2018 sinkt der Richtwert für Zusatzbeiträge um 0,1 Prozent
Das Bundesministerium (BMG) für Gesundheit in Berlin hat bekanntgegeben, dass der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2018 von 1,1 auf 1,0 Prozent gesenkt wird.
Die Krankenkassen erhalten durch die Festlegung durch das BMG einen Orientierungswert um ihre Beitragssätze in der Haushaltsplanung entsprechend einbauen zu können. Der GKV-Schätzerkreis zur Einnahmen- und Ausgabenentwicklung in der GKV liefert regelmäßig in einer Prognose die Grundlagen für die Berechnung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages. Der Schätzerkreis sieht im Jahr 2018 Einnahmen in Höhe von 222,24 Milliarden Euro bei den Krankenkassen. Diesen Einnahmen stellt man dann die zu erwartenden Ausgaben in Höhe von 236,15 Milliarden Euro gegenüber. Bei den Berechnungen kommen die Rücklagen bzw. Finanzreserven der Krankenkassen nicht zum Ansatz.
Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) führte zur Beitragsanpassung aus: „Die gute Finanzlage der gesetzlichen Krankenkassen zeigt, dass wir die notwendigen Verbesserungen für die Patienten in den letzten Jahren mit Augenmaß vorgenommen haben", außerdem sagte er, dass die Krankenkassen "gute Spielräume für hochwertige Leistungen bei attraktiven Beiträgen" hätten.
Krankenkassen entscheiden über Beitragssatz
Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse für ihre Mitglieder tatsächlich ausfällt, muss diese in den nunmehr folgenden Haushaltsplanungen für 2018 selbst festlegen. Anders als für die meisten Arbeitnehmer, Selbstständigen und Rentner ist für bestimmte Personenkreise die Anwendung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes jedoch gesetzlich vorgeschrieben. Hierzu gehören zum Beispiel Geringverdiener, Azubis (bis 325 Euro), Frauen im Mutterschutz und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II). Für sie hat die Festlegung des BMG direkte Wirkung.
Informationen zum GKV-Schätzerkreis
Der Schätzerkreis nach § 220 SGB V hat die Aufgabe, auf der Basis der amtlichen Statistiken der gesetzlichen Krankenversicherung, die Entwicklung der Einnahmen, Ausgaben sowie der Zahl der Versicherten und Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung des laufenden Jahres zu bewerten und auf dieser Grundlage eine Prognose über die weitere Entwicklung im jeweiligen Folgejahr zu treffen. Nach Auswertung der Ergebnisse dieser Schätzung wird der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V für das Folgejahr vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt und jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres bekannt gemacht.
Dem Schätzerkreis gehören Fachleute des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesversicherungsamtes sowie des GKV-Spitzenverbandes an. Den Vorsitz hat das Bundesversicherungsamt.
Veränderte Beitragshöhe auch in der "Gleitzone"
Die Absenkung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes wirkt sich zudem auf den für die Gleitzone (Einkommen zwischen 450,01 und 850 Euro) wichtigen Berechnungsfaktor "F" aus. Dieser ergibt sich rechnerisch aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz. Sobald eine Festlegung darüber getroffen ist, ob der Beitragssatz zur Rentenversicherung gesenkt oder beibehalten wird, kann der Faktor "F" für 2018 ermittelt und im Gleitzonenrechner entsprechend berücksichtigt werden.
"Relative Beitragserhöhung" löst kein Sonderkündigungsrecht aus
Gehen die Kassen den Weg der Absenkung des Krankenversicherungsbeitrags auf Grund der Senkung des durchschnittlichen Zusatz-Beitragssatzes nicht mit, erhöhen sie über einen zum Kassendurchschnitt steigenden Finanzbedarf indirekt sogar ihren Zusatzbeitragssatz. Die Informationspflichten der Krankenkassen und Sonderkündigungsrechte der Mitglieder gelten in diesen Fällen jedoch nicht.
Die Ende Oktober vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) für 2018 festgelegte Absenkung des "durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes" von 1,1 auf 1,0 Prozent hat keine direkte Auswirkung auf die Beitragssätze der Krankenkassen. Der als Richtwert für die Krankenkassen geltende Satz errechnet sich aus der Differenz der erwarteten Einnahmen und Ausgaben aller Krankenkassen. Grundlage hierfür sind die Prognosen des GKV-Schätzerkreises beim Bundesversicherungsamt. Erst mit den Haushaltsplanungen der Krankenkassen werden bis Jahresende die jeweiligen kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze festgelegt.
Indirekte "relative" Beitragsanhebung
Eine Besonderheit gilt dabei für die Krankenkassen, die ihren Zusatzbeitragssatz nicht absenken. Nach der Prognose des GKV-Schätzerkreises benötigen die Krankenkassen in Summe ab 2018 einen geringeren Zusatzbeitragssatz als noch 2017, um kostendeckend arbeiten zu können. In Relation zum Kassendurchschnitt wirkt ein unveränderter individueller Zusatzbeitragssatz also wie eine Beitragsanhebung. Die Versichertenrechte, die auf genau diese Markttransparenz setzen, greifen hier jedoch nicht.
Keine Informationspflicht der Krankenkassen
Krankenkassen müssen ihre Versicherten bei der erstmaligen Erhebung und bei Erhöhungen des Zusatzbeitrags über das Sonderkündigungsrecht sowie über die Beitragssätze der Wettbewerber informieren. Hierzu sind sie kraft Gesetz verpflichtet. Ändert sich jedoch der Finanzbedarf der Krankenkassen dahingehend, dass Spielraum für Beitragssenkungen bestünde, greift keine Informationspflicht für diejenigen Kassen, die am bisherigen Beitragssatz festhalten und damit im Verhältnis zum Wettbewerb teurer werden.