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Honorararzt

Sozialversicherungspflicht für Honorarärzte

Nach § 7 Abs.1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R, festgestellt, dass Honorarärzte in einem Krankenhaus regelmäßig in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und somit der Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. Eine selbständige Tätigkeit ist für diesen Personenkreis nicht anzunehmen, so die Richter des höchsten deutschen Sozialgerichts.

Weisungsgebundenheit

Bei der Beurteilung, ob ein Berufsstand der Sozialversicherungspflicht unterliegt, hängt von der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber ab. Außerdem muss auch eine Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. Organisation vorliegen. Gem. dem Versorgungsauftrag von Krankenhäusern ist auch die Eingliederung des Krankenhauspersonals in den Organisationsablauf eines Krankenhauses vorgesehen. Eine selbständige Tätigkeit ist nicht schon allein dann anzunehmen, wenn solche Beschäftigungen als Honorartätigkeit bezeichnet werden. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist selbst dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit von extrem hoher Qualität und auch in der Funktion vom selbständigen und relativ unabhängigen Handeln geprägt ist. Gem. der Urteilsbegründung des BSG liegt dies auch bei Honorarärzten im Krankenhaus vor. Trotz der Besonderheiten in einem Krankenhaus und dem überwiegenden freien und eigenverantwortlichen Handeln von Ärzten muss in der Gesamtschau betrachtet davon ausgegangen werden, dass dieser Berufsstand einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis unterliegt. Ärzte in einem Krankenhaus sind überwiegend in den Organisationsalltag eines Krankenhauses eingegliedert. Dabei geht es um einzuhaltende Strukturen und Arbeitsabläufe in einem Krankenhaus. Vorgaben wie Dienstzeiten (Tag- oder Bereitschaftsdienst) und durchzuführende Operationen sind einzuhalten und können überwiegend von den Ärzten nicht beeinflusst werden.

Analog angestellten Ärzten nutzen Honorarärzte das vom Krankenhaus zur Verfügung gestellte Personal und Organisationsabläufe, sowie Einrichtungen und Betriebsmittel.

In der Gesamtschau betrachtet musste demnach das BSG von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgehen, das der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Unternehmerisch geprägte Entscheidungsspielräume in der Ausübung als Honorararzt sind nach Auffassung der Richter in einem Krankenhaus in steter Regelmäßigkeit nicht gegeben. Auch die ausgehandelte Honorarhöhe führt in der Gesamtschau zu keinem anderen Ergebnis.

Selbst der vorliegende Fachkräftemangel im Gesundheitswesen und der damit erfolgte Rückgriff auf Honorarärzte kann nicht dazu führen, dass die gesetzlichen Regelungen im Sozialversicherungsrecht ausgehebelt werden.

Was ist ein Honorararzt?

Ein Honorararzt ist ein Arzt der sich sinngemäß selbständig von diversen Auftraggebern (oftmals Krankenhäuser oder auch Praxen) vermitteln lässt und seine Vergütung dabei eigenständig aushandelt.

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