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Betriebsrente

Beitragsentlastung bei den Betriebsrenten bzw. Versorgungsbezügen

Bisher war es so, dass bei der Auszahlung einer Betriebsrente/Versorgungsbezug gem. § 229 SGB V immer der allgemeine Krankenkassenbeitrag (14,6 %) zzgl. den individuellen Zusatzbeitragssatz durch den Versicherten alleine zu entrichten war. Mit dem Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzt –GKV-BRG) soll sich dies ab dem 01.01.2020 ändern, und zwar dahingehend, dass ein Freibetrag die Beitragsleistung für den Versicherten deutlich herabsetzen soll.

Ab dem kommenden Jahr sollen Rentenbezieher der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung gem. § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V merklich weniger Krankenkassenbeiträge zahlen müssen. Diese Gesetzesformulierung setzt damit einen Grundsatzbeschluss des Koalitionsausschusses um.

Bisher ist die Regelung so, dass Betriebsrentner auf ihre Altersbezüge nicht nur den Arbeitnehmeranteil (derzeit 7,3 Prozent), sondern den vollen Krankenkassenbeitrag (derzeit 14,6 Prozent), sowie den kassenindividuellen Zusatzbeitrag (derzeit durchschnittlich 0,9 Prozent, ab 01.01.2020 1,0 %) und die Pflegeversicherungsbeiträge (3,05 plus 0,25 Prozent für Kinderlose) zahlen müssen. Es gab zwar eine Freigrenze von 155,75 Euro (2019), bei einer höheren Betriebsrente mussten jedoch Beiträge für die gesamte Rente bezahlt werden ohne Berücksichtigung der Freigrenze.

Einführung Freibetrag ab 2020

Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen von Versicherungspflichtigen sind aktuell bzw. bis zum 31.12.2019 nach § 226 Abs. 2 SGB V nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen die Freigrenze von insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2020= 159,25 Euro) übersteigen. Wird die Freigrenze überschritten, ist die gesamte Leistung beitragspflichtig.

Zukünftig wird es neben der Freigrenze, die für alle Versorgungsbezüge nach § 229 Absatz 1 SGB V und Arbeitseinkommen gilt, ein Freibetrag nur für Leistungen nach § 229 Absatz 1 Nr. 5 SGB V (Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, z. B. monatlich Betriebsrenten, Kapitalauszahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung) geben. Unberücksichtigt bleiben die Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Nr. 1 wie Pensionen an Beamte, Richter und Soldaten oder Versorgungsbezüge aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (z.B. Dienstordnungsangestellte).

Wird die Freigrenze überschritten, ist die Summe der Leistung nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V bis maximal zur Höhe des Freibetrags beitragsfrei. Zu berücksichtigen sind dabei die monatlich ausgezahlten Betriebsrenten sowie Kapitalauszahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aus einer z.B. Direktversicherung, die nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V als fiktiver monatlicher Bezug für zehn Jahre berücksichtigt wurden bzw. werden.

Wird nunmehr die Freigrenze nach § 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V (2023 = 169,75 €) durch den Bezug einer Betriebsrente und Arbeitseinkommen überschritten, ist die Summe bis zum Freibetrag beitragsfrei. Für Arbeitseinkommen z.B. aus einer selbständigen Tätigkeit und die anderen Versorgungsbezüge sowie für die gesetzliche Pflegeversicherung bleibt es bei der bisherigen Regelung. Diesbezüglich ist dann zu beachten, dass aus Arbeitseinkommen und den sonstigen Versorgungsbezügen auch dann Beiträge zu zahlen sind, wenn nach Abzug des Freibetrages für Betriebsrenten das verbleibende Arbeitseinkommen und die weiteren Versorgungsbezüge die Freigrenze unterschreiten.

Beispiel 1:

Bezeichnung Werte Beitrag nach bisheriger Rechtslage Beitrag nach neuer Rechtslage ab 01.01.2020
Betriebsrente 150,00€ 150,00 € 150,00 €
Freigrenze

159,25€

(2020)

159,25 € 159,25 €
Freibetrag 159,25€ - 159,25 €
Kein Kinderzuschlag PV      
       
Beitragsgrundlage KV   - -
KV-Beitrag 14,60% - -
Zusatzbeitrag 1,00% - -
KV-Beitrag incl. Zusatzbeitrag   - -
Beitragsgrundlage PV   - -
PV Beitrag 3,30% - -
Gesamtbeitrag   - -

Beispiel 2:

Bezeichnung Werte Beitrag nach bisheriger Rechtslage Beitrag nach neuer Rechtslage ab 01.01.2020
Betriebsrente 300,00€ 300,00 € 300,00 €
Freigrenze

159,25€

(2020)

159,25 € 159,25 €
Freibetrag 159,25€

-

159,25 €
Kein Kinderzuschlag PV      
       
Beitragsgrundlage KV   300,00€ 140,75 €
KV-Beitrag 14,60%   43,80 €   20,55 €
Zusatzbeitrag 1,00%     3,00 €     1,41 €
KV-Beitrag incl. Zusatzbeitrag     46,80 €   21,98 €
Beitragsgrundlage PV   - -
PV Beitrag 3,30%     9,90 €     9,90 €
Gesamtbeitrag     58,70 €   31,86 €

Fest steht, dass die Rentenzahlungen bei 60 Prozent der Betriebsrentner weniger als 318 Euro ausmachen. Diese Rentenbezieher sollen künftig nur noch höchstens den halben Beitragssatz bezahlen müssen. Betriebsrentner deren Renten über diesem Betrag liegen, sollen durch die Einführung der neuen Regelung merklich entlastet werden.

Die vor etlichen Jahren eingeführte höhere Beitragsbelastung für Betriebsrentner stand nun schon seit einiger Zeit zur Diskussion, man wollte diese höhere Beitragslast wieder abschwächen. Bereits Anfang 2019 hatte deshalb der Gesundheitsminister Jens Spahn durch einen Gesetzentwurf die alte Regelung der halben Beitragszahlung wieder einzuführen wollen, worüber sich die Koalition wegen der zu erwartenden hohen Kosten von rund drei Milliarden nicht einig werden konnte.

Alle Betriebsrentner profitieren

Die neuen Regelungen werden Vorteile für alle Betriebsrentner bringen. So sagte Spahn: „Wir wollen das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge stärken“. „Wer fürs Alter vorsorgt, darf nicht der Gekniffene sein.“ Alle Betriebsrentner hätten etwas von der Neuregelung. „Das ist auch ein wichtiges Signal für die junge Generation: Es lohnt sich, privat vorzusorgen.“

Die neuen Regelungen bringen, wie aus Regierungskreisen zu hören ist, für die Bezieher von Betriebsrenten ab einer monatlichen Höhe von 159 Euro eine jährliche Entlastung von ca. 300 Euro. Außerdem ist geplant den Freibetrag jährlich an die durchschnittliche Lohnentwicklung anzupassen.

Beitragsverluste bei den Krankenkassen

Des Einen Freud ist des anderen Leid. So bringt die Entlastung für die Betriebsrentner bei deren Beitragszahlungen eine Belastung der Krankenkassen wegen der entgangenen Beiträge mit sich. Man rechnet bei den Krankenkassen mit einem Beitragsverlust von ca. 1,2 Milliarden Euro pro Jahr. Dieser Minusbetrag soll erst einmal durch die Liquiditätsreserven des Gesundheitsfonds ausgeglichen werden. Ab dem Jahr 2024 ist geplant, die Beitragsausfälle den Krankenkassen in voller Höhe anzulasten. Von den Krankenkassen wurde deshalb gefordert, die Beitragsausfälle aus Steuermitteln zu finanzieren. Derzeit besteht für rund 18 Millionen Beschäftigte eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente.

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