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GKV Versichertenentlastungsgesetz

Wiedereinführung der Parität beim Beitrag beschlossen

Das Gesetz zur Beitragentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG) wurde am 18.10.2018 im Bundestag verabschiedet. Das Gesetz wird zum 1. Januar 2019 in Kraft treten und ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

Durch die neue Gesetzesregelung wird die hälftige, also paritätische Beitragstragung wieder eingeführt. Das heißt, dass die Krankenkassenbeiträge wieder von Arbeitgebern und Arbeitnehmern je zur Hälfte übernommen werden müssen.

Aber nicht nur die paritätische Beitragstragung wird durch das neue Gesetz wieder eingeführt, es werden auch die künftigen Zusatzbeiträge bzw. deren Verhältnis zu den Finanzmitteln der Krankenkassen neu geregelt. Unmittelbare Auswirkungen hat das neue Gesetz auch auf gesetzlich krankenversicherte Selbständige mit niedrigen Einkünften aber auch für Zeitsoldaten beim Zugang zu einer gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Schwerpunkte des GKV-VEG erhalten Sie nachfolgend näher aufgezeigt:

Krankenversicherungsbeiträge wieder paritätisch finanziert

Ab 01.01.2019 soll der von den Krankenkassen erhobene Zusatzbeitrag wieder zur Hälfte von Arbeitgebern, bzw. der Rentenversicherung und den Arbeitnehmern übernommen werden, wobei der allgemeine Beitragssatz (derzeit 14,6 %) unverändert bleiben soll. Ziel dieser Regelung ist eine Entlastung von Arbeitnehmern und Rentnern. Aktuell sieht es so aus, dass der durchschnittliche Zusatzbeitrag ab dem 01.01.2019 bei 0,9 Prozentpunkten liegen wird. Wobei davon unabhängig, jede Krankenkasse einen hiervon abweichenden Zusatzbeitrag festlegen kann.

Der Mindestbeitrag für Selbständige wird halbiert

Kleinselbständige, Existenzgründer oder Selbständige mit einem geringen Einkommen die sich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern wollen, sind oft durch hohe GKV-Beiträge finanziell überfordert. Aus diesem Grund soll der monatliche Mindestbeitrag für Selbständige ab 01.01.2019 halbiert werden, er beträgt dann nur noch 156 Euro, bei einer Bemessungsgrundlage von 1.038,33 €. Die derzeitige Regelung bei der Beitragserhebung für Selbständige hat, bezogen auf das tatsächliche Einkommen, oft Beitragssätze von über 20 Prozent zur Folge. Die neue gesetzliche Regelung verhindert solche finanziellen Überforderungen.

Tagesmütter bzw. Tagespflegepersonen künftig Selbständig

Unabhängig von der Anzahl der zu betreuenden Kinder können Tagesmütter bzw. Tagespflegepersonen ab dem 01.01.2019 im Einzelfall als hauptberuflich selbständig Erwerbstätige beurteilt werden. Es gelten dabei die Kriterien zur Feststellung der Hauptberuflichkeit. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die selbständige Tätigkeit als Tagesmutter von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand in der Lebensführung des Einzelnen überwiegt. Wird die Selbständigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung bejaht, dann hat dieser Personenkreis auch künftig einen Anspruch auf Krankengeld.

Finanzreserven der Krankenkassen werden abgebaut

Die Finanzreserven einer Krankenkasse sollen künftig die Höhe einer Monatsausgabe der Kasse nicht mehr überschreiten. Überhöhte Beiträge sollen dadurch vermieden und die Beitragszahler entlastet werden. Die überschüssigen Beitragseinnahmen bzw. Finanzreserven der Krankenkassen sollen deshalb ab 2020 über einen Zeitraum von drei Jahren zurückgefahren und abgebaut werden.

Künftig ist vorgesehen, dass Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag nicht mehr erhöhen dürfen, wenn ihre Finanzreserven höher als eine Monatsausgabe sind. Das Ministerium führt dazu aus, dass eine vorherige Reform des Risikostrukturausgleichs dabei eventuell entstehende Wettbewerbsverzerrungen verhindern soll.

An den Plänen zur Neuregulierung der Beitragssätze wird aber auch wieder Kritik von Experten laut. So sagte der Kieler Ökonom und Leiter des Institutes für Mikrodaten-Analyse (IfMDA) Dr. Thomas Drabinski bereits Ende April, dass es „Zielführender und ordnungspolitisch korrekter sei…., die Gelder zurück in den Gesundheitsfonds zu zahlen". Prinzipiell in Zweifel gezogen wird der Plan zur Abschmelzung der Rücklagen durch den Finanzwissenschaftler und Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Gesundheitsökonomie Robert Nuschler. Er sagte gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung FAZ, dass sich ihm nicht erschließe „warum Anreize zur Reduktion der Rücklagen den Wettbewerb intensivieren sollen."

Beitragsschulden bei ungeklärten Mitgliedschaften werden abgebaut

Bisher war es so, dass eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft nur dann endete, wenn der Austritt durch das Mitglied erklärt wurde. Ist die aktuelle Adresse eines GKV-Mitgliedes nicht ermittelbar, zahlte es zum einen keine Beiträge mehr und zum anderen wurde die Mitgliedschaft auch von der Krankenkasse nicht beendet. Zusätzlich wurde die Mitgliedschaft mit dem Höchstbeitrag weitergeführt. Diese Regelung hat natürlich dazu geführt, dass durch die fiktiven Höchstbeiträge, die ja nicht mehr entrichtet wurden, immense Beitragsschulden angesammelt haben. Zukünftig sollen die Krankenkassen verpflichtet werden, die Mitgliedschaft von solchen Versicherten zu beenden.

Der Aktienanteil bei Altersrückstellungen soll erhöht werden

Die Krankenkassen sichern ihre betriebsinternen Altersrückstellungen teilweise durch Aktien ab. Dieser Aktienanteil soll durch die neuen Regelungen von 10 auf 20 Prozent erhöht werden. Sinn hiervon ist es, den Kassen im Hinblick auf die anhaltende Niedrigzinsphase Möglichkeiten für höhere Renditen zu verschaffen, gleichzeitig aber die Risiken, bezogen auf das Gesamtanlagevolumen zu begrenzen. Die Erhöhung auf 20 Prozent entspricht im Übrigen auch den Regelungen im Versorgungsrücklagegesetz des Bundes.

Für Zeitsoldaten wird der Zugang zur GKV verbessert

Aus dem aktiven Dienst ausgeschiedene ehemalige Soldaten sollen ab 01.01.2019 die Möglichkeit eines einheitlichen Zugangs zur gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Sie sollen dann die Möglichkeit haben, nach dem Ende ihrer Dienstzeit eine freiwillige Krankenversicherung abzuschließen. Dafür erhalten sie dann einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen. Dieser Zuschuss wird anstelle der Beihilfe gezahlt, die sie bisher von ihrem Dienstherrn erhalten haben. 

Sollten Sie weitere Fragen zum neuen GKV-Versichertenentlastungsgesetz haben steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein jederzeit gerne zur Verfügung. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns einfach an.

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