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Melderecht

Melderecht neu geregelt

Ab Januar 2017 sollen neue Regelungen zum Melderecht in Kraft treten. Dazu wurde von der Bundesregierung der Entwurf des 6. SGB IV-Änderungsgesetztes verabschiedet. Die neuen Regelungen betreffen unter anderem neue Ordnungskriterien für Unternehmen in der Sozialversicherung und außerdem eine neue Informationsplattform im Internet.

Einer der Kernpunkte des Gesetzesentwurfs sind die Prüfung und Abstimmung der Be-standsdaten, wobei diese sowie die daraus folgenden Rückmeldungen bereits Gegenstand aktueller Neuerungen im Meldewesen waren. So sollen ab 01. Januar 2017 Differenzen zwischen den Meldungen der Arbeitgeber und dem Meldebestand bei den Krankenkassen immer mit den jeweiligen Sachbearbeitern bei den Arbeitgebern abgeklärt werden damit dann durch die Kasse eine Meldeberichtigung erstellt werden kann. Die veränderte Mel-dung muss dann dem Arbeitgeber übermittelt werden, wodurch eine Übereinstimmung der Bestände sichergestellt werden soll.

Wichtiges Ordnungskriterium – Die Betriebsnummer

Ein weiteres wichtiges Ziel der neuen Regelungen war die gesetzliche Festlegung der Übermittlungs-, Verarbeitungs- und Nutzungsbefugnisse zur Betriebsnummer. Die Be-triebsnummer war bereits als wichtiges Ordnungsmerkmal zur eindeutigen Identifizierung der Arbeitgeber in der Sozialversicherung vorhanden, allerdings bestand bisher keine ge-setzliche Norm. Was bisher im Rundschreiben zum gemeinsamen Meldeverfahren organi-siert war wird zukünftig gesetzlich verankert.

In den neuen Ausführungen wird allerdings an der bisherigen Anwendung der Abgrenzung des Beschäftigungsbetriebes nichts geändert. Als Beschäftigungsbetrieb betrachtet man eine nach Gemeindegrenze und wirtschaftlicher Betätigung abgegrenzte Einheit in der ein Arbeitgeber Arbeitnehmer beschäftigt. Für unterschiedliche Betriebe sind jeweils eigene Betriebsnummern zu vergeben, auch dann wenn Beschäftigungsbetriebe in verschiedenen Erwerbszweigen oder in verschiedenen Gemeinden tätig sind.

Handelt es sich nicht um Arbeitgeber im herkömmlichen Sinn, sondern um so genannte Verfahrensbeteiligte, wie z.B. Steuerberater, so erhalten diese zur eindeutigen Identifizie-rung auch eine Betriebsnummer.

Die Absendernummer

Mit den neuen Regelungen wird auch ein weiteres Ordnungskriterium eingeführt, die Ab-sendernummer, die als alphanumerische Ziffernfolge gegliedert ist. Diese entspricht zwar grundsätzlich der Betriebsnummer, kann in Einzelfällen aber auch abweichen, nämlich dann wenn ein Betrieb mehr als ein Lohnabrechnungsprogramm nutzt. Dies kann nötig werden, wenn die Löhne von getrennten Betriebszweigen gesondert abgerechnet werden müssen (z.B. Vorstand – Produktion). Dann werden verschiedene Ordnungskriterien benö-tigt, damit Rückmeldungen im Dialogverfahren richtig übermittelt werden können.

Die Zahlstellennummer

Wer als Arbeitgeber an seine ehemaligen Beschäftigten Versorgungsbezüge zu zahlen hat, erhielt bisher durch den AOK-Bundesverband eine so genannte Zahlstellennummer. Künftig werden diese Nummern für Zahlstellen vom GKV-Spitzenverband vergeben, wobei sich am Verfahren nichts ändert. Beantragt wird die Vergabe einer Zahlstellennummer durch die entsprechende Krankenkasse.

Bei der Berufsgenossenschaft – Die Unternehmernummer

Bisher hatten die Betriebe bei den jeweiligen Berufsgenossenschaften eine entsprechende Mitgliedsnummer. Diese sollen durch trägerübergreifende und einheitliche Unternehmer-nummern abgelöst werden. Wann es hier zu einer endgültigen Lösung kommt ist allerdings noch nicht klar, da zunächst nur die Unfallversicherung ein Konzept vorlegen soll das die Grundlage für eine spätere gesetzliche Ausgestaltung und Regelung werden soll.

Im Internet – Informationsplattform

Arbeitgeber sollen sich künftig im Internet Basisinformationen zu sozialversicherungsrecht-lichen Fragen im Melde- und Beitragsverfahren besorgen können. Die Informationsplatt-form soll durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen gestaltet und auch betrieben werden und einen barrierefreien Zugang ermöglichen. Die Krankenkassen, Rentenversi-cherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit sollen den GKV-Spitzenverband fachlich unterstützen.

A1-Anträge im maschinellen Verfahren

Neu geregelt wird auch die Beantragung von A1-Bescheinigungen im Fall der Entsendung von Arbeitnehmern ins europäische Ausland. Hier wird nämlich ein neues elektronisches Verfahren eingeführt mit dem der Arbeitgeber den Antrag auf Erstellung eines A1-Vordruckes für seinen Beschäftigten maschinell im Rahmen der bekannten Datenübermitt-lung an sie zuständige Krankenkasse leiten kann. Von dort erhält er dann innerhalb von drei Arbeitstagen, auch auf elektronischem Weg, die entsprechende Bescheinigung. Diese kann er dann an seinen Arbeitnehmer weiterleiten.

Im Falle von Beschäftigten die vom Betrieb länger als zwei Jahre entsandt werden wird den Arbeitgebern nun die Option an die Hand gegeben, einen Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung zur Fortgeltung des Rechts ihres Heimatstaates beim GKV-Spitzenverband (DVKA) einzureichen und zwar auch auf elektronischem Weg. Hier ist je-doch zu beachten, dass die Erklärung des entsandten Arbeitnehmers, in der er erklärt dass die Ausnahmevereinbarung in seinem Interesse liegt, muss wie bisher weiterhin schriftlich eingereicht werden.

Eingeführt und möglich werden sollen die neuen Regelungen zum Antragsverfahren bereits zum 01.Januar 2017, wobei die Krankenkassen das Verfahren ab hier auch anbieten müs-sen. Für die Arbeitgeber gilt aber noch eine gewisse Schonfrist. Für sie wird das maschi-nelle A1-Verfahren erst ab 01.Januar 2019 Pflicht.

Neues zum Zahlstellen-Meldeverfahren

Bereits seit 2011 ist im Rahmen der Datenübermittlung das Zahlstellen-Meldeverfahren Pflicht. Im Laufe der Zeit hat sich hier aber herausgestellt, dass ein besonders hohes Mel-devolumen vorliegt, was auch dadurch zustande kommt, dass eine relativ hohe Anzahl der Beitragspflicht bei Versorgungsbezug anfällt, die obligatorisch zu melden ist.

Künftig besteht nur noch dann eine Verpflichtung zur Meldung des „maximal beitragspflich-tigen Versorgungsbezuges (VBmax), wenn der Versorgungsbezuges zusammen mit der Rente die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet. Es ist also nicht mehr in jedem Fall eine Meldung zu erstellen, wodurch sich das gesamte Meldeaufkommen im Zahlstellen-Meldeverfahren auf jeden Fall erheblich reduzieren wird. Schätzungen zufolge werden jährlich nur etwa 125.000 Meldungen wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgren-ze erstellt, bei einer Gesamtzahl von über sechs Millionen VBmax-Meldungen.

Anträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG-Anträge

Entspricht der erstattete Betrag bei einem Erstattungsantrag nach dem AAG nicht dem beantragten Betrag, so ist der Arbeitgeber mittels einer Rückmeldung zu verständigen, die eine entsprechende Begründung über die Differenz enthält. Eine solche Rückmeldung ist in jedem Fall zu erstellen, auch dann, wenn keinerlei Abweichungen vorliegen.

Verbesserungen im Meldeverfahren

Alle bereits oben dargestellten Änderungen und Abstimmungen wurden im Projekt „Opti-miertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung“ (OMS) ausgearbeitet. Vieles davon wurde bereits mit dem 5.SGB IV-Änderungsgesetz, das bereits ab 01.Januar 2016 wirk-sam wurde, festgelegt. Weitere Anregungen, Empfehlungen und Vorschläge bedurften noch einer genaueren Diskussion und Ausarbeitung um jetzt in das 6. SGB IV-Änderungsgesetz einfliesen und auf den Weg gebracht werden zu können. Zudem hat sich durch die bereits umgesetzten Änderungen weiterer Anpassungsbedarf herausgestellt.

Die meisten der neuen Maßnahmen und Regelungen werden ab 01.Januar 2017 gültig und verbindlich.

Haben Sie Fragen zum neuen Meldeverfahren oder zu anderen sozialversicherungs- oder melderechtlichen Themen, hilft Ihnen die Rentenberatung Kleinlein mit Fachkompetenz gerne weiter. Kontaktieren Sie uns.

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