Beiträge 2017
Das Vierte Sozialgesetzbuch (SGB IV), und hier genau der § 28f Abs. 3 Satz 1 regelt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Erstellung und Abgabe eines Beitragsnachweises für jeden Abrechnungszeitraum an die zuständige Krankenkasse.
Im Folgenden möchte ich Ihnen aufzeigen wann genau jeweils die Beitragsnachweise bzw. Beitragsdatensätze im Jahr 2017 bei der Einzugsstelle, also der zuständigen Krankenkasse einzureichen sind, sowie auch die entsprechenden Termine für Zahlungsfälligkeit und Zahlungseingänge der Sozialversicherungsbeiträge.
Keine umfangreichen Beitragsschätzungen mehr
Der Gesetzgeber hat mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz ab Januar 2017 aber auch eine Erleichterung für die Arbeitgeber parat und zwar den Wegfall der zum Teil sehr aufwendigen Schätzung der voraussichtlichen Beitragsschuld bis zum drittletzten Bankarbeitstag. Die Arbeitgeber können künftig bis zu diesem Fälligkeitstermin für die Schätzung der Beitragsschuld die Beträge des Vormonats heranziehen und eventuelle Unterschiedsbeträge im Folgemonat verrechnen. Diese Regelung bedeutet für die Arbeitgeber natürlich eine große Erleichterung im Vergleich zur bisherigen Regelung.
Arbeitgeber die bereits im Jahr 2016 den tatsächlich erzielten Lohn für die Feststellung und Meldung der Beiträge einsetzen konnten erfahren jetzt keine Änderungen durch das neue Verfahren. Das Arbeitsentgelt wird bis zum Fälligkeitstag gezahlt und entsprechend bis zum Tag der Übermittlung des Nachweisdatensatzes für die Beiträge abgerechnet.
Zu den neuen Fälligkeits- und Abgabeterminen für das Jahr 2017 habe ich Ihnen hier eine Tabelle zusammengestellt:
Spätester Eingang des Beitragsnachweis bei der Krankenkasse |
Zahlungseingang bei der Krankenkasse |
25. Januar 2017 | 27. Januar 2017 |
22. Februar 2017 | 24. Februar 2017 |
27. März 2017 | 29. März 2017 |
24. April 2017 | 26. April 2017 |
24. Mai 2017 | 29. Mai 2017 |
26. Juni 2017 | 28. Juni 2017 |
25. Juli 2017 | 27. Juli 2017 |
25. August 2017 | 29. August 2017 |
25. September 2017 | 27. September 2017 |
24. Oktober 2017 * | 26. Oktober 2017 * |
24. November 2017 | 28. November 2017 |
21. Dezember 2017 ** | 27. Dezember 2017 ** |
- *Der 31. Oktober ist im Jahr 2017 (Luther-Jahr) einmalig ein bundesweit gesetzlicher Feiertag
** Der 24. Dezember und der 31. Dezember sind keine banküblichen Arbeitstage.
Fälligkeit und Zahlungseingang
Der § 23 Abs. 1 SGB IV regelt die Termine zur Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge. Hier ist genau vorgeschrieben, dass Beiträge die nach einem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bemessen werden, spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig werden, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt.
Die Übermittlung des Beitragsnachweises muss dagegen bereits spätestens 0:00 Uhr des fünftletzten Bankarbeitstages bei der entsprechenden Einzugsstelle erfolgt sein.
Kurz zusammengefasst
- Fälligkeitstag für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist der drittletzte Bankarbeitstag.
- Die Krankenkasse muss an diesem Tag über den Beitrag verfügen können; Die Beitragszahlung bzw. Veranlassung der Zahlung an diesem Tag ist nicht ausreichend.
- Kann die Beitragshöhe an diesem Tag nicht genau berechnet werden, kann der Beitrag des Vormonats herangezogen werden, also keine Schätzung mehr.
- Differenzen sind bis zum drittletzten Arbeitstag des Folgemonats auszugleichen.
- Beitragsnachweise sind spätestens am fünftletzten Arbeitstag des Monats bei der Kasse einzureichen.
Dauer-Beitragsnachweise
Hinsichtlich der Dauer-Beitragsnachweisungen sind ab 01.01.2017 einige Änderungen zu beachten:
- Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze
- Erhöhung des Beitragssatzes zur Sozialen Pflegeversicherung auf 2,55 Prozent
Aufgrund dieser Erhöhung müssen Arbeitgeber die eine Dauer-Beitragsnachweisung abgeben haben, diese entsprechend ändern bzw. anpassen. Aber auch die Daueraufträge für die Beitragsabführung sind zu ändern. Anders sieht dies aus, wenn der Einzugsstelle/Krankenkasse ein Sepa-Mandat erteilt wurde, hier ist nichts zu unternehmen, die Höhe der Beiträge ab 2017 wird automatisch angeglichen.
Lohnnachweis für Unfallversicherung
Der Lohnnachweis für die Unfallversicherung muss ab dem Jahr 2017 nicht nur in elektronischer Form sondern auch in Papierform vorgelegt werden. Die Unfallversicherungsträger haben die Arbeitgeber dahingehend bereits verständigt. Ihnen wurden hierfür die Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, die Mitgliedsnummer sowie ein fünfstelliger Pin als Zugangsvoraussetzung mitgeteilt.
Bereits im Jahr 2016 musste durch die Arbeitgeber, zum Abruf der Gefahrentarifstellen, ein Stammdatenabgleich bei der deutschen Unfallversicherung durchgeführt werden. Der digitale sowie der papiergebundene Lohnnachweis ist deshalb für das Meldejahr 2016 spätestens bis 16.02.2017 der Unfallversicherung zukommen zu lassen.
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