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Krankenversicherung

Pauschale Anrechnung für jedes Kind auf Vorversicherungszeit

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V) tritt die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nur dann ein, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel (9/10) der zweiten Hälfte des Zeitraums eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine Familienversicherung nach § 10 SGB V oder § 7 KVLG 1989 bestand.
Des Weiteren ist zu beachten, dass Zeiten einer privaten Krankenversicherung, also außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht auf die Vorversicherungszeit für die KVdR angerechnet werden können. Dies führte oftmals bei Rentenantragstellern dazu, dass die notwendige Vorversicherungszeit nicht erfüllt werden konnte, weil sie in der Zeit der Betreuung der Kinder nicht gesetzlich krankenversichert waren. Das galt auch für die Fallkonstellationen, bei denen der Ehe- oder Lebenspartner privat krankenversichert war und somit keine beitragsfreie Familienversicherung in der GKV vorlag.
Aus diesem Grund wurde am 1.02.2017 mit dem Gesetz zur Stärkung der heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz –HHVG) die 9/10 Vorversicherungszeitenregelung geändert. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V wird für die erforderliche Mitgliedszeit für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind eine pauschale Zeit von drei Jahren angerechnet. Die Berücksichtigung bzw. Neuregelung tritt ab dem 01.08.2017 in Kraft.

Pauschale Anrechnungszeit von drei Jahren

Wie bereits oben ausgeführt, werden für die Vorversicherungszeit zur KVdR pauschal drei Jahre für jedes Kind angerechnet. Es kommt dabei nicht darauf an, ob z. B.:

  • Das bzw. die Kinder vom Rentenantragsteller auch tatsächlich betreut oder erzogen wurde. Dabei geht es auch um die Fälle, wenn das Kind vor Vollendung des dritten Lebensjahres verstirbt.
  • Das Kind im In oder Ausland erzogen oder geboren wurde
  • Eine Erwerbstätigkeit für die Betreuung bzw. Erziehung des Kindes unterbrochen wurde
  • Die Zeit der Kinderbetreuung bzw. Erziehung in die erste oder zweite Hälfte des Erwerbslebens fällt oder
  •  Bei Adoptivkindern, Stiefkindern und Pflegekindern die Elterneigenschaft vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres begründet worden ist.

Die pauschale Anrechnung von drei Jahren wird dadurch eingegrenzt, dass maximal die Zeit angerechnet werden kann, die zwischen dem Geburtstag des Kindes und dem letzten Tag der Rahmenfrist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V (Tag der Rentenantragstellung) liegt.

Keine Rangfolge mit anderen Vorversicherungszeiten

Die pauschale Anrechnungszeit von drei Jahren für jedes Kind steht nicht in Kongruenz mit anderen anrechenbaren Mitglieds- und Versicherungszeiten. Sie stellen gleichwertige anrechenbare Zeiten dar. Eine Rangfolge gibt es nicht. Aus diesem Grund wird von den Krankenkassen immer abgeprüft, ob mit den eigenen Versicherungszeiten und den drei Jahren für jedes Kind die Vorversicherungszeit für die Aufnahme in die KVdR erfüllt wird.

Berücksichtigungsfähige Kinder

Zu berücksichtigen sind nach dem Gesetzestext Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder im Rahmen der Definition gem. § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I. Keine Anrechnung von drei Jahren erfolgt für Enkelkinder. Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder können sowohl bei ihren Adoptiv-, Stief und Pflegeeltern als auch bei ihren leiblichen Eltern berücksichtigt werden. Nochmals wichtig dabei ist zu erwähnen, dass tatsächlich für jedes Kind jeweils ein Zeitraum von drei Jahren angerechnet wird. Als Nach weis gelten die bisher bekannten Nachweise zur Elterneigenschaft.

Achtung Änderung ab 11.05.2019:

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz -TSVG- wurde bei Adoptivkindern und Stiefkindern eine Neuregelung eingeführt, die Auswirkungen auf die pauschale Anrechnung von drei Jahren hat. Demnach erfolgt eine Anrechnung nicht für

  1. ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die für die Familienversicherung gem. § 10 Abs. 2 SGB V vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
  2. ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die für die Familienversicherung gem. § 10 Abs. 2 SGB V vorgesehnen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrnezen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

Die nun erfolgte Änderung gem. § 5 Abs. 2 SGB V stellt sicher, dass eine Anrechnung von drei Jahren für jedes Kind nicht mehr erfolgt, wenn die Elterneigenschaft im Wege einer Adiption oder -bei Stiefkindern- der Eheschließung erst nach den für die Familienversicherung maßgeblichen Altersgrenzen begründet wurde. Bei Stiefkindern ist zusätzlich Voraussetzung für die Anrechnung von drei Jahren, dass das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenze in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde. In diesen Fällen kann eine entsprechende Erziehungsleistung, die sich möglicherweise auf den Versicherungsstatus der Eltern ausgewirkt hat, ausgeschlossen werden. Es gelten für die Anrechnung von Kindern demnach die gleichen Voraussetzungen, die für die Feststellung des Beitragszuschlags für kinderlose Personen in der Pflegeversicherung gültig sind.

Neu- und Bestandsfälle

Das Gesetz kennt keine Übergangsregelung. D.h. es sind auch Personen betroffen bzw. können von der Neuregelung profitieren, die ihren Rentenantrag vor dem 01.08.2017 gestellt haben und mangels Vorversicherungszeit bisher nicht in der KVdR pflichtversichert bzw. als Rentenantragsteller Pflichtmitglied sind. Die Versicherungspflicht beginnt dann mit in Kraft treten des Gesetzes zum 01.08.2017. Davon betroffen können neben freiwillig Versicherten und Familienversicherten in der GKV auch bisher privat versicherte Rentner und Rentenantragsteller sein. Für diesen Personenkreis besteht dann auch das Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 SGB V.

Bei den Bestandsfällen hat die Krankenkasse eine Prüfung der Versicherungspflicht nur auf Antrag der jeweiligen Person durchzuführen. Eine Pflicht ob durch die Anrechnung der drei Jahre die Vorversicherungszeit für die Aufnahme in die KVdR ab dem 01.08.2017 erfüllt ist, besteht durch die Krankenkassen nicht. Allerdings sollen die Versicherten in allgemeiner Form, z.B. in Mitgliederzeitschriften oder Internetseiten, auf die Änderungen aufmerksam gemacht werden.

Bei Fragen zum Sozialversicherungsrecht steht ihnen die Rentenberatung Kleinlein & Partner kompetent zur Seite. Diese vertreten Sie auch im Widerspruchs- und Klageverfahren vor allen Sozial- und Landessozialgerichten.

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