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Krankenversicherungsbeitrag

Höhe der gesetzlichen Abzüge bei Renten

Von den Ansprüchen aus einer gesetzlichen Rente, Direktversicherung, Betriebsrenten oder auch der Riesterrente werden in unterschiedlicher Höhe noch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Abzug gebracht. D.h. vergleichbar mit Arbeitnehmern gilt auch bei Rentenbeziehern der Grundsatz wie viel bleibt als Nettorente noch tatsächlich übrig. Dieser Artikel gibt ihnen eine entsprechende Übersicht

Gesetzliche Renten

Sofern Ruheständler gesetzlich krankenversichert sind, werden von der gesetzlichen Rente (Leistungserbringer ist die Deutsche Rentenversicherung) noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten. Im Vergleich zu Arbeitnehmern sind hingegen keine Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung mehr zu entrichten.

Aktuell liegt der Krankenversicherungsbeitrag bei 14,6 Prozent. Diesen tragen je zur Hälfte der Rentner und die Deutsche Rentenversicherung. Somit verbleibt für den Versicherten ein Anteil von 7,3 Prozent. Dazu kommt noch ein, je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch, zu tragender Zusatzbeitrag. Dieser Zusatzbeitrag ist vom Rentner alleine zu bezahlen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt derzeit (Stand 2018) bei 1,0 Prozent.

Außerdem wird den Rentnern noch ein Pflegeversicherungsbeitrag von derzeit 2,55 Prozent von der Rente abgezogen. Kinderlose zahlen nochmals 0,25 Prozent mehr. In der Summe zahlen deshalb Bezieher einer gesetzlichen Rente im Durchschnitt 10,85 Prozent Beiträge zur Sozialversicherung.

Beispiel:

Ein Bezieher einer Altersrente erhält eine Bruttorente in Höhe von 1.300,00 € monatlich. Er hat keine Kinder. Seine Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitrag von 1,2 Prozent. Der Rentenzahlbetrag errechnet sich wie folgt:

Brutto-Rente: 1.300,00 €

Abzüglich Anteil Krankenversicherungsbeitrag 7,3 %: 94,90 €

Abzüglich Zusatzbeitrag 1,2 %: 15,60 €

Abzüglich Pflegeversicherungsbeitrag 2,55% +Kinderlosenzuschlag 0,25 %: 36,40 €

Netto-Rente: 1.153,10 €

Ist der Rentner pflichtversichert, d.h. in der Krankenversicherung der Rentner, werden die Beiträge vom Rentenversicherungsträger direkt von der Rente abgezogen und an die Kranken- und Pflegekassen weitergeleitet.

Freiwillig Versicherte müssen ihre Beiträge selbst an die Krankenkasse und Pflegekasse bezahlen. Der Rentenversicherungsträger überweist für diesen Personenkreis die volle Bruttorente. Allerdings zahlt die Rentenversicherung zusätzlich zur Rente einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung. Dies ergibt sich aus der Rechtsvorschrift des § 106 Sozialgesetzbuch Teil VI (SGB VI). Die Höhe des Beitragszuschusses bemisst sich nach dem in § 241 Teil V (SGB V) festgelegten einheitlichen allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der einheitliche Beitragssatz beträgt derzeit 14,6 Prozent. Hiervon übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte, folglich 7,3 Prozent.

Eine ähnliche Verfahrensweise gilt für privat krankenversicherte Rentner. Auch hierfür erhalten Sie einen Beitragszuschuss von der Rentenversicherung in Höhe von maximal der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung, folglich 7,3 Prozent. Allerdings wird der Zuschuss auf die Hälfte der tatsächlichen Beitragsaufwendungen des privat versicherten Rentenbeziehers begrenzt.

Renten der betrieblichen Altersversorgung –Betriebsrenten-

§ 229 SGB V regelt, dass Betriebsrenten, hierzu gehören auch die sogenannten Direktversicherungen, der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen. Die Beiträge müssen von den Versicherten alleine getragen werden (vgl. § 250 Abs. 1 SGB V, § 59 Abs. 1 SGB XI). Der Beitragssatz in der Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent. Hinzu kommt noch der individuell von jeder Krankenkasse selbst festgelegt Zusatzbeitrag. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2018 bei 1,0 Prozent. Für die Pflegeversicherung kommen noch 2,55 Prozent (0,25 % Zuschlag für Kinderlose) hinzu.

Die Beiträge werden selbständig von der Versicherung in Abzug gebracht und an die Kranken- und Pflegekassen weitergeleitet.

Ist die Betriebsrente sehr gering und überschreitet diese den monatlichen Grenzbetrag von 152,25 Euro (2018) nicht, müssen daraus keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Zu beachten ist jedoch, dass mehrere Betriebsrenten und auch Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit neben den Renten zusammengezählt werden. Wird dann der Grenzbetrag überschritten, unterliegen sämtliche Betriebsrenten der Beitragspflicht (vgl. § 226 Abs. 2 SGB V).

Allerdings sind privat fortgeführte Teile einer Direktversicherung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung dann nicht mehr Beitragspflichtig, wenn ein Versicherungsnehmerwechsel vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer stattgefunden hat. D.h. es genügt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Prämienzahlung für die Direktversicherung fortgeführt hat, sondern es muss ein Wechsel der Versicherungspolice auf den Namen des Arbeitnehmers erfolgt sein. Denn durch den Versicherungsnehmerwechsel sei der betriebliche Bezug nicht mehr gegeben und die Direktversicherung sei ab diesem Zeitpunkt einer privaten Versicherung, die der gleiche Versicherer auch anbietet, gleichgestellt. Zu dieser Auffassung ist das Bundesverfassungsgericht u.a. in seiner Entscheidung vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, gelangt. Die damalige Entscheidung wurde erneut durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 09.07.2018, 1 BvL 2/18, festgestellt. Demnach ist die Beitragszahlung aus einem Versorgungsbezug in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

Besonderheit Pensionskassen:

Rentenzahlungen von Pensionskassen unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Wird bei einer Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ein Lebensverischerungsvertrag ohne Beteiligung des Arbeitgebers abgeschlossen oder in der Form umgestellt, dass der frühere Arbeitnehmer die Versicherungsprämien für die Zukunft selbst leistet, wird ab diesem Zeitpunkt der Rahmen in der Funktion einer Betriebsrente verlassen. Eine Unterscheidung gegenüber privat abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen gibt es dann nicht mehr. Dieser Prämienanteil führt dann nicht mehr zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Zu dieser Auffassung ist aktuell das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.06.2018, 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15, gelangt.

Riester Renten

Bis zum 31.12.2017 bestand in der betrieblichen Altersversorgung die Möglichkeit, für die Renten die Riester-Förderung zu nutzen. Bei der Auszahlung der betrieblichen Riester-Förderung kam es dann zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Sowohl die Beiträge als auch die daraus resultierenden Leistungen unterlagen der Beitragspflicht. Allerdings erfolgte durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz zum 01.01.2018 eine Änderung. Renten aus einer Riester-geförderten betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder einer Direktversicherung unterliegen nicht mehr der Rechtsvorschrift des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V und sind demnach keine Versorgungsbezüge mehr. D.h. betriebliche Riester-Renten werden nicht mehr von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erfasst.

Privat geführte Riester-Verträge bzw. Renten sind schon immer sozialversicherungsfrei allerdings nur für die Versicherte, die als Rentenbezieher in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind. Freiwillig Versicherte müssen auch auf die Riester-Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.

Rürup und sonstige Privatrenten

Genauso wie bei den Riester Renten müssen auf Rürup-Renten keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Dies liegt daran, dass die Beiträge zur Rürup Rente der Versicherte von seinem Netto-Gehalt selbst zu zahlen hat. Es findet kein Abzug bzw. Weitertransfer vom Bruttolohn statt.

Allerdings müssen Rentenbezieher, die nicht pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner sondern freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert sind, die vollen Beiträge auf die ausbezahlte Rürup-Rente entrichten.

Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung als Rentner

Die Krankenversicherung der Rentner –KVDR- ist eine Pflichtversicherung für Rentner in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Rechtsgrundlage ist der § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V und § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI. Sie hat den entscheidenden Vorteil, dass neben der gesetzlichen Rente, Beiträge aus einer Betriebsrente und Arbeitseinkommen bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit zu entrichten sind. Eine Beitragspflicht aus sonstigen bzw. Privatrenten entfällt für diesen Personenkreis.

Dagegen müssen Rentner, die freiwillig Versichert sind und die Anspruchsvoraussetzungen für eine KVDR nicht erfüllt haben aus ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2018 4.425 Euro) bezahlen. Neben der gesetzlichen Rente, werden u.a. zum Einkommen sämtliche Privatrenten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Arbeitseinkommen, Kapitalerträge gezählt. Das ergibt sich aus der Rechtsvorschrift des § 240 SGB V. D.h. freiwillig Versicherte haben dem Grunde nach höhere Beiträge zu bezahlen gegenüber den Rentnern, die in der KVDR versichert sind.

Aufnahmekriterium für die KVDR

Für die Aufnahme in die KVDR muss eine besondere Vorversicherungszeit erfüllt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 90 Prozent der 2. Hälfte des Zeitraums Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung waren. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine eigene Versicherung oder eine Versicherung als Familienangehöriger vorgelegen hat. Für eigene Kinder werden pauschal 3 Jahre angerechnet (s. Artikel „Änderungen bei der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)“).

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