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Übungsleiterpauschale

Auswirkungen der Übungsleiterpauschale im Sozialversicherungsrecht

Bei der Beurteilung ob es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt, orientiert sich die Sozialversicherung immer am Steuerrecht. Das Steuerrecht kennt viele Möglichkeiten, bestimmte Entgelte steuerfrei zu bewerten. Hierzu gehören auch die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale. Gesetzliche Grundlage hierfür bietet der § 3 Nr. 26 und Nr. 26a Einkommensteuergesetzt –EstG). Somit gehört die Übungsleiterpauschale nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Maßgebliche Rechtsvorschrift ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 Sozialversicherungsentgeltverordnung –SvEV-). Darin ist geregelt, dass steuerfrei Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen kein Arbeitsentgelt für die Sozialversicherung darstellen. Folglich bleiben diese Einkünfte beitragsfrei.

Allerdings werden die den hierfür vorgesehen Freibetrag übersteigenden Beiträge steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Eine Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG wird z. B. für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Trainer, Ausbilder, Betreuer oder sonstige vergleichbare Tätigkeiten gezahlt. Dazu gehören auch Tätigkeiten in der Pflege bedürftiger Menschen.

Freibetrag von jährlich 2.400 € bzw. 720,00 € und ab 01.01.2021 3.000 € bzw. 840 €

Für die Übungsleiterpauschale gilt ein steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Freibetrag in Höhe von 2.400,00 € und ab 01.01.2021 bei 3.000,00 €. Bei der Ehrenamtspauschale liegt dieser bei 720,00 € und ab 01.01.2021 bei 840,00 € jährlich. Bei der Ehrenamtspauschale geht es um Tätigkeiten z. B. als Platzwart, Vereinsvorstand, Schatzmeister oder Schiedsrichter ohne Profistatus.

Wird der Steuerfreibetrag überschritten, muss nur für den Freibetrag übersteigenden Verdienst Steuer- und Sozialversicherungsabgaben entrichtet werden.

Der Steuerfreibetrag kann dabei im Kalenderjahr unterschiedlich berücksichtigt werden. Es gibt hierfür zwei Möglichkeiten:

  1. Es erfolgt eine Aufteilung monatlich zu gleichen Teilen, folglich 200,00 € monatlich oder
  2. Die Pauschale wird vollständig in einer Summe als einmaliger Jahresbetrag verbraucht.

Jede gewählte Möglichkeit wirkt sich unterschiedlich bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung aus. Letztendlich entscheidet der Arbeitnehmer nach Rücksprache mit seinem Arbeitgeber für welche Variante er sich entscheidet.

Beispiel:

Ein versicherungspflichtig gesetzlich Krankenversicherter ist in seiner Freizeit als ehrenamtlicher Judotrainer ab dem 01.01.2019 in einem Sportverein tätig. Der Verein bezahlt ihm ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 500,00 €. Es soll die Übungsleiterpauschale in Höhe von jährlich 2.400,00 € Anwendung finden In Absprache mit dem Verein entscheidet sich der Judotrainer für die 1. Möglichkeit. D.h. der Steuerfreibetrag soll monatlich zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.

Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ergibt sich demnach folgende Berechnung:

Gesamtverdienst ./. Freibetrag = sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt : Monate der Beschäftigung.

6000,00 € (500 € x 12 Monate) ./. Steuerfreibetrag 2.400,00 € = 3.600,00 €

3.600,00 € : 12 Monate = 300,00 €

Ergebnis:

Das nunmehr errechnete sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt liegt bei 300,00 €. D.h. der Judotrainer unterliegt für diese Tätigkeit nicht der Sozialversicherungspflicht, da es sich hierbei um einen 450,00 € Mini-Job handelt.

Meldeverfahren durch den Arbeitgeber

Auch im Falle der Beschäftigung von Übungsleitern hat der Arbeitgeber für die Sozialversicherung entsprechende DEÜV Meldungen zu erstellen. Im Falle des o.g. Beispiels müssten die Meldungen wie folgt vorgenommen werden:

Meldung Zeitraum Abgabegrund
Anmeldung 01.01.2019 10
Jahresmeldung 01.01.2019 – 31.12.2019 50 mit Entgelt 3.600 €

Die Frage stellt sich nun, wie es sich verhält, wenn sich der Verein bzw. der Trainer für die 2. Möglichkeit entscheidet und die Pauschale in einer Summe als einmaliger Jahresbetrag verbraucht wird.

Ergebnis:

Die Übungsleiterpauschale wird in der Zeit vom 01.01.2019 bis 30.04.2019 teilweise aufgebraucht (4 Monate x 500,00 € = 2.000 €) und im Mai 2019 dann vollständig. Folglich liegt für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 30.04.2019 kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Für die Zeit vom 01.05.2019 bis 31.12.2019 ergibt sich allerdings eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt im Mai 2019 in Höhe von 100,00 € und für die darauffolgenden Monat in Höhe von 500,00 €.

Die DEÜV Meldung sind wie folgt zu erstellen:

Bei der 2. Variante muss demnach ab dem 01.05.2019 eine Anmeldung erfolgen, da ab diesem Monat ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anfällt. Im Falle einer Weiterbeschäftigung im Jahre 2020 wird das Arbeitsentgelt auch erst wieder ab dem Mai 2020 beitragspflichtig.

Außerdem ist zu beachten, dass ein Beschäftigungsverhältnis längstens für ein Monat ohne Entgeltzahlung fortbestehen darf.

Meldung Zeitraum Abgabegrund
Anmeldung 01.05.2019 10
Jahresmeldung 01.05.2019 – 31.12.2019 50 Entgelt 3600
Abmeldung* 01.01.2020 – 31.01.2020 34 Entgelt 0

 

   

Anmeldung*

01.05.2020

13

Jahresmeldung

01.05.2020 – 31.12.2020

50 Entgelt 3600

*wenn das Beschäftigungsverhältnis weiterhin ausgeübt wird.

Die zweite Variante ist deutlich aufwändiger gegenüber der ersten Variante.

Für beide Varianten muss eine Meldung an die Minijobzentrale erfolgen.

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