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Student

Krankenversicherung der Studenten KVdS, Versicherungsberechtigter Personenkreis

Rechtsgrundlage für die Krankenversicherung der Studenten ist § 5 Abs. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V). Studierende, die nicht die Voraussetzungen für eine kostenfreie Familienversicherung gem. § 10 SGB V erfüllt haben sind unter bestimmten Voraussetzung Versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS). Der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung folgt auch die Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XI.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule
  • Eingeschriebener Student
  • Kein Anspruch auf Sachleistungen aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts
  • Kein Überschreiten der Höchststudiendauer (14. Fachsemester)
  • Kein Überschreiten der Altersgrenze durch die Vollendung des 30. Lebensjahres
  • Ggfs. längere Versicherung möglich, wenn Verlängerungstatbestände vorliegen.

Familienversicherung hat Vorrang

§ 5 Abs. 7 SGB V regelt den Vorrang der kostenfreien Familienversicherung nach §10 SGB V für Studenten gegenüber der eigenständigen KVdS. Demnach besteht in der Regel ein Anspruch auf die Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr, wenn man sich bis dahin in einer Schulausbildung befindet. Verlängerungstatbestand wäre noch die Zeit einer durchgeführten gesetzlichen Dienstpflicht oder die Absolvierung eines freiwillig sozialen Jahres. Demnach kommt die KVdS erst ab Vollendung des 25. Lebensjahres in Betracht. Bis dahin müssen Studenten auch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.

Studium an einer staatlich bzw. staatlich anerkannten Hochschule

Gemäß § 1 HRG (Hochschulrahmengesetz) zählen zu den Hochschulen u. a. Universitäten und Fachhochschulen. Ein Überblick über die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland ist unter www.hochschulkompass.de veröffentlicht.Es gelten auch die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in einem anderenEU-/EWR-Staat oder der Schweiz als Hochschulen in diesem Sinn.

Eingeschriebener Student

Eingeschriebene Studenten sind Personen, die an einer Hochschule immatrikuliert sind. D. h. sie sind in das Mitgliederverzeichnis (Matrikelliste) der Hochschule eingeschrieben. Hierzu gehören auch Absolventen eines Aufbaustudiums, eingeschriebene Studenten der FernUni Hagen, Studenten im Urlaubssemester, Teilzeitstudenten und Bachelor- und Masterstudiengänge.

Dagegen sind immatrikulierte Gasthörer, Studenten einer Uni der Bundeswehr oder einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Studenten an Berufsakademien, studienvorbereitende Sprachkurse oder Studienkollegs sowie Promotionsstudenten gelten nicht als eingeschriebene Studenten.

Die KVdS tritt auch dann ein, wenn der Student zwar seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, aber sein Studium an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in einem EU/EWR Staat oder der Schweiz absolviert. Dagegen kommt es nicht zur Versicherungspflicht als Student, wenn das Studium in einem vertragslosen Ausland absolviert wird.

Altersgrenze

Die Versicherungspflicht für Studenten besteht längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Studenten nach dem 30. Lebensjahr können nur dann ausnahmsweise in der KVdS versichert bleiben, wenn bis zum Beginn des Studiums Hinderungsgründe bestanden haben, die eine Verlängerung rechtfertigen. Als Hinderungszeiten kommen dabei auf familiäre oder persönliche Gründe in Betracht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.1992, 12 RK 40/91). Persönliche Gründe liegen vor, die den Studenten objektiv daran gehindert haben, ein Studium zu beginnen oder zu beenden. Familiäre Gründe sind solche, die nicht in der Person des Studenten lagen sondern aus Rücksicht zum Ehegatten/Lebenspartner oder naher Angehöriger entstanden sind und eine Aufnahme oder Weiterführung des Studiums unzumutbar gewesen wäre.

Folgende familiäre oder persönliche Gründe kämen in Frage:

  • Wehr-/Zivildienst: Dauer der jeweiligen Dienstzeit oder bei Zeitsoldaten bis zur Dienstverpflichtung von drei Jahren).
  • Freiwilliger Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst: längstens für 12 Monate oder zwei Semester
  • Nichtzulassung im Auswahlverfahren
  • Elternzeit/Betreuung eines Kindes
  • Eigene mindestens drei Monate durchgehende Erkrankung
  • Eigene Behinderung
  • Betreuung von behinderten Familienangehörigen
  • Mitarbeit in Gremien der Hochschulen: Die Mitwirkung in einem gesetzlich vorgesehenen Gremium oder satzungsmäßigen Organ der Hochschule/Fachhochschule oder eines Landes, in einem satzungsmäßigen Organ der Selbstverwaltung der Studenten oder in einem Studentenwerk während des Studiums, ist als Verlängerungstatbestand anzuerkennen, soweit die Teilnahme am Studium regelmäßig ein-geschränkt wird. Eine entsprechende Bescheinigung der Hochschule ist vorzulegen.

Für die Dauer der Verlängerung können die von den Ämtern für Ausbildungsförderung ermittelten Semesterzahlen, die als Studienzeitverzögerung für die Leistungen nach dem BAföG anerkannt werden, herangezogen werden. Die Anzahl der Semester ist durch eine entsprechende Bestätigung der Hochschule nachzuweisen.

Eine Verlängerung der KVdS für Absolventen des zweiten Bildungsweges erfolgt um die Zeit, die erforderlich war, um die entsprechende Zugangsberechtigung für das Studium zu erlangen. Angerechnet wird nur die Zeit, die die Absolventen vor Vollendung des 30. Lebensjahres in einer entsprechenden Ausbildungsstätte für den Erwerb der Zugangsberechtigung benötigt haben. Die nach Vollendung des 30. Lebensjahres im Zweiten Bildungs-weg verbrachte Zeit wird nicht berücksichtigt (vgl. BSG-Urteil vom 30.09.1992).

Sofern die Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs, der u. a. mit der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH-Prüfung) abgeschlossen worden ist, oder der Besuch eine Studienkollegs, mit anschließender abgelegter Feststellungsprüfung, zwingende Voraussetzung für ein Studium sind, werden diese als Verlängerungstatbestände anerkannt.

Eine ausgeübte Berufstätigkeit vor Beschreiten des Zweiten Bildungswegs gilt nur dann als Verlängerungstatbestand, wenn die Berufstätigkeit die Voraussetzung für das Beschreiten des Zweiten Bildungswegs gewesen ist (vgl. BSG-Urteil vom 30.09.1992).

Hingegen rechtfertigt die Zeit einer längeren, als für die Beschreitung des Zweiten Bildungs-wegs erforderlichen Berufstätigkeit, kein Hinausschieben der Altersgrenze (vgl. BSG-Urteil vom 23.06.1994). Eine Verlängerung der Altersgrenze um die Zeit des Erwerbes der Zugangsvoraussetzungen zum Studium in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges kann daher nur in Frage kommen, wenn bei objektiver Betrachtungsweise erkennbar ist, dass die Hochschulzugangsberechtigung zügig erlangt wurde.

Höchststudiendauer

Die KVdS ist aktuell zeitlich begrenzt bis zum 14. Fachsemester, längstens durch die Vollendung des 30. Lebensjahres.

Mit dem Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK Reformgesetz) wird nunmehr die Begrenzung auf 14 Fachsemester ab dem 01.01.2020 abgeschafft. Begründet hat der Gesetzgeber die Streichung des Abschlusses des 14. Fachsemesters damit, dass die Krankenkassen bei der Zählung der Fachsemester zunehmend Schwierigkeiten haben, eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten. Hintergrund dieser Entwicklung sit die europaweite Harmonisierung von Studiengängen und Abschlüssen aufgrund des Bologna-Prozesses, der zu einer deutlichen Veränderung der Struktur von Studiengängen geführt hat. Des Weiteren werden die Krankenkassen durch die Rechtsänderung von erheblichem Verwaltungsaufwand entlastet. Gleichzeitig bleibt aber die aktuelle Altersbegrenzung auf die Vollendung des 30. Lebensjahres bestehen.

KVdS bis maximal zum 37. Lebensjahr

Die Mitgliedschaft in der KVdS besteht auf Grund der Anwendung von Verlängerungstatbeständen bis zum Ende des Semesters, in dem das 37. Lebensjahr vollendet wurde. Zu dieser Feststellung ist das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 05.10.2014, B 12 KR 17/12 R gekommen.

KVdS und hauptberufliche Selbständigkeit

Übt ein Student eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit aus, ist eine Versicherungspflicht als Student nicht möglich. Hauptberuflichkeit wird vermutet, wenn die Tätigkeit mindestens 20 Stunden pro Woche ausgeübt wird. Des Weiteren ist die wirtschaftliche Seite der Tätigkeit zu beachten. Bestreitet der Student seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus den Einnahmen der zu beurteilenden selbständigen Tätigkeit, besteht Hauptberuflichkeit in dieser Tätigkeit. Wird dagegen der Lebensunterhalt nicht überwiegend durch die Einnahme aus der Selbständigkeit bestritten (z.B. doch weiteren Bezug von BAföG) kann u. U. eine Hauptberuflichkeit ausgeschlossen werden.

Beschäftigte Studenten

Welche Konsequenzen sich in der Sozialversicherung ergeben, wenn Studenten neben dem Studium noch einer Beschäftigung nachgehen kann aus dem Artikel „Beschäftigte Studenten und Sozialversicherung“ entnommen werden.

Beginn Mitgliedschaft

Nach § 186 Abs. 7 SGB V neue Fassung ab dem 01.01.2020 beginnt die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten mit dem Beginn des Semesters, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder der Rückmeldung an der Hochschule. Bei Hochschulen, in den das Studienjahr in Trimester eingeteilt ist, tritt an die Stelle des Semesters das Trimester. Hochschulen, die keine Semestereinteilung haben, gelten als Semester die Zeiten vom 01.04. bis 30.09. und vom 01.10. bis 31.03. Eine Unterscheidung zwischen Fachhochschule und Hochschule im Hinblick auf den unterschiedlichen Semesterbeginn findet nicht mehr statt.

Endet eine bestehende Vorrangversicherung, z. B. Familienversicherung, beginnt die KVdS unmittelbar nach dem Ende der Vorrangversicherung.

Ende Mitgliedschaft

Nach § 190 Abs. 9 SGB V neue Fassung ab dem 01.01.2020 endet die Mitgliedschaft in der KVdS mit Ablauf des Semesters, für das sich der Student zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet hat, wenn er

  1. Bis zum Ablauf oder mit Wirkung zum Ablauf dieses Semesters exmatrikuliert worden ist oder
  2. Bis zum Ablauf dieses Semesters das 30. Lebensjahr vollendet hat.

Die bisherige Regelung, dass die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten einen Monat nach Ablauf des Semesters endet ist damit nicht mehr anwendbar.

Im Übrigen endet die Mitgliedschaft ebenfalls zum Semesterende bei Hinderungsgründen die einen entsprechenden Verlängerungszeitraum zur Folge gehabt hat.

Meldeverfahren

In § 200 Abs. 2 SGB V ist das Meldeverfahren geregelt. Demnach müssen die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen die versicherten Studenten der zuständigen Krankenkasse melden. Zur Einschreibung des künftigen Studenten, sog. Studienbewerber, benötigt dieser von seiner Krankenkasse eine bestimmte Versicherungsbescheinigung gem. der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV).

Diese enthält Angaben darüber, ob der Studienbewerber zu Beginn des Semesters versichert oder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist.

Zuständig ist die für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung die Krankenkasse, bei der der Studienbewerber zu Beginn des Semesters versichert ist.

Ist der künftige Student zum Semesterbeginn nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, hat die Versicherungsbescheinigung die Krankenkasse auszustellen, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat. Bei Studienbewerber die sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V von der Versicherungspflicht haben befreien lassen oder künftig befreien lassen wollen, wird die Versicherungsbescheinigung von der Krankenkasse ausgestellt, die die Befreiung ausgesprochen hat.

Meldung der Hochschule

Nach Einschreibung des Studenten hat die Hochschule eine sog. Meldepflicht gegenüber der zuständigen Krankenkasse. Dies gilt für die Studenten, die gesetzlich krankenversichert sind.

Die Meldung gilt als Einschreibebestätigung und gilt solange, bis die Hochschule mitteilt, dass der Student nicht mehr eingeschrieben ist. In Ausnahmefällen (z.B. bei einem Auslandsstudium) hat der Student für jedes Semester eine Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen.

Beim Wechsel der Hochschule muss der Student eine neue Versicherungsbescheinigung der neuen Hochschule gegenüber der Krankenkasse vorlegen.

Sonstige Meldepflichten

Die Krankenkassen haben die Hochschule darüber zu informieren, wenn die Mitgliedschaft des Studenten in der KVdS, Familienversicherung oder freiwilligen Versicherung endet. Des Weiteren muss die Hochschule darüber informiert werden, wenn der Student seine Beiträge nicht gezahlt hat. Denn nach § 254 SGB V hat die Hochschule die Einschreibung zu verweigern, wenn der Student seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachgekommen ist. Ebenfalls haben die Kassen die Hochschule über einen erfolgten Krankenkassenwechsel zu informieren. Im Falle eines Studiums an einer Hochschule in einem anderen EU-Staat, einem EWR Staat (Liechtenstein, Norwegen und Island) oder der Schweiz muss der Student die Einschreibebestätigung selbst der Krankenkasse melden, da die ausländischen Hochschulen nicht am Meldeverfahren teilnehmen.

Elektronisches Meldeverfahren ab 01.01.2022

Um den modernen technischen Standards gerecht zu werden, wird ab dem 01.01.2022 ein einheitliches elektronisches Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den Hochschulen geschaffen. Dieses regelt dann die Informationspflichten bei krankenversicherten Studenten. Die entsprechende Regelung wird dann unter § 199a SGB V zu finden sein und soll die Vorschrift in § 200 Abs. 2 SGB V sowie die Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV) ersetzen.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Studenten in der KVdS gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V können sich auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen und sich in einer privaten Krankenversicherung versichern lassen. Die Rechtsvorschrift findet sich in § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V wieder. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen.

Im Umkehrschluss können Studenten ihre private Krankenversicherung sofort kündigen, wenn die Krankenversicherung der Studenten eintritt.

Beiträge

Studenten die in der KVdS versichert und somit auch versicherungspflichtig sind, müssen für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft Beiträge zahlen. Diesbezüglich ist der Monat mit 30 Tagen und das Jahr mit 360 Tagen anzusetzen. Ist der Beitrag für Teilmonate zu bemessen, müssen die tatsächlichen Tage für diesen Monat berücksichtigt werden.

Beitragspflichtige Einnahmen

Die beitragspflichtigen Einnahmen regelt § 236 Abs. 1 SGB V. Maßgeblich hierfür ist 1/30 des Betrages, der als monatlicher Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Der Bedarfssatz beträgt seit dem 01.08.2019 744,00 € und ab dem 01.08.2020 752,00 €.

Beitragssatz

Krankenversicherung

Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 245 Abs. 1 SGB V. Als Beitragssatz gelten 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes, der z. Zt. bei 14,6 Prozent liegt. Somit ergibt sich für die Krankenversicherung der Studenten ein zu erhebender Beitragssatz von 10,22 %. Zusätzlich hat der Student noch den kassenindividuellen Zusatzbeitrag gem. § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V in Verbindung der jeweiligen Krankenkassensatzung zu tragen. Der durchschnittlichen Zusatzbeitrag aller Krankenkassen liegt 2019 bei 0,9 Prozent.

Pflegeversicherung

Der Pflegeversicherungsbeitrag beträgt nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI aktuell 3,05 %. (2019). Für kinderlose Personen erhöht sich der Beitrag nach Ablauf des Monats, in dem die Studenten das 23. Lebensjahr vollendet haben um einen Zuschlag in Höhe von 0,25 Prozent (§ 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI. Der Pflegeversicherungsbeitrag ist analog dem Krankenversicherungsbeitrag vom Studenten alleine zu tragen (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 SGB V)

Beispiel zur Beitragsberechnung:

Eine Studentin ist 27 Jahre alt, hat eine drei Jährige Tochter und ist in der KVdS krankenversicherungspflichtig, da ein Anspruch auf eine Familienversicherung nicht mehr gegeben ist.

Die Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent.

Für das ab dem 01.10.2019 beginnende Wintersemester errechnet sich der Beitrag wie folgt:

Krankenversicherung: 744,00 € x 10,22 % + 1,1 % = 84,22 €

Pflegeversicherung: 744,00 € x 3,05 % = 22,69 €

Der monatlich zu zahlende Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung als Studentin beträgt 106,91 € (84,22 € + 22,69 €).

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