Änderungen bei der Festsetzung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge ab 2018
Durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) vom 04.04.2017 wurde auch die Beitragsbemessung für freiwillig Krankenversicherte ab dem 01.01.2018 geändert. Demnach wird das Verfahren einer vorläufigen Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als sog. Regelverfahren solange eingeführt, bis der aktuelle Einkommenssteuerbescheid vorgelegt wird. Insbesondere geht es dabei um die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gem. § § 240 SGB V.
Vorläufigkeit der Beitragsfestsetzung
Eine vorläufige Beitragsfestsetzung bestand nach der bis zum 31.12.2017 bestehenden Regelung nur bei Erstaufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Mit Beginn des Jahres 2018 erfolgt eine Ausdehnung auf alle in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig versicherten Selbständigen. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides werden die Beiträge rückwirkend für das Kalenderjahr, für das der Einkommensteuerbescheid erlassen wurde, endgültig festgesetzt. Demnach erfolgt eine Bemessung der Beiträge nach den tatsächlich in diesem Jahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen. Dies kann dann dazu führen, dass es rückwirkend für das jeweilige Bemessungsjahr eine Nachzahlung oder sogar Rückerstattung der Beiträge gibt.
Gleichzeitig werden dann die vorläufigen Beiträge für die Zukunft (mit Beginn des Monats, der dem Monat der Ausstellung des Steuerbescheides folgt) auf Basis des nun vorliegenden Einkommensteuerbescheides festgelegt.
Beispiel:
Für einen Selbständigen liegt der Steuerbescheid für das Jahr 2018 noch nicht vor. Mit dem letzten Einkommensteuerbescheid des Jahres 2017 werden ein monatlichen Arbeitseinkommen von 3.000 € nachgewiesen. Die Krankenkasse bemisst die die Beiträge zunächst vorläufig auf Basis des Einkommens in Höhe von 3.000 €.
Der Steuerbescheid für das Jahr 2018 wird von der Finanzbehörde am 15.08.2019 erlassen. Daraus ist ein monatliches Arbeitseinkommen von 4.000 € zu entnehmen.
Ergebnis:
Die Vorläufigkeit für das Jahr 2018 wird von Krankenkasse aufgehoben und die Beiträge endgültig festgesetzt. Die Beiträge werden nunmehr endgültig für das Jahr 2018 auf Basis von 4.000 € festgesetzt. Außerdem erfolgt ab dem 01.09.2019 (darauffolgender Monat nach Erlass des Steuerbescheides 2018) zu einer vorläufigen Beitragsfestsetzung aus einem Arbeitseinkommen von 4.000 €. Für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.08.2019 werden die Beiträge vorläufig aus dem bisherigen Arbeitseinkommen von 3.000 € festgesetzt.
Dreijährige Frist
Das Gesetz sieht eine dreijährige Frist für die abschließende Beitragsfestsetzung nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres vor. Während dieser Zeit hat der Versicherte nach wie vor die Verpflichtung der Krankenkasse seine Einnahmen mitzuteilen. Sollte er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, werden die Beiträge, zunächst vorläufig, nach der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt, so dass das Mitglied die Höchstbeiträge zu zahlen hat. Bei Nachholung der Mitwirkung, werden die Beiträge nach dem vorliegenden tatsächlichen Einkommensteuerbescheid berechnet. Nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist ist eine rückwirkende Ermäßigung der bisher festgesetzten Beiträge nicht mehr möglich.
Beachte:
Es erfolgt keine vorläufige Beitragsfestsetzung für die Mitglieder, die erklären bzw. nachweisen, dass ihre Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Diese liegt 2018 bei monatlich 4.4425 € bzw. 53.100 € jährlich. Werden jedoch zu einem späteren Zeitpunkt niedrigere Einnahmen vom Mitglied nachgewiesen, kann die Erstattung bisher zu viel gezahlter Beiträge beantragt werden.
Keine Vorläufigkeit bei der Krankengeldberechnung
Bei der Berechnung der Krankengeldhöhe für Selbständige hat der Gesetzgeber auf die o.g. Neuregelung verzichtet. Von daher bleiben mögliche nachträgliche Korrekturen beim Anspruch auf Krankengeld ausgenommen. Demnach wird das Krankengeld aus einer vereinfachten Erhebung des unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitseinkommens berechnet. Diese Regelung bleibt auch dann bestehen, wenn durch eine nachträgliche Korrektur des Einkommens sich Änderungen bei der Beitragsberechnung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ergeben sollten.
Unverhältnismäßige Beitragsbelastung
Abweichend von der Beitragsfestsetzung nach dem aktuell vorliegenden Steuerbescheid, können Mitglieder auf Antrag eine Beitragssenkung erwirken, wenn die Beitragsbemessung aus dem Arbeitseinkommen eine unverhältnismäßige Belastung für den Selbständigen darstellt. Eine solche unverhältnismäßige Belastung liegt dann vor, wenn das angenommene Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel des über den Einkommensteuerbescheid zuletzt festgestellten Arbeitseinkommens reduziert ist. Hierfür müssen bei dem Antrag auf Beitragsreduzierung entsprechende und aussagekräftige Unterlagen des Finanzamtes vorgelegt werden (z.B. Vorauszahlungsbescheid).
Eine Beitragsreduzierung ist nur zukunftsbezogen, d.h. mit dem 1. Des Monats nach Antragstellung und Vorlage geeigneter Nachweise möglich. Die unverhältnismäßige Belastung kann unabhängig davon geltend gemacht werden, ob zuletzt das Verfahren der vorläufigen oder der endgültigen Beitragsfestsetzung maßgeblich war.
Problem der Beitragsberechnung für Selbständige bleibt
Auf Grund der Tatsache, dass freiwillig Versicherte bisher ihre Einkommensteuerbescheide nicht zeitgerecht vorlegen konnten und es bei der Beitragsbemessung regelmäßig zu „Verschiebungen“ gekommen ist, hat der Gesetzgeber entsprechend reagiert. Denn in der Vergangenheit wurden die Beiträge fast nie nach den eigentlichen Einnahmen des jeweiligen Kalenderjahres berechnet. Allerdings wurde das Problem der Beitragsbemessung für Selbstständige nicht abschließend berücksichtigt. Denn eine tatsächliche Beitragsbemessung findet in der Form nicht statt, da die Selbständigen immer noch Beiträge aus einer Mindestbemessungsgrenze entrichten müssen. Sinngemäß geht es dabei um virtuelle Mindesteinkünfte, die der Selbständige nicht hat, aber daraus Beiträge bezahlen müssen. Die Mindestbemessungsgrundlage liegt im Jahr 2018 bei 2.283,75 € (1/40 der monatlichen Bezugsgröße). Wird für den Selbständigen ein Gründungszuschuss nach § 93 Sozialgesetzbuch Teil III (SGB III) oder eine Leistung nach § 16 b SGB II gezahlt, dann müssen Beiträge aus 1.522,50 € (1/60 der monatlichen Bezugsgröße) entrichtet werden.
Detailliertere Informationen zur neuen Beitragsberechnung erhalten Sie kompetent durch die Rentenberatung Kleinlein. Hier haben Sie die Möglichkeit Kontakt mit der Kanzlei aufzunehmen.