Neue Regelungen ab Januar 2017
Das neue E-Health-Gesetz (Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen) hat dafür gesorgt, dass ab Januar 2017 einige Änderungen bei der Versicherungs- und Beitragspflicht umgesetzt wurden. So wurden beim Krankenversicherungsschutz von Waisenrentnern Neuregelungen umgesetzt, die für finanzielle Erleichterungen bei den Versicherten sorgen. Außerdem sorgt ein neuer Versicherungspflichttatbestand für Verbesserungen hinsichtlich der Versicherungspflicht bei Waisenrentnern.
Die Beurteilung der Versicherungspflicht von Waisenrentnern in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgte bis zum 31.12.2016 ausschließlich nach den Regelungen in der „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR).
Nun hat sich dies aber geändert. Die Versicherungspflicht für Waisenrentner wird ab dem 01.01.2017 aufgrund der neuen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 11 b SGB V beurteilt, was eine wesentliche Verbesserung darstellt, da für den Eintritt der Versicherungspflicht keine Vorversicherungszeiten mehr vorliegen müssen. Personen die einen Anspruch auf Waisenrente (nach § 48 SGB VI) haben und auch beantragen, sind dann in jedem Fall Krankenversicherungspflichtig in der KVdR.
Ausschluss der Krankenversicherungspflicht
Krankenversicherungspflicht in der KVdR kommt nicht zustande, wenn ein Waisenrentner privat versichert war, bevor er den Rentenantrag gestellt hat. Aber auch hiervon gibt es Ausnahmen.
Nach den neuen Regelungen besteht ab Januar 2017 Versicherungspflicht, wenn der Waisenrentner die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 SGB V, oder die Voraussetzungen für eine Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erfüllt.
Dies kann dann der Fall sein, wenn der Waise mit dem verstorbenen Vater bisher in einer privaten Krankenversicherung versichert war, weil er keinen Anspruch auf eine Mitversicherung in der gesetzlichen Familienversicherung hatte.
Hierzu ein Beispiel:
Bisher bestand für den Waisen eine private Krankenversicherung, weil ein Anspruch auf Familienversicherung über die gesetzlich krankenversicherte Mutter nicht gegeben war (§ 10 Abs. 3 SGB V).
Der Anspruch auf Familienversicherung hat nicht bestanden,
weil der Vater (der mit dem Kind verwandte Ehegatte) nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung war,
weil das Gesamteinkommen des Vaters regelmäßig höher als ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze war und
weil das Gesamteinkommen des Vaters höher als das der Mutter war.
Hier besteht Krankenversicherungspflicht.
Begründung:
Ein Anspruch auf Familienversicherung beim Vater kann gemäß § 10 Abs. 3 SGB V nicht mehr ausgeschlossen sein, da der Vater verstorben ist. Die Voraussetzungen für eine Familienversicherung wären also jetzt grundsätzlich erfüllt. Somit tritt Krankenversicherungspflicht aufgrund der Waisenrente ein.
Krankenversicherungspflicht und trotzdem beitragsfrei
Aber nicht nur der erleichterte Eintritt in die Krankenversicherungspflicht von Waisenrentnern wurde ab Januar eingeführt. Eine Beitragsfreiheit unter gewissen Voraussetzungen ist eine weitere Verbesserung. Waisenrentner müssen jetzt nämlich keinen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag aus ihrer Rente entrichten, wenn die Altersgrenzen für eine grundsätzliche Familienversicherung noch nicht erreicht sind.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Familienversicherung nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Altersgrenze verlängert sich bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn der Waise eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableistet.
Das bedeutet, dass bis zu diesen Grenzen (18. bzw. 25. Lebensjahr) keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Waisenrente zu entrichten sind. Hierbei ist zu beachten, dass die Beitragsfreiheit ausschließlich für den Waisenrentenbezieher gilt, nicht für den Rentenversicherungsträger. Dieser muss, wie bisher auch, den Krankenversicherungsbeitrag zur Hälfte (Stand 2017: 7,3 %) übernehmen. Auch der Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen von ihren Versicherten individuell erheben, ist bei bestehender Beitragsfreiheit nicht zu entrichten.
Alle Waisenrentner deren Rente ab dem 01.01.2017 beginnt, aber auch alle Waisenrentner die bereits Rente bezogen haben profitieren bis zum Erreichen der maßgebenden Altersgrenze für die Familienversicherung von der Beitragsfreiheit. Das heißt, alle Waisenrentner deren Rente bereits vor dem 01.01.2017 begonnen hat und die hierfür auch Beiträge bezahlt haben, werden ab 01.01.2017 entlastet, da auch für sie ab diesem Tag Beitragsfreiheit eintritt. Bisher bestand jedoch Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn Waisenrentner bei der Ausübung des Freiwilligendienstes ein sog. Arbeitsentgelt in der Form von Sachbezügen oder Taschengeld erhielten. Konsequenz dabei, dass dann der Bezug der Waisenrente nicht mehr beitragsfrei ist. Mit in Kraft treten des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes -GVSG- im Jahre 2024 wird in diesen Fällen die Beitragspflicht für Waisenrentner abgeschafft. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass dies eine Belastung für die jungen Menschen darstellt, wenn sie sich gesellschaftlich freiwillig engagieren. Folglich besteht in Zukunft Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Student mit Waisenrente
Studenten werden grundsätzlich in der „Krankenversicherung der Studenten“ (KVdS) pflichtversichert. Bezieht ein Student Waisenrente ist es allerdings so, dass die Versicherungspflicht als Waisenrentner vorrangig ist, die KVdS tritt hinter die Versicherungspflicht als Waisenrentner zurück. Studenten die eine Waisenrente erhalten sind in Folge dessen bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres beitragsfrei und müssen auch keine Beiträge in der KVdS entrichten. Ab der Vollendung des 25. Lebensjahres müssen sie dann erstmals Beiträge zur KVdS und auch Beiträge aus ihrer Waisenrente bezahlen.
Was ist beim Rentenantrag zu beachten?
Bei einem Antrag auf Waisenrente ab dem 01.01.2017 ist es nicht erforderlich Angaben zu entsprechenden Vorversicherungszeiten zu machen. Dies ist nur dann erforderlich, wenn vorher ein Krankenversicherungsschutz in einer privaten Krankenversicherung bestanden hat. Keine Angaben zu den Vorversicherungszeiten sind dagegen zu machen, wenn unmittelbar vor dem Rentenantrag ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Die Antragsformulare sowie auch das Merkblatt zur Krankenversicherung der Rentner wurden durch die Rentenversicherungsträger bereits an die neuen Regelungen angepasst.
Für weitere Informationen zu diesem Thema steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein & Partner selbstverständlich kompetent und sachkundig zur Seite. Rufen Sie einfach an.