Fälligkeits- und Abgabetermine 2020
Gem. @ 28f Abs. 3 SGB IV sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Beitragsnachweise im Datenübertragungsverfahren zu übermitteln. Dies muss zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle (Krankenkasse) erfolgen.
Demzufolge ergibt sich daraus die Fälligkeit der Beiträge, da diese sich nach den Abgabeterminen der Beitragsnachweisübermittlung orientiert.
Rechtsvorschrift der Fälligkeit zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist @ 23 Abs. 1 SGB IV. Demnach werden die Sozialversicherungsbeiträge immer am drittletzten Arbeitstag des Monats in dem die Beschäftigung bzw. Tätigkeit ausgeübt wird und Arbeitsentgelt erzielt wird, fällig. Von daher haben die Arbeitgeber die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass tatsächlich auch spätestens am drittletzten Arbeitstag des Monats die Beiträge bei der Einzugsstelle eingegangen sind.
Für das Jahr 2020 werden in der nachfolgenden Tabelle aufgezeigt, wann jeweils die Beitragsnachweise bzw. Beitragsdatensätze bei der Krankenkasse (Einzugsstelle) zu übermitteln sind. Der Datensatz muss an dem jeweiligen Tagen um 00:00 Uhr übermittelt worden sein. Des Weiteren enthält die Tabelle die Termine für Zahlungsfälligkeit und Zahlungseingänge der Sozialversicherungsbeiträge.
Spätester Eingang der Beitragsnachweise bei der Krankenkasse | Zahlungseingang bei der Krankenkasse |
27. Januar 2020 | 29. Januar 2020 |
24. Februar 2020 | 26. Februar 2020 |
25. März 2020 | 27. März 2020 |
24. April 2020 | 28. April 2020 |
25. Mai 2020 | 27. Mai 2020 |
24. Juni 2020 | 26. Juni 2020 |
27. Juli 2020 | 29. Juli 2020 |
25. August 2020 | 27. August 2020 |
24. September 2020 | 28. September 2020 |
26. Oktober 2020 | 28. Oktober 2020 |
24. November 2020 | 26. November 2020 |
22. Dezember 2019 * | 28. Dezember 2019 * |
* Der 24. und 31. Dezember gelten bundesweit nicht als banküblicher Arbeitstag.
Wichtiges bei Dauer-Beitragsnachweise
Für Arbeitgeber besteht die Möglichkeit zur Abgabe von Dauer-Beitragsnachweisen. Dies bietet sich bei monatlich gleichbleibenden Sozialversicherungsbeiträgen, zumindest über einen längeren Zeitraum, an. Vorteilhaft ist dies für Arbeitgeber mit wenigen Arbeitnehmern, bei denen sich der Lohn bzw. das Gehalt über einen längeren Zeitraum nicht ändert. Ein Dauer-Beitragsnachweis dient zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands.
Zum Jahreswechsel ist jedoch darauf zu achten, dass auch der Dauer-Beitragsnachweis ggfs. anzupassen ist. Denn auch wenn sich die Beitragssätze in den einzelnen Sozialversicherungszweigen nicht ändern, so könnten sich durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze durchaus Änderungen bei der Beitragshöhe und somit auch für die Beitragsabführung ergeben.