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Abgabe- und Fälligkeitstermine

Beitragsnachweise, Abgabetermine 2019

Nach § 28f Abs. 3 Satz 1 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) sind Arbeitgeber verpflichtet, per Datenträgeraustausch der Einzugsstelle die Beitragsnachweise zu übermitteln. Die Frist beträgt hierfür zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge.

Des Weiteren ist der Fälligkeitstermin zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu beachten. Dieser ist in § 23 Abs. 1 SGB IV geregelt und ist immer der drittletzte Bankarbeitstag des Monats der Beschäftigung in der das Arbeitsentgelt erzielt wurde. Für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft, das sog. U1 und U2 Umlageverfahren gelten die gleichen Fälligkeitstermine. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung sind andere Regelungen der Fälligkeit maßgebend.

Aus der nachfolgenden Tabelle ist ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt die Beitragsnachweise bzw. Datensätze im Jahr 2019 bei der Einzugsstelle, folglich der Krankenkasse, zu übermitteln sind. Außerdem werden die Termine für die Zahlungsfälligkeit und Zahlungseingänge der Sozialversicherungsbeiträge dargestellt.

Spätester Eingang der Beitragsnachweise bei der Krankenkasse Zahlungseingang bei der Krankenkasse
25. Januar 2019 29. Januar 2019
22. Februar 2019 26. Februar 2019
25. März 2019 27. März 2019
24. April 2019 26. April 2019
24. Mai 2019 28. Mai 2019
24. Juni 2019 26. Juni 2019
25. Juli 2019 29. Juli 2019
26. August 2019 28. August 2019
24. September 2019 26. September 2019

24. Oktober 2019 (a)

25. Oktober 2019 (b)

28. Oktober 2019 (a)

29.Oktober 2019 (b)

25. November 2019 27. November 2019
19. Dezember 2019 (c) 23. Dezember 2019 (c)
  1. a) alle Bundesländer, Ausnahme: Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
  2. b) Ländern, an denen der 31.10.2018 ein Feiertag ist = Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
  3. c) Der 24.12 und 31.12. gelten bundesweit nicht als bankübliche Arbeitstage.

Ist die Beitragshöhe bis zu den genannten Terminen nicht feststellbar, muss der Beitrag des Vormonats angesetzt werden.

Zu beachten ist weiter, dass sich die Beitragssätze in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung 2019 ändern werden. Neben dem individuellen Beitragssatz jeder Krankenkasse wird sich der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung auf 3,05 Prozentpunkte erhöhen. In der Arbeitslosenversicherung erfolgt eine Absenkung auf 2,5 Prozent. Zu beachten sind auch die Veränderungen bei den Beitragsbemessungsgrenzen. (Siehe Artikel Sozialversicherungswerte 2019).

Außerdem ist darauf zu achten, dass die Daueraufträge für die Beitragsabführung zu ändern sind. Wurde der Krankenkasse ein Sepa-Mandat erteilt, ist nichts zu veranlassen. Eine Angleichung der Beiträge erfolgt dann automatisch. Bei einer Nichteinlösung der Lastschrift gelten die Beiträge als nicht rechtzeitig entrichtet.

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