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Beitragsnachweise

Fälligkeits- und Abgabetermine 2018

Das Vierte Sozialgesetzbuch (SGB IV), und hier genau der § 28f Abs. 3 Satz 1 regelt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Erstellung und Abgabe eines Beitragsnachweises für jeden Abrechnungszeitraum an die zuständige Krankenkasse.

Arbeitgeber müssen demnach zwei Termine innerhalb des Kalendermonats einhalten. Dabei geht es um den Abgabetermin der Beitragsnachweisung und dem Fälligkeitstermin zur Zahlung der Beiträge.

Nachfolgend werden ihnen aufgelistet, wann genau jeweils die Beitragsnachweise bzw. Beitragsdatensätze im Jahr 2018 bei der Einzugsstelle, also der zuständigen Krankenkasse einzureichen sind, sowie auch die entsprechenden Termine für Zahlungsfälligkeit und Zahlungseingänge der Sozialversicherungsbeiträge.

Die Fälligkeits- und Abgabetermine für das Jahr 2018 sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt:

Spätester Eingang der Beitragsnachweise bei der Krankenkasse

Zahlungseingang

bei der Krankenkasse

25. Januar 2018

29. Januar 2018

22. Februar 2018

26. Februar 2018

23. März 2018

27. März 2018

24. April 2018

26. April 2018

24. Mai 2018 (a)

25. Mai 2018 (b)

28. Mai 2018 (a)

29. Mai 2018 (b)

25. Juni 2018

27. Juni 2018

25. Juli 2018

27. Juli 2018

27. August 2018

29. August 2018

24. September 2018

26. September 2018

24. Oktober 2018 (c)

25. Oktober 2018 (d)

26. Oktober 2018 (c)

29.Oktober 2018 (d)

26. November 2018

28. November 2018

19. Dezember 2018 *

21. Dezember 2018 *

* Der 24. Dezember und der 31. Dezember sind keine banküblichen Arbeitstage.

  1. Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern
  2. Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen
  3. Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
  4. Hamburg, Bremen, Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Saarland, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Berlin

Fälligkeit und Zahlungseingang

  • 23 Abs. 1 SGB IV regelt die Termine zur Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge. Hier ist genau vorgeschrieben, dass Beiträge die nach einem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bemessen werden, spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig werden, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt.
  • Die Übermittlung des Beitragsnachweises muss dagegen bereits spätestens 0:00 Uhr des fünftletzten Bankarbeitstages bei der entsprechenden Einzugsstelle erfolgt sein.

Kurz zusammengefasst

  • Fälligkeitstag für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist der drittletzte Bankarbeitstag.
  • Die Krankenkasse muss an diesem Tag über den Beitrag verfügen können; Die Beitragszahlung bzw. Veranlassung der Zahlung an diesem Tag ist nicht ausreichend.
  • Kann die Beitragshöhe an diesem Tag nicht genau berechnet werden, kann der Beitrag des Vormonats herangezogen werden, also keine Schätzung mehr.
  • Differenzen sind bis zum drittletzten Arbeitstag des Folgemonats auszugleichen.
  • Beitragsnachweise sind spätestens am fünftletzten Arbeitstag des Monats bei der Kasse einzureichen.

Dauer-Beitragsnachweise

Hinsichtlich der Dauer-Beitragsnachweisungen sind ab 01.01.2018 einige Änderungen zu beachten:

           - Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze

 

 

           - Senkung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung auf 18,6 Prozent

Aufgrund dieser Änderungen müssen Arbeitgeber die eine Dauer-Beitragsnachweisung abgeben haben, diese entsprechend ändern bzw. anpassen. Aber auch die Daueraufträge für die Beitragsabführung sind zu ändern. Anders sieht dies aus, wenn der Einzugsstelle/Krankenkasse ein Sepa-Mandat erteilt wurde, hier ist nichts zu unternehmen, die Höhe der Beiträge ab 2018 wird automatisch angeglichen.

Service

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DURCHSETZUNGSFÄHIG

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