logo rentenberatung kleinlein

rentenbescheid stempel 2

Krankenversicherungsbeitrag

Beiträge von freiwillig gesetzlich Krankenversicherten auf die gesamte Sofortrente

Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 15.08.2018 (AZ.: B 12 R 5/17 R) entschieden und damit auch die vorherige Rechtsprechung bestätigt. Freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung müssen nach diesem Urteil Krankenkassenbeiträge nicht nur auf den Kapitalzuwachs bezahlen, sondern auf den vollen Auszahlungsbetrag einer Sofortrente.

Berücksichtigung von Sofortrenten bei der Beitragszahlung

Eine freiwillig gesetzlich krankenversicherte Frau, schloss im Jahr 2007 bei ihrer Versicherung eine „Sofort beginnende Leibrente mit Garantiezeit“ und außerdem eine „Sofort-Rente“ mit lebenslangen Rentenzahlungen von monatlich 1050,79 Euro sowie 1137,59 Euro ab. Hierfür leistete Sie Einmalzahlungen in Höhe von 419.996,53 Euro und 445.000 Euro. Die Klägerin war von März 2010 bis Dezember 2013 freiwillig Krankenversichert bei einer gesetzlichen Krankenkasse. In ihrer „Einkommenserklärung“ zur Festsetzung der Beiträge vom 25.03.2010 gab sie nur an, von ihrem Vater eine monatliche Zahlung von 400 Euro zu erhalten. Darüber hinaus verfüge sie über keinerlei Einkommen. Die beklagte Krankenkasse setzte aufgrund dieser Angaben die Beiträge zur Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) fest und berechnete lediglich Beiträge nach der Mindestbemessungsgrundlage. Am 02.01.2012 erteilte die Klägerin ihrer Krankenkasse eine weiter „Einkommenserklärung“, in der sie auch auf die Rentenzahlungen entsprechend angab. Daraufhin wurden im April 2012 die Beiträge zur GKV und sPV durch die beklagte Krankenkasse für die Zeit ab 01.03.2010 neu berechnet und festgelegt.

Zahlbetrag ist voll zu berücksichtigen

Das Sozialgericht stellte fest, dass die jeweilige Sofortrente auf einem privaten Versicherungsvertrag beruhe und deshalb der Zahlbetrag die vollständige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit darstelle. Diese Zahlungen stünden der Klägerin als Einkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung und seien deshalb in voller Höhe anzusetzen. In der mündlichen Verhandlung beschränkten sich allerdings die Beteiligten darauf, die Entscheidung nur für die Beiträge zur GKV herbeizuführen. Das Sozialgericht wies die Klage hinsichtlich der Beitragsfestsetzung der die Garantierenten übersteigenden Zahlbeträge in Höhe von insgesamt 662,62 Euro ab, ebenso die durch die Klägerin hierzu eingelegte Berufung. Das SG war der Auffassung, dass die beklagte Krankenkasse, die auf falschen Angaben basierte und deshalb rechtswidrige Beitragsfestsetzung nach § 45 SGB X, habe zurücknehmen dürfen.

Revision durch die Klägerin

Die Klägerin legte Revision gegen dieses Urteil ein und berief sich dabei auf die Verletzung von § 240 Abs. 1 SGB V. Ihrer Meinung war die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur durch die Rendite entsprechend erhöht, außerdem handele es sich bei den beiden Versicherungsverträgen nicht um ein Arbeitsentgelt mit Rentenersetzendem Charakter oder damit vergleichbaren Einnahmen die der Versorgung dienen.

Die Klägerin war der Meinung, dass durch die Auszahlungen keinerlei zusätzliche Erträge erwirtschaften würden, wie bei einer Bankeinlage, sondern lediglich die Rückzahlung ihrer eingezahlten Einmalzahlungen garantiert wären. Außerdem könne sie jederzeit durch die entsprechenden Rückkaufswerte auf das Kapital zurückgreifen. Somit würde alleine die erzielte Rendite und nicht der Kapitalverzehr als geschütztes Vermögen im Sinne von Artikel 14 GG, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen.

Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch den gesamten Auszahlungsbetrag geprägt

Dieser Auffassung war das Bundessozialgericht und wies deshalb die Revision zurück.

Das Gericht war der Meinung, dass die beklagte Krankenkasse die Beiträge der Klägerin zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung für die Zeit ab dem 01.03.2010 von der Höhe her richtig berechnet und festgesetzt hatte. Die von der Versicherten dagegen eingereichte Klage wurde vom Sozialgericht zu Recht abgewiesen und die Berufung der Klägerin durch das Landessozialgericht ebenfalls zu Recht zurückgewiesen.

Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung müsse die Klägerin aus ihrem gesamten Einkommen also auch aus ihren, durch entsprechenden Einmalzahlungen erworbenen Sofortrenten leisten. Hierbei ist der gesamte monatliche Zahlbetrag der Sofortrenten beitragspflichtig und nicht nur der Ertragsanteil.

Bereits die frühere Rechtsprechung des BSG habe hierzu im Urteil vom 10.10.2017 festgelegt, dass für den allgemeinen Lebensunterhalt nicht nur der Kapitalzuwachs, sondern eine Sofortrente als Ganzes zur Verfügung steht und dabei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V davon geprägt wird. Außerdem wird hier der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG sowie die Eigentumsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 GG in keinster Weise verletzt.

Haben Sie noch weitergehende Fragen zu diesem Thema, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Wir freuen uns auf Sie. Ihre Rentenberatung Kleinlein.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2