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Rückkehr in die gesetzliche KV

Im Alter steigt das Einkommen oft nicht mehr, meistens sinkt es sogar. Gleichzeitig steigen aber die Versicherungsbeiträge in der privaten Krankenversicherung. Dies sorgt bei vielen privat krankenversicherten Senioren für Unmut und finanzielle Engpässe, weshalb viele dann auch über eine Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nachdenken. Aber für Senioren ist es dafür dann meistens zu spät. Eine Rückkehr in die GKV muss in den meisten Fällen viel früher angegangen werden. Nachfolgend erhalten sie einen Überblick über die Möglichkeiten zur Rückkehr in die GKV

Einhaltung Versicherungspflichtgrenze für Arbeitnehmer

Ausschließlich für Arbeitnehmer bietet sich eine Möglichkeit zur Rückkehr in die GKV über die Versicherungspflichtgrenze.

Die Versicherungspflichtgrenze wird jedes Jahr neu festgesetzt und ist im Jahr 2019 mit 5062,50 Euro monatlich bzw. 60.750 Euro festgelegt. Für Arbeitnehmer, die bereits im Jahr 2002 privat versichert waren, beträgt diese Grenze 4.537,50 Euro pro Monat. Man spricht dabei von der sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze. Rechtsgrundlage hierfür ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Teil 5 (SGB V).

Arbeitnehmer, deren Einkommen auf oder unter diese Grenze fällt, werden versicherungspflichtig und sie können dann in die GKV zurückkehren. Sie haben dann die Möglichkeit jede beliebige für sie geöffnete gesetzliche Krankenkasse zu wählen. Die Krankenkasse darf sie nicht nach ihrem Gesundheitszustand befragen oder als Mitglied gar ablehnen. Arbeitnehmer die krankenversicherungspflichtig sind, sind auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Wer mit seinem regelmäßigen Einkommen also nicht über der Jahresarbeitsentgeltgrenze bzw. Versicherungspflichtgrenze liegt, ist also immer versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung sieht es etwas anders aus, hier sind alle Arbeitnehmer generell versicherungspflichtig, auch wenn sie hoch- und höher verdienende sind.

Zum regelmäßigen Arbeitseinkommen zählt jegliches Einkommen, das aus einem Arbeitsverhältnis erzielt wird, einschließlich eines gezahlten Weihnachts- oder Urlaubsgeldes. Nicht dazu zählen Entgelte die aufgrund des Familienstandes gezahlt werden (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

Wie bereits oben erwähnt, wird die Versicherungspflichtgrenze jedes Jahr an die Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst. Aus diesem Grund können manche Arbeitnehmer zum Jahresbeginn dann in die Versicherungspflicht „abrutschen“, wenn ihr Arbeitseinkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegt.

Auswirkung von Gehaltssteigerungen oder Absenkungen

Im laufenden Kalenderjahr ändert sich durch eine Gehaltserhöhung für bislang gesetzlich Krankenversicherte nichts, auch wenn durch die Gehaltserhöhung die monatliche Pflichtversicherungsgrenze eigentlich überschritten wird. Diese Arbeitnehmer bleiben zunächst weiter versicherungspflichtig, erst im folgenden Jahr ändert sich dies (§ 6 Abs. 4 SGB V) Liegt dann ihr Einkommen immer noch über der dann geltenden Versicherungspflichtgrenze, können sie sich entscheiden, ob sie sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern oder lieber in eine private Krankenversicherung wechseln möchten.

Sollte es im laufenden Kalenderjahr, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Einkommenssenkung kommen und der bislang privat versicherte Arbeitnehmer unter die Versicherungspflichtgrenze rutschen, kommt es sofort zur Versicherungspflicht. Eine vorübergehende Einkommensminderung, z.B. bei Kurzarbeit, hat dagegen keine direkte Auswirkung auf die Krankenversicherungspflicht.

Die Versicherungspflicht bei einer Einkommenssenkung tritt immer in dem Monat ein, in dem das Einkommen auf oder unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt, nicht erst ab dem folgenden Jahr. Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens ist zu beachten, dass das für Überstunden gezahlte Entgelt nicht bei der Berechnung des Über- oder Unterschreitens der Versicherungspflichtgrenze zum Ansatz kommt. Das hat den Hintergrund, dass aus den bisher geleisteten Überstunden nicht auf künftig, also im folgenden Jahr eventuell zu leistenden Überstunden geschlossen werden kann.

Aber jede Regel hat ja bekanntlich eine Ausnahme. Haben nämlich Arbeitnehmer ein vertragliches Recht auf ein gewisses Überstundenkontingent und werden diese durch festgelegte Pauschbeträge abgegolten, werden diese bei Prüfung der Versicherungspflicht- bzw. Freiheit mitberücksichtigt, da sie dem regelmäßigen Entgelt zugerechnet werden.

Vorsicht bei einer Entscheidung gegen den Wechsel in die GKV

Privat krankenversicherte die wieder in die Versicherungspflicht „abrutschen“ haben die Möglichkeit weiter in der privaten Krankenversicherung zu bleiben. § 8 SGB V sieht für solche Arbeitnehmer vor, dass sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen können. Es ist dabei unerheblich, ob es durch die Erhöhung der Jahresarbeitsverdienstgrenze oder durch die Absenkung des Einkommens zur Versicherungspflicht kommt.

Wer sich allerdings für eine Befreiung von der Versicherungspflicht entscheidet, sollte beachten, dass er sich dadurch stärker an die private Versicherung bindet, da diese Befreiung nicht widerrufen werden kann (§ 8 Abs. 2 SGB V). Die private Versicherung bleibt solange bestehen, solange das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis andauert, unabhängig auch von eventuellen Einkommensabsenkungen. Selbst wenn der Arbeitsplatz gewechselt und dann ein Einkommen erzielt wird, das unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, wirkt die Befreiung weiter.

Anders sieht es allerdings bei Versicherten aus, die  aufgrund von einem Arbeitsplatzverlust Arbeitslosengeld I beziehen müssen. Hier hat nämlich das Bundessozialgericht am 25.5.2011 (AZ: B 12 KR 9/09 R) entschieden, dass die Versicherungspflicht wieder zum Tragen kommt.

Gehalt und Arbeitszeit bieten Möglichkeiten zur Beeinflussung

Sollte das Einkommen eines Arbeitnehmers nur knapp über der Versicherungspflichtgrenze liegen, so bestehen Möglichkeiten zur „Beeinflussung“ des steuer- und versicherungspflichtigen Einkommens. Man kann damit das Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze begrenzen.

Die Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitsentgelts erfolgt jeweils auf der Basis des momentanen Monatseinkommens, das dann auf volle 12 Monate hochgerechnet wird. Die Summe liegt dann oftmals nur geringfügig über der Versicherungspflichtgrenze. Eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge bietet hier eine Möglichkeit das Einkommen entsprechend zu senken und damit die Versicherungspflicht wiederherzustellen.

Eine solche Gehaltsumwandlung ist gesetzlich geregelt, das heißt, dass für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch darauf besteht, Teile ihres Bruttogehaltes für eine betriebliche Altersversorgung zu verwenden. Bei einer Gehaltsumwandlung verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines gewissen Anteils ihres Gehalts, die dann durch den Arbeitgeber in eine betriebliche Altersversorgung – meistens eine Direktversicherung – eingezahlt werden. Endet das Beschäftigungsverhältnis, kann diese Versicherung über den neuen Arbeitgeber weitergeführt oder durch den Arbeitnehmer direkt weiter eingezahlt werden.

Zu beachten ist bei der Gehaltsumwandlung, dass Bruttolohnanteile nicht in unbegrenzter Höhe umgewandelt werden können, es gelten gewisse Höchstgrenzen. So sind die Umwandlungsbeträge auf einen Maximalbetrag von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt. Diese wird jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2019 6.700 Euro pro Monat. Im Jahr 2019 kann somit das sozialversicherungspflichtige Entgelt durch eine Entgeltumwandlung in Höhe von maximal 269 Euro (4 Prozent von 6.700 Euro) angesenkt werden. Wichtig ist auch, dass die umgewandelten Bruttolohnbestandteile nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gelten.

Hierzu noch ein Beispiel:

Monatliches Bruttoarbeitsentgelt:                           4.750,00 Euro

Jährliches Bruttoarbeitsentgelt (4750 x12):        57.000,00 Euro

  1. Monatsgehalt: 4.750,00 Euro         

Jährliches Gesamt-Bruttoarbeitsentgelt:             61.750,00 Euro

Das so ermittelte Bruttojahresarbeitsentgelt übersteigt somit die Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2019 (60.750 Euro) um genau 1.000,00 Euro. Eine Versicherungspflicht würde deshalb dem Grunde nach nicht zustande kommen. Durch die Vereinbarung einer Entgeltumwandlung in entsprechender Höhe (mindestens 1.000 Euro) würde dann wieder Versicherungspflicht eintreten. In der Praxis wird man in solchen Fällen Teile des 13. Monatsgehaltes umwandeln, das meistens bereits im November ausgezahlt wird.

Sowohl im beschriebenen wie auch in allen ähnlich gelagerten Fällen tritt die Versicherungspflicht dann ein, wenn der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber definitiv verbindlich und wirksam eine Erklärung über die Umwandlung des genannten Umwandlungsbetrags abgibt. Dies kann bereits im Januar dieses Jahres erfolgen und die Versicherungspflicht tritt mit dem Tag der Erklärung ein.

Arbeitszeitkonto als Möglichkeit

Ein Arbeitszeitkonto ist heutzutage bereits in vielen Betrieben die Regel. Bei einem Arbeitszeitkonto wird die geleistete Arbeit (inklusive Urlaub, Überstunden, Krankeheit, etc.) der Beschäftigten mit der arbeits-, tarifvertraglich oder betriebsüblich zu leistenden Arbeit abgeglichen und verrechnet. Das heißt, die Arbeitnehmer verzichten auf die Auszahlung von Teilen der geleiteten Arbeitszeit, Überstunden, Urlaubstage oder auch Prämien.

Aus positiven oder negativen Abweichungen werden Zeitguthaben bzw. Zeitschulden aufgebaut, wobei die nicht ausgezahlten Bruttobezüge durch den Arbeitgeber entsprechend auf einem Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonto verbucht werden. Wird von einem Arbeitnehmer ein Viertel seiner Arbeitszeit auf seinem Langzeitkonto angespart, wirkt es sich aus wie der Bruttolohn aus einer Dreiviertel-Teilarbeitsstelle.

In solchen Fällen wird dann die Berechnung für die Sozialversicherungsbeiträge und auch die Steuer auf der Basis des tatsächlich ausgezahlten Bruttolohnes erfolgen. Wichtig ist hierbei allerdings, dass die Vereinbarung über die Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto vor dem Entstehen des Anspruchs auf den Arbeitslohn erfolgt.

Im Gegensatz zur Entgeltumwandlung für eine Altersvorsorge kommt es hier nicht zu einer Verminderung des Einkommens und dadurch zu einer Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern. Die Zahlung wird hier lediglich in die Zukunft verschoben, was aber zu einer Absenkung des aktuellen sozialversicherungspflichtigen Einkommens und damit zum Eintritt der Versicherungspflicht führt, wenn die Versicherungspflichtgrenze unterschritten wird.

Die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen zur Einrichtung von Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonten wurden durch den Gesetzgeber mit Einführung des sogenannten Flexi-Gesetzes von 1998 (§ 7 Abs. 1a SGB IV) geschaffen und festgelegt.

Zu beachten ist hier allerdings, dass auf die Einrichtung eines Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkontos durch den Arbeitgeber, im Gegensatz zur Entgeltumwandlung, kein Rechtsanspruch besteht. Es handelt sich hier immer um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die durch den Arbeitnehmer nicht erzwungen werden kann.

Doch nicht nur der Arbeitnehmer hat, hinsichtlich seiner Versicherungspflicht, Vorteile durch ein solches Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonto. Auch für den Arbeitgeber ergeben sich, durch die Verlagerung seiner Anteile an den Sozialabgaben in die Zukunft, zunächst gewisse Vorteile bei seiner Zahlungsfähigkeit bzw. Geldverfügbarkeit.

Ein weiterer Vorteil für den Arbeitgeber liegt darin, dass durch die Anlage eines Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkontos die Bindung der Beschäftigten an den Betrieb verbessert bzw. erhöht werden kann. Der Grund hierfür liegt in der, durch das Ansparen von Arbeitszeit, voraussichtlichen Möglichkeit einer gewissen Auszeit in der Zukunft. Eine solche Möglichkeit wird mit Sicherheit niemand nutzen, der beabsichtigt den Betrieb schnell wieder zu verlassen.

Ein gewichtiges Argument für ein Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonto ist für den Arbeitnehmer allerdings die Möglichkeit durch ein solches Konto das aktuelle Einkommen entsprechend so anpassen zu können, dass er wieder versicherungspflichtig wird und deshalb in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren kann.

Für einen gut verdienenden Arbeitnehmer, der eine aktuelles sozialversicherungspflichtiges Einkommen von 65.000 Euro erzielt, ergibt sich durch die Inanspruchnahme eines Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonto im darauf folgenden Jahr z.B. die Möglichkeit 10.000 Euro in die Zukunft zu „verschieben und dadurch sein Einkommen auf 50.000 Euro abzusenken“. Dies führt dazu, dass er dann wieder versicherungspflichtig wird und in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren kann.

Altersteilzeit

Ähnlich wie beim Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonto funktioniert es auch bei der Altersteilzeit, bei der ja in den meisten Fällen nicht Teilzeit gearbeitet wird, sondern in sogenannten Blöcken. Hierbei wird die Altersteilzeit in zwei gleich lange Beschäftigungsabschnitte unterteilt. In der ersten, sogenannten Arbeitsphase bleibt es bei der wöchentlichen ungekürzten Arbeitszeit, wobei die Arbeitnehmer auf Teile ihres Gehaltes verzichten. Diese werden dann für die zweite Phase, die Freistellungsphase, angespart, während der der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung freigestellt wird.

Durch die Altersteilzeit ergibt für Besserverdienende grundsätzlich die Möglichkeit wieder Versicherungspflichtig zu werden. Allerdings haben viele dieser Menschen nicht die Möglichkeit zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung, da ihnen aufgrund ihres Alters – in der Regel sind sie bereits älter als 55 Jahre – dies nicht mehr möglich ist.

Brückenteilzeit

Eine weitere komfortable und rechtssichere Möglichkeit zur Rückkehr als Pflichtmitglied in die gesetzliche Krankenversicherung ist die neue Brückenteilzeit.

Die neue Brückenteilzeit wurde zum 1. Januar 2019 eingeführt und bietet gewissen Arbeitnehmern die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit während eines Zeitraumes von ein bis fünf Jahren zu verringern. Ist dieser Fünf-Jahreszeitraum vorüber haben sie das Recht wieder zur vorherigen Arbeitszeit zurückzukehren. Ein Anrecht auf ihre vorherige Tätigkeit haben sie dabei aber nicht. Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis bereits sechs Monate bestanden hat und im Unternehmen mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Diese Verkürzung der Arbeitszeit führt unter Umständen wieder zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer nicht älter als 55 Jahre ist.

Wichtig sind hier die entsprechenden Fristen genau zu kennen und zu beachten. Zuerst muss beachtet werden, dass langjährig Privatversicherte, die in den letzten fünf Jahren durchgehend privat versichert waren, ab dem 55. Geburtstag normalerweise nicht mehr zurück in die gesetzliche Krankenversicherung können. Ältere Arbeitnehmer müssen also den 55. Geburtstag im Auge behalten und außerdem die Frist für die Antragstellung. Dieser Antrag auf Brückenteilzeit muss mindestens drei Monate vor dem gewünschten Eintritt in die Teilzeit beim Arbeitgeber eingereicht werden.

Der Gesetzgeber hat eindeutig festgelegt, dass die Dauer der Teilzeitphase mindestens ein Jahr aber maximal fünf Jahre andauern kann. Für einen Arbeitnehmer der die Möglichkeit wahrnehmen möchte über die Brückenteilzeit in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren, ist es ausreichend die Teilzeitphase für ein Jahr wahrzunehmen.

Im Gegensatz zur Dauer der Teilzeitphase wurde die Verkürzung der Arbeitszeit während der Brückenteilzeit hingegen vom Gesetzgeber nicht explizit geregelt, dies wurde der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen. Für die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist es allerdings wichtig, dass die Arbeitszeit so angesetzt wird, dass der Bruttoarbeitsverdienst nicht über der Versicherungspflichtgrenze (5.062,50 Euro monatlich im Jahr 2019 bzw. für seit 2002 privat versicherte = 4.537,50 Euro) liegt.

Arbeitnehmer die während ihrer Brückenteilzeit mit ihrem Verdienst unter die genannten Grenzen rutschen werden automatisch versicherungspflichtig.

Wichtig ist hierbei immer, dass dies grundsätzlich nicht für 55-jährige und ältere gilt.

Wurde mit dem Arbeitgeber nichts anderes vereinbart, kehren Arbeitnehmer nach Ablauf der gewählten Teilzeitphase wider automatisch zu ihrer früheren Arbeitszeit zurück. Das Gehalt liegt dann mit Sicherheit wieder über der Versicherungspflichtgrenze. Will der Arbeitnehmer dann weiter in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, so kann er sich weiter freiwillig versichern. Es muss dann der Höchstbeitrag der GKV bezahlt werden, der allerdings von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Hälfte übernommen wird. Bei der im Jahr 2020 geltenden Beitragsbemessungsgrenze von rund 4.600 Euro und einem durchschnittlichen Beitragssatz von 15,6 Prozent muss mit einem Beitrag von ca. 360 Euro für den Versicherten gerechnet werden.

Um sich die Rückkehr in die private Krankenversicherung offenzuhalten, besteht auch die Möglichkeit während der Brückenteilzeit eine Anwartschaftsversicherung mit seiner privaten Krankenversicherung zu vereinbaren.

Bezug von Arbeitslosengeld I

Wenn jemand Arbeitslosengeld I erhält, wird er sofort wieder versicherungspflichtig. Dies gilt nicht bei Bezug von Harzt IV.

Wer Arbeitslosengeld I bezieht und jünger als 55 Jahre ist, wird automatisch pflichtversichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wenn er nichts Anderweitiges unternimmt. Die Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenkasse werden dann in voller Höhe durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen, wobei die Krankenkasse frei gewählt werden kann. Aber nicht nur der Arbeitslose ist dann gesetzlich versichert, sondern auch seine Kinder und der Ehepartner sind kostenfrei mitversichert, sofern sie einen Anspruch auf Familienhilfe in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung haben.

Besteht beim Eintritt der Arbeitslosigkeit eine private Versicherung, ist im Paragraf 205 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) eindeutig geregelt, dass die Betroffenen die mit der privaten Versicherung abgeschlossenen Verträge für sich selbst und, falls solche bestehen, auch für ihre Familienmitglieder kündigen können und zwar zu dem Zeitpunkt ab dem die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zustande kommt. Im VVG steht hierzu: „Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu.“

Anders ist dies bei Arbeitslosengeld-II-Beziehern geregelt. Diese sind nicht automatisch pflichtversichert. Hier bleibt immer die Versicherung bestehen, die beim Eintritt des Bezuges von Arbeitslosengeld II bestand, egal ob gesetzlich oder privat.

Dauer der Versicherungspflicht ist nicht ausschlaggebend

Wer bisher privat Krankenversichert war und in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren möchte, sollte immer die obligatorische Anschlussversicherung im Sinne des § 188 Abs. 4 SGB V im Auge haben.

Wichtig ist für solche Arbeitnehmer nämlich, dass die Dauer ihrer Versicherungspflicht nicht von Belang ist. Es ist ausreichend, wenn sie nur kurze Zeit versicherungspflichtig waren, denn im Anschluss an eine Pflichtversicherung schließt sich verpflichtend immer eine freiwillige gesetzliche Versicherung an – die obligatorische Anschlussversicherung.

Ab und zu kann es vorkommen, dass Arbeitnehmer die privat versichert waren, für kurze Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und danach eigentlich wieder versicherungsfrei wären. Bis Juli 2013 war dies so geregelt, dass diese Arbeitnehmer wieder in die private Krankenversicherung wechseln mussten.

Die seit August 2013 geltenden gesetzlichen Regelungen sehen dies aber so nicht mehr vor. Hier wurde nämlich eingeführt, dass bei Arbeitnehmern deren Versicherungspflicht, aus welchen Gründen auch immer, in der GKV beendet wird, immer automatisch eine freiwillige Versicherung anschließt. Diese „obligatorische Anschlussversicherung“ wurde damals mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung eingeführt (§ 188 Abs. 4 SGB V). Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass nach der Beendigung der Versicherungspflicht aber auch nach dem Ende einer Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung automatisch eine freiwillige gesetzliche Versicherung beginnt. Dabei spielt es auch keine Rolle ob irgendwelche Vorversicherungszeiten vorliegen bzw. erfüllt werden.

Hintergrund dieses Gesetzes war, die seit 2007 für die GKV und seit 2009 in der PKV geltende Versicherungspflicht absolut und mit Nachdruck voranzubringen. Außerdem sollten Lücken im Versicherungsverlauf der Krankenversicherung unterbunden und ausgeschlossen werden.

Vor Einführung der obligatorischen Anschlussversicherung konnte sich nur derjenige freiwillig versichern, der zuletzt pflichtversichert war und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht in der GKV mindestens 24 Monate in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war. Eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung die mindestens zwölf Monate und bis zum Ausscheiden aus der GKV-Versicherungspflicht bestand, war aber ebenso ausreichend. Da diese Regelungen zur Vorversicherungszeit in der Praxis kaum mehr eine Rolle spielen, ergibt sich hier für viele privat Krankenversicherte die Möglichkeit nach einer relativ kurzen Zeit einer Pflichtversicherung wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert zu werden.

Die obligatorische Anschlussversicherung tritt immer automatisch direkt nach einer Pflichtversicherung und unabhängig von der Erfüllung einer Vorversicherungszeit und ohne eine Willenserklärung des Versicherten ein.

Der Ablauf bei der obligatorischen Anschlussversicherung ist dabei wie folgt. Der Versicherte muss von seiner Krankenkasse zunächst auf sein Recht zum Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung hingewiesen werden. Ist dies erfolgt, hat der Versicherte das Recht innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er austreten möchte. Erklärt er seinen Willen zum Austritt fristgerecht, sieht das Gesetz vor, dass er einen Nachweis über einen „anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall“ beibringen muss. Das heißt, er muss eine Bescheinigung vorlegen aus der hervorgeht, dass er von einer privaten Krankenversicherung aufgenommen wird. Möchte er allerdings Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben muss er nichts unternehmen, die obligatorische Anschlussversicherung kommt automatische zustande. Sie beginnt immer mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bzw. dem Tag nach dem Ende der vorherigen Familienversicherung.

Wechsel in die GKV nur bis zum 55. Lebensjahr möglich

Ab dem 55. Lebensjahr ist definitiv Ende. Wer sich mit dem Gedanken trägt, von der privaten zurück in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, muss daran denken dies vor dem 55. Geburtstag zu tun, danach ist ein Wechsel nicht mehr möglich. Rechtsgrundlage hierfür ist § 6 Abs. 3a SGB V.

Einem Wechsel, von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung sind altersmäßig dagegen keinerlei Grenzen gesetzt, ein Wechsel ist für versicherungsfreie Arbeitnehmer auch in hohem Alter noch möglich. Zu beachten sind dann allerdings die, aufgrund des hohen Risikos, entsprechend hohen Beiträge. Es ist allerdings auch möglich, dass die private Versicherung den Abschluss eines Vertrages im gewünschten Umfang, wegen des altersmäßig hohen Risikos ablehnt und stattdessen nur einen sogenannten Basistarif anbietet.

Schwieriger ist dagegen ein Wechsel von der privaten zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Wollen Arbeitnehmer wieder Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden, müssen sie einerseits wieder versicherungspflichtig sein, dürfen andererseits aber das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, weil privat Versicherte, die bereits 55 Jahre oder älter sind, in der Regel nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren können. Dies gilt auch dann, wenn sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze aufnehmen. Obwohl in einem solchen Fall Versicherungspflicht bestehen würde, ist eine Rückkehr in die GKV für solche Menschen nicht mehr möglich.

Eine Ausnahme besteht allerdings doch, und zwar dann, wenn solche Arbeitnehmer in den letzten fünf Jahren vor Beginn eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses oder vor dem Eintritt von Arbeitslosigkeit für eine gewisse, wenn auch nur kurze, Zeit in der GKV versichert waren. In solchen Fällen ist es unerheblich, ob es sich hierbei um eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung gehandelt hat.

Beispielsweise könnte jemand, der erst im Alter von 52 Jahren in die private Krankenversicherung gewechselt ist, vorher aber eine gewisse Zeit über seinen Ehepartner familienversichert war, auch mit 55, 56 oder 57 Jahren noch in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren, wenn er versicherungspflichtig werden würde. Voraussetzung ist immer, dass in den fünf Jahren vor dem Eintritt der Versicherungspflicht eine gewisse Zeit an Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.

Diese feinen Unterscheidungen wirken sich bei langjährig privat Versicherten in keinster Weise aus. Wenn sie 55 Jahre oder älter sind, können sie normalerweise nicht mehr in die GKV zurückkehren.

Familienversicherung als Möglichkeit

Und es gibt doch noch unter gewissen Umständen eine Möglichkeit für über 55-jährige zur Rückkehr in die GKV. Eine beitragsfreie Familienversicherung. Allerdings ist hier ein sehr geringes Einkommen (im Jahr 2019 höchstens 445 Euro) die Voraussetzung.

Familienangehörige haben in der gesetzlichen Krankenversicherung einen sehr großen Vorteil, nämlich die kostenfreie Mitversicherung bei einem Angehörigen (§ 10 SGB V), hauptsächlich betrifft dies Ehepartner und Kinder eines gesetzlich Krankenversicherten. Ehepartner mit einem geringen Einkommen aber auch getrennt Lebende bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils und sogar „eingetragene schwule oder lesbischer Lebenspartner“ können kostenfrei mitversichert werden. Nicht kostenlos mitversichert werden können dagegen Partner die ohne Trauschein mit dem Versicherten zusammenleben.

Wichtig ist immer, dass das Einkommen des mitzuversichernden Angehörigen die jeweilige Höchstgrenze (445 Euro im Jahr 2019) nicht überschreitet. Ist jemand selbständig, so wird hier der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit herangezogen. Die Grenze für Minijobber und Kleinstjobber wurde bei 450 Euro festgelegt. Verdient ein Minijobber nur z.B. 100 Euro, sind bis zur Höchstgrenze von 450 Euro noch weiter Einnahmen, etwa Zins oder Mieteinnahmen, bis zu 350 Euro möglich.

Für die kostenfreie Familienversicherung ist als Voraussetzung lediglich das Einkommen gegeben, eine Altersgrenze für Ehepartner ist nicht vorgesehen. Eine Rückkehr in die GKV ist hier auch noch in höherem Alter möglich.

Hierzu ein kleines Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin ist seit einigen Jahren gesetzlich versichert. Ihr Ehemann, der bislang immer privat versichert war, wird im Alter von 60 Jahren plötzlich arbeitslos und erhält, da er keine neue Arbeit findet Arbeitslosengeld I, letztendlich für die Höchstdauer von 2 Jahren. Durch die „55-Jahres-Regelung“ bleibt ihm die Rückkehr bzw. der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung für diese Zeit versperrt. Nach Ablauf des Arbeitslosengeldes I hat er weiterhin kein eigenes Einkommen. Nun hat er die Möglichkeit sich im Rahmen der kostenfreien Familienversicherung bei seiner Ehefrau in der GKV mitzuversichern.

Von großer Bedeutung ist hier auch, dass seine gesetzliche Versicherung auch dann nicht endet, wenn er wieder eine abhängige Beschäftigung mit einem eigenen Einkommen aufnimmt.

Berufsanfänger

Wer zum ersten Mal eine Beschäftigung aufnimmt und bisher nicht über eine Beschäftigung sozialversichert war, wird sofort versicherungsfrei, wenn sein Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet. Er ist dann ab dem ersten Tag seiner Beschäftigung Versicherungsfrei. Hauptsächlich wird diese Regelung Studierende betreffen, die nach dem Ende ihres Studiums sofort eine hoch dotierte Stelle erhalten.

Lohnt ein Wechsel in die Private Krankenversicherung

Ob sich ein Wechsel in die private Krankenversicherung auszahlt, muss jeder individuell entscheiden. Es ist für viele Arbeitnehmer möglich, sollte aber gut überlegt sein. Wie man bei einem Wechsel vorgehen muss und was zu beachten ist erfahren sie jetzt.

Wer versicherungsfrei wird, sollte sich aber nicht von einem Versicherungsmakler oder Vertreter zur Eile überreden lassen. Ein schneller bzw. übereilter Wechsel in eine private Krankenversicherung ist nicht notwendig, denn ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist auch nach dem Ablauf der Zwei-Wochen-Frist noch möglich. Jeder freiwillig Versicherte hat die Möglichkeit die gesetzliche Krankenversicherung nach den normalen Regelungen zu verlassen.

Paragraf 175 Abs. 4 SGB V regelt hierzu, dass eine freiwillige Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt, gekündigt werden kann. „Die Kasse muss dem Mitglied dann unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung ausstellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist“. Hier ist z.B. eine private Krankenversicherung oder auch die freiwillige Mitgliedschaft bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse gemeint.

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