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Selbständig

Vermutung einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit ist Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen

Eine so genannte „Vermutungsregelung“ zur Annahme der Hauptberuflichkeit einer selbständigen Tätigkeit wurde mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) vom 16.07.2015 (BGBL. I S. 1211) festgelegt. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer die neben ihrer Beschäftigung noch hauptberuflich selbständig tätig sind nicht krankenversicherungspflichtig sind.

Keine Krankenversicherungspflicht

Grundsätzlich sind selbständige Tätigkeiten nicht Versicherungspflichtig in der Krankenversicherung. Selbst für eine Beschäftigung die neben der hauptberuflich selbständigen Tätigkeit ausgeübt wird besteht keine Versicherungspflicht. Hier gilt immer das Prinzip, dass hauptberuflich Selbständige als nicht schutzbedürftig betrachtet werden.

Annahme einer hauptberuflichen Selbständigkeit - Vermutungsregelung

Wenn ein Selbständiger im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt und dessen Einkommen regelmäßig mehr als 450 Euro beträgt, der also nicht geringfügig beschäftigt ist, so wird in aller Regel die Hauptberuflichkeit der selbständigen Tätigkeit unterstellt. Wichtig ist hierbei auch, dass regelmäßige Beschäftigungen von mehreren geringfügig Beschäftigten zusammenzurechnen sind.

Von der Regelmäßigkeit einer Beschäftigung ist immer dann auszugehen, wenn diese nicht nur kurzfristig oder vorübergehend ausgeübt wird sondern dauerhaft. Handelt es sich bei der selbständigen Tätigkeit um eine Gesellschaft und ist der Selbständige auch der Gesellschafter, so werden Arbeitnehmer der Gesellschaft als Beschäftigte des Selbständigen angesehen. Bei mehreren Gesellschaftern erfolgt eine Aufteilung des Verdienstes des Beschäftigten auf die Gesellschafter und zwar je nach Höhe ihrer Kapitalbeteiligung. Hierbei ist aber auch zu beachten, dass das anteilige, dem jeweiligen Selbständigen zuzurechnende Entgelt des Beschäftigten höher als 450 Euro sein muss. Diese Regelung ist bei mehreren Beschäftigten in der Gesellschaft entsprechend anzuwenden.

Entkräftung der Annahme bzw. Vermutung

Es ist natürlich auch möglich die generelle Vermutung der Hauptberuflichkeit einer selbständigen Tätigkeit zu widerlegen bzw. zu entkräften. Die Beweislast liegt hierfür aber immer beim Selbständigen. Er muss hier den Beweis führen, dass seine selbständige Tätigkeit zeitmäßig sowie wirtschaftlich seine weiteren Tätigkeiten nicht in den Hintergrund drängt.

Für die Praxis gelten hier folgende grundsätzliche Annahmen:

Für eine hauptberufliche Beschäftigung bleibt grundsätzlich kein Raum wenn:

Arbeitnehmer bedingt durch tarifliche, betriebsbedingte oder arbeitsvertragliche Regelungen, vollschichtig tätig sind. Oder wenn ihre regelmäßige Wochenarbeiszeit mit der von anderen voll Beschäftigten im Betrieb vergleichbar ist.

Arbeitnehmer länger als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind und ihr monatliches Einkommen über der Hälfte der monatlichen Bezugsgröße liegt.
Arbeitet ein Beschäftigter in seiner „Nebenbeschäftigung“ an weniger als 20 Stunden und liegt sein Arbeitsentgelt unter der Hälfte der monatlichen Bezugsgröße, so muss immer davon ausgegangen werden, dass er in seiner selbständigen Tätigkeit hauptberuflich tätig ist.

Genaue Prüfung im Einzelfall

Obwohl zur Beurteilung einige Grundvermutungen und Annahmen herangezogen werden können, ist es oft nicht einfach die Hauptberuflichkeit einer selbständigen Tätigkeit konkret zu bestimmen, speziell auch dann wenn Punkte vorliegen die von diesen Vermutungen abweichen. In einem solchen Fall muss immer auf die wirtschaftliche Bedeutung und den zeitlichen Umfang der jeweiligen Tätigkeiten geachtet werden, wobei mehrere selbständige Tätigkeiten zusammenzurechnen sind. Wird bei der Prüfung der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand der selbständigen Tätigkeit eine Überschreitung zu den übrigen Erwerbstätigkeiten von jeweils mindestens 20 Prozent festgestellt, kann man davon ausgehen das die hauptberufliche Selbständigkeit überwiegt.

Wenn auch aufgrund der oben geschilderten Vermutungen und Grundannahmen eine definitiv genaue Entscheidung hinsichtlich der hauptberuflich selbständigen Tätigkeit nicht möglich ist, sollte man sich fachlichen Rat holen. Hierbei sollte dann auch die jeweilige Krankenkasse herangezogen werden. Aber auch die Rentenberatung Kleinlein steht Ihnen für weitere Informationen zu diesem Thema selbstverständlich gerne kompetent und sachkundig zur Seite. Rufen Sie einfach an.

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