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Elternzeit

Neues Meldeverfahren bei Elternzeit

Ab Januar 2017 muss die Unterbrechung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen einer Elternzeit immer gemeldet werden. Der Arbeitgeber muss hierzu eine Unterbrechungsmeldung einreichen, egal wie lange die Elternzeit dauert.

Arbeitnehmer haben zur Betreuung ihres Kindes Anspruch auf Elternzeit. Diese kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden, umfasst maximal 36 Monate, kann aber aufgeteilt werden. Dabei werden dann drei variable Zeitabschnitte festgelegt. Die Praxis hat gezeigt, dass die Elternzeit zunehmend von beiden Elternteilen flexibel in Anspruch genommen wird. Durch diese Aufteilung der Auszeiten vom Beruf entstehen natürlich dann zum Teil kürzere Zeiträume von einzelnen oder wenigen Wochen.

Dies ist auch der Grund, dass die bereits bestehende Meldepflicht der Arbeitgeber geändert wird. Bisher bestand nur bei Unterbrechungen von mindestens einem vollen Kalendermonat eine Verpflichtung zur Meldung der Elternzeit. Eine Unterbrechungsmeldung ist aber zukünftig immer und auch unabhängig von der Dauer der Elternzeit zu erstellen.-

Freiwillige Versicherung

Wer aufgrund der Höhe seines Verdienstes die Jahresarbeitsverdienstgrenze überschreitet und deshalb versicherungsfrei ist kann sich freiwillig krankenversichern. Solch freiwillig Krankenversicherte sind während einer Elternzeit beitragsfrei aber nur dann, wenn sie auch grundsätzlich einen Anspruch auf Familienversicherung hätten.

Freiwillig Krankenversicherte müssen daher ihrer Krankenkasse mitteilen, dass sie sich aktuell in Elternzeit befinden. Dann kann die Krankenkasse prüfen, ob die freiwillige Versicherung während der Elternzeit beitragsfrei gestellt werden kann oder nicht.

Da bisher bei Unterbrechung wegen Elternzeit von weniger als einem Monat keine Meldung erfolgen musste, können die Krankenkassen aufgrund fehlender Information hier eine Prüfung nicht durchführen.

Speziell wenn die Arbeitgeber freiwillige Beiträge zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ihrer Beschäftigten (sog. Firmenzahlerverfahren) an die Krankenkasse überweist, ist es möglich, dass für einen Arbeitnehmer während der Elternzeit keine freiwilligen Beiträge überwiesen werden und die Kasse mangels Informationen davon nichts weiß.

Die unmittelbare Verpflichtung zur Meldung jeder Elternzeit von Pflicht- und freiwillig Versicherten wird eingeführt damit künftig die Beiträge zur Krankenversicherung eines freiwillig versicherten Arbeitnehmers auch bei Inanspruchnahme der Elternzeit zeitnah und auch vollständig erhoben werden können. Hierzu ist immer, egal wie lange die Elternzeit dauert, eine Unterbrechungsmeldung mit dem Meldegrund „52“ bei der Krankenkasse einzurreichen. Das Bundesministerium für Arbeit soll hierzu vom GKV-Spitzenverband entsprechend informiert und aufgefordert werden und eine hinreichend genügende Klarstellung dazu in den § 9 der Datenerfassungs- und -Übermittlungsverordnung (DEÜV) einbauen. Unabhängig davon besteht die Verpflichtung für die entsprechenden Unterbrechungsmeldungen bereits ab 01.Januar 2017

Haben Sie Fragen zu Elternzeit und Unterbrechungsmeldung oder zu anderen sozialversicherungs- oder melderechtlichen Themen? Dann hilft Ihnen die Rentenberatung Kleinlein & Partner mit Fachkompetenz gerne weiter. Kontaktieren Sie uns.

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