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Arbeitslosengeld

Krankenversicherungsschutz während Sperrzeit ab 01.08.2017

Krankenversicherungspflicht während einer Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit beginnt seit dem 1.8.2017 nicht mehr erst mit Beginn des 2. Monats, sondern bereits mit dem ersten Tag der Sperrzeit. Außerdem werden Änderungen des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes beim Krankengeldanspruch umgesetzt und damit bestehende Lücken geschlossen.

Das Sozialgesetzbuch, und hier der § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, sieht vor, dass Personen in der Zeit für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind.

Auch während einer Sperrzeit besteht Versicherungspflicht, bisher allerdings erst ab Beginn des 2. Monats der Sperrzeit, bis zum Ende der zwölften Woche. Ein Arbeitnehmer der seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, also z.B. sein Beschäftigungsverhältnis selbst gekündigt hat, bekommt in aller Regel eine Sperrzeit. Eine Sperrzeit kann aber auch ausgesprochen werden, wenn ein anderweitig arbeitswidriges Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt, das zu einer Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses geführt hat.

Kommt wegen einer verhängten Sperrzeit Krankenversicherungspflicht zustande, so nennt man diese Sperrzeit-Krankenversicherung oder auch Sperrzeit-KV.

Bezieht ein Versicherter eine Urlaubsabgeltung, ruht auch hier das Arbeitslosengeld. Krankenversicherungspflicht tritt hier auch erst ab dem 2. Monat ein, für den das Arbeitslosengeld ruht.

Obwohl der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhte wurde ab dem 2. Monat nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, so dass dann auch Krankenversicherungspflicht  zustande kam. Der erste Monat der Ruhenszeit musste durch einen Anspruch auf kostenfreie Familienversicherung überbrückt werden, sofern dieser bestand. Bestand kein Anspruch auf die Familienversicherung, konnte unter Umständen ein einmonatiger nachgehender Leistungsanspruch realisiert werden.

Dies ändert sich nun alles. Durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz erfolgen ab dem 1.8.2017 grundlegende Änderungen beim Krankenversicherungsschutz für Arbeitslose während einer Sperrzeit.

Versicherungspflicht bereits ab Beginn der Sperrzeit

Krankenversicherungspflicht tritt ab dem 1.8.2017 bereits mit Beginn der Ruhenszeit ein. Und zwar dann,

wenn wegen einer Sperrzeit (§ 159 SGB II) kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht oder

wenn wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs.2 SGB III) kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Dies gilt natürlich auch für die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).

Hintergrund bei den Änderungen war die Absicht des Gesetzgebers, eine gewisse Vereinfachung in den Verwaltungsabläufen der gesetzlichen Krankenkassen zu bewirken. Beim bisherigen Verfahren musste während des ersten Monats der Sperrzeit normalerweise immer der Anspruch auf Familienversicherung geprüft werden. Diese zum Teil sehr aufwändige Prüfung entfällt durch die neuen Regelungen ab 1.8.2017.

Auch der Anspruch auf Krankengeld ist durch die neuen Regelungen berührt. Bisher war es so, dass während einer Sperrzeit und auch nach deren Ende, kein Anspruch auf Krankengeld bestanden hat. Ab 1.8.2017 ändert sich dies dahingehend, dass, weil ja ab dem ersten Tag einer Sperrzeit oder einer Urlaubsabgeltung Krankenversicherungspflicht besteht, auch ein Anspruch auf Krankengeld zustande kommt, vorausgesetzt die Arbeitsunfähigkeit beginnt auch im ersten Monat der Sperrzeit.

Sehr wichtig ist hier allerdings, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld besteht, dass dieser aber für die Dauer der Sperrzeit ruht.

Krankenversicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Tag, ab dem wegen einer Sperrzeit oder Urlaubsabgeltung kein Arbeitslosengeld bezogen wird und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden.

Hierzu ein Beispiel:

Herr K. kündigt sein Beschäftigungsverhältnis zum 31.8.2017. Da er ab 1.9.2017 eine neue Beschäftigung in Aussicht hat meldet er sich noch nicht bei der Agentur für Arbeit. Wider Erwarten kommt das neue Beschäftigungsverhältnis nicht zustande, so dass sich Herr K. erst am 11.09.2017 bei der Agentur für Arbeit meldet.

Was folgt daraus?

  1. Herr K. erhält für die Zeit vom 01.09. bis 23.11.2017 (12 Wochen) durch die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit, da er seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat.
  2. Versicherungspflicht in Kranken- und Pflegeversicherung beginnt erst ab dem Tag der verspäteten Meldung bei der Agentur für Arbeit, also ab 11.09.2017.

Beitragspflicht erst ab dem 2. Monat einer Sperrzeit

Obwohl Krankenversicherungspflicht bereits ab dem ersten Tag einer Sperrzeit eintritt, wollte der Gesetzgeber der Agentur für Arbeit keine finanzielle Belastung aufbürden. Man legte deshalb fest, dass Beitragspflicht bei einer bestehenden Sperrzeit-KV, wie bisher erst ab dem zweiten Monat der Sperrzeit entsteht.

Ausnahmen bzw. Übergangsregelungen

Wurde ein Antrag auf Arbeitslosengeld bereits vor dem 1.8.2017 gestellt und fällt der 1.8.2017 in den ersten Monat der Sperrzeit oder des Ruhenszeitraumes, so tritt Krankenversicherungspflicht bereits mit dem 1.8.2017 ein.

Wichtig ist hier, dass trotz des Eintritts der Krankenversicherungspflicht die Beitragspflicht weiterhin erst mit dem zweiten Monat der Sperrzeit bzw. des Ruhenszeitraumes beginnt.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein & Partner jederzeit gerne zur Verfügung. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns einfach an.

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