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Zeitsoldat

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ehemaliger Zeitsoldaten

Das Versichertenentlastungsgesetz (VEG) sieht für Zeitsoldaten, die aus ihrem Dienstverhältnis ausscheiden, gewisse Regelungen vor um ihnen einen großzügigeren Zugang zu einer gesetzlichen Krankenversicherung zu ermöglichen. Durch diese Regelungen sollen sie auch in beitragsrechtlicher Hinsicht unterstützt werden.

Beitrittsmöglichkeiten

Für Zeitsoldaten die ab dem 31.12.2018 aus ihrem Dienstverhältnis ausscheiden, wurde im § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V) ein Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen, das Ihnen den Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ermöglicht. Der ausscheidende Soldat muss seinen Beitrittswunsch zur freiwilligen Krankenversicherung der Krankenkasse innerhalb dieser Frist anzeigen bzw. melden. Die Krankenkassen halten für diese Meldung entsprechende Vordrucke bereit. Die Berechtigung für den Beitritt muss der Zeitsoldat durch eine Vorlage der Mitteilung über die Dauer seines Dienstverhältnisses nachweisen. Kommt die freiwillige Versicherung zustande, so beginnt sie mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.

Auffangversicherung

Scheiden Zeitsoldaten aus ihrem Dienstverhältnis aus und haben sie es versäumt die freiwillige Versicherung zu beantragen, sind sie trotzdem durch eine Auffangversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V abgesichert. Diese Auffangversicherung besteht allerdings nur dann, wenn vor dem Dienstverhältnis als Soldat eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat und nach dem Dienstverhältnis keine andere Absicherung für den Krankheitsfall zustande gekommen ist.

Sollte eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung bestanden haben, so schließt dies die Möglichkeit zum freiwilligen Beitritt nicht aus.

Auch die Auffangversicherung muss bei der Krankenkasse mit einem entsprechenden Vordruck und dem Nachweis über die Dauer der Dienstzeit gemeldet werden, sie beginnt dann ebenso mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

Übergangsregelung für privat versicherte Zeitsoldaten

Ehemalige Zeitsoldaten, die privat krankenversichert waren, haben auch die Möglichkeit des Beitrittes zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 324 SGB V). Dies ist aber an folgende Voraussetzungen gebunden.

Das 55. Lebensjahr muss bereits vor dem 01.01.2019 vollendet worden sein.

Der Zeitsoldat muss seit dem 15.03.2012 aber vor dem 31.12.2018 aus seinem Dienstverhältnis ausgeschieden sein.

Die Anzeige zum freiwilligen Beitritt muss bis spätestens 31.03.2020 erfolgen.

Auch in solchen Fällen ist der Wunsch zum freiwilligen Beitritt mit dem entsprechenden Vordruck sowie dem Nachweis über die Dienstdauer bei der Krankenkasse zu melden. Allerdings kann hier der Beginn der Mitgliedschaft durch den Versicherten festgelegt werden. Wird hier kein besonderer Beginn festgelegt, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Eingang des Antrages bei der Krankenkasse.

Ausschluss von Versicherungsfreiheit

Grundsätzlich ist es so, dass Personen bei der Aufnahme einer Beschäftigung nach Vollendung des 55. Lebensjahres, versicherungsfrei sind, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der grundsätzlichen Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5  SGB V nicht versicherungspflichtig bzw. hauptberuflich Selbständig waren (§ 6 Abs. 3 a SGB  V).

Versicherungsfreiheit für eine während dieser Zeit aufgenommene Beschäftigung kommt allerdings nicht zustande, wenn nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis der Beitritt zur Krankenversicherung erklärt, oder eine Auffangversicherung begründet wurde.

Nimmt der ehemalige Zeitsoldat im direkten Anschluss an sein Dienstverhältnis eine Beschäftigung auf, ist für diese Beschäftigung zwar keine Versicherungspflicht gegeben, er hat aber die Möglichkeit seinen Beitritt zu erklären oder die Versicherungspflicht in der Auffangversicherung in Anspruch zu nehmen.

Anwartschaftsversicherung

Grundsätzlich setzt sich für Personen, deren Versicherungspflicht endet, die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt (§ 188 Abs. 4 SGB V).

So ist es auch bei Personen die aus der Krankenversicherungspflicht ausscheiden und in ein Dienstverhältnis als Zeitsoldat eintreten. Diese Personen sind dann anderweitig versichert und können deshalb ihren Austritt erklären, um die oben genannte freiwillige Versicherung zu umgehen. Allerdings besteht für solche Personen auch die Möglichkeit weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung, und zwar im Anwartschaftstarif, versichert zu bleiben. Endet dann irgendwann das Dienstverhältnis, kann diese Versicherung als normale freiwillige Krankenversicherung weitergeführt werden.

Pflegeversicherungsschutz

Tritt ein Berechtigter der Krankenversicherung bei, so wird er automatisch auch versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Hier schreibt § 21 Nr. 6 SGB XI nämlich vor, dass für Personen die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht, wenn sie gegen das Risiko Krankheit weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.

Regelung für die Beitragsbemessung

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen bei den Zeitsoldaten gehören:

  • die Übergangsgebührnisse,
  • das Versorgungskrankengeld und
  • die sonstigen Bezüge.

Übergangsgebührnisse

Nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bekommen Zeitsoldaten noch bis fünf Jahren die sogenannten Übergangsgebührnisse, je nach Dauer ihrer Dienstzeit. Diese Dienstgebührnisse sind in voller Höhe des Zahlbetrages beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung und müssen mit einer Bezügeabrechnung entsprechend nachgewiesen werden.

Versorgungskrankengeld

Zeitsoldaten, die arbeitsunfähig aus ihrem Dienstverhältnis entlassen werden erhalten keine Übergangsgebührnisse, sondern ein Versorgungskrankengeld (§ 16 BVG). Dieses Versorgungskrankengeld ist ebenso wie die Dienstgebührnisse in voller Höhe des Zahlbetrages beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung und ist auch mit einer Bezügeabrechnung entsprechend nachzuweisen.

Sonstige Bezüge

Nach Ablauf ihrer Dienstzeit erhalten Zeitsoldaten eine Übergangsbeihilfe (§ 12 SVG). Freiwillig beigetretene Personen müssen aus dieser Übergangsbeihilfe keine Beiträge entrichten. Es besteht hier keine Beitragspflicht, weil die Übergangsbeihilfe dem Dienstverhältnis zugerechnet wird.

Es gibt hier aber auch eine Ausnahme, und zwar dann, wenn bereits für die Dauer der Dienstzeit Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung bestanden hat. In diesem Fall besteht auch für diese Einmalzahlung (Übergangsbeihilfe) Beitragspflicht.

Wichtig ist hier auch, dass die Bestimmung bei der Behandlung von Einkommen des Ehegatten nach § 2 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze, bei den freiwillig versicherten Zeitsoldaten bzw. bei ehemaligen Zeitsoldaten ebenso zur Anwendung kommt.

Beitragszuschüsse

Bisher bestand für die Dauer der Zahlung von Übergangsgebührnissen gegenüber den früheren Dienstherren ein Anspruch auf Beihilfe. Dies hat sich nun geändert, und zwar dahingehend, dass für die freiwillige Krankenversicherung, die Pflegeversicherung und die Auffangversicherung ein Beitragszuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherung gewährt wird.

Dieser Beitragszuschuss wird durch den Dienstherrn in der Höhe des halben Beitrages zu gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Zahlbetrag des Übergangsgebührnisses gezahlt. Genauso wird beim Beitragszuschuss beim Versorgungskrankengeld verfahren. Wichtig ist hierbei, dass der Beitragszuschuss an sich nicht der Beitragspflicht unterliegt.

Damit ein Beitragszuschuss durch den Dienstherrn gezahlt werden kann, muss diesem ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden. Erfolgt die Berechnung des Beitrages nur aus den Übergangsgebührnissen ist ein Beitragsbescheid der Krankenkasse ausreichend. Sollten zusätzliche Einnahmen vorliegen, muss eine gesonderte Bescheinigung vorgelegt werden.

Beitragszuschuss für ehemalige Zeitsoldaten

Ehemalige Zeitsoldaten haben, wenn sie bei der Aufnahme einer Beschäftigung die Voraussetzungen für Versicherungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 3 a SGB V erfüllen und deshalb einer freiwilligen Krankenversicherung beitreten, einen Anspruch auf Zahlung eines Beitragszuschusses gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist hier verpflichtet, den Beitragszuschuss in der gleichen Höhe des Beitrages eines anderen versicherungspflichtig Beschäftigten zu übernehmen. Gleiches gilt bei den Übergangsregelungen für privat versicherte Zeitsoldaten gemäß § 324 SGB V (siehe oben).

Beitragsfreiheit von Beitragszuschüssen

Der Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung ist grundsätzlich beitragsfrei. Als Beitragszuschuss wird nicht nur der Arbeitgeber-Beitragszuschuss gewährt, sondern auch der Beitragszuschuss durch den ehemaligen Dienstherrn. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn es sich um eine Beschäftigung handelt, aus der ein Entgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze bezogen wird. Wichtig ist auch, dass der Gesamt-Beitragszuschuss höchstens aus der Beitragsbemessungsgrenze berechnet wird. Unter Umständen ist hier eine Vergleichsberechnung nötig (siehe § 22 SGB IV)

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