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Harzt IV

Wegfall der Familienversicherung

Ein wichtiger Zeitpunkt für Empfänger von Hartz IV-Leistungen ist der 01.01.2016.
Eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung für Hartz IV-Empfänger ist nämlich ab diesem Tag nicht mehr möglich und zwar bereits für Jugendliche ab 15 Jahren.

Die neuesten Ausführungen des GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsentwicklungsgesetzes haben einige Änderungen zur Folge die im Folgenden genauer ausgeführt sind.

Leistungsempfänger sind Versicherungspflichtig

Ab dem 01.01.2016 wird die Möglichkeit zur Familienversicherung für Empfänger von Hartz IV Leistungen komplett gestrichen.
Sinn und Zweck dieser Regelung soll eine entsprechende Verminderung der Bürokratie bei den Krankenkassen und Jobcentern sein. Alle Leistungsempfänger von Hartz IV-Leistungen ab 15 Jahren werden ab dem 01.01.2015 selbständig versichert. Eine Familienmitversicherung wird es dann nur noch für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren geben.

Was ändert sich für Leistungsempfänger?

Die Sozialleistung bleibt vollkommen unverändert bestehen, es ändert sich nur die entsprechende Krankenversicherung, wobei hier die Vorversicherung entscheidend ist.
Da durch die gesetzlichen Änderungen eine eigenständige Versicherungspflicht für Hartz-IV-Empfänger geschaffen wurde, ist unter Umständen ein Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung erforderlich und zwar dann, wenn vor dem Leistungsbezug bereits eine Absicherung in der privaten Krankenversicherung vorlag. Dann muss nach dem Wegfall der Familienversicherung ein Wechsel in die private Krankenversicherung erfolgen.

Leistungsbezieher die bereits vorher gesetzlich krankenversichert waren, können dies auch nach dem Wegfall der Familienversicherung bleiben.

Gesetzlich Versicherte können wählen

Leistungsempfänger die vorher in der gesetzlichen Familienversicherung abgesichert waren haben künftig ein Wahlrecht hinsichtlich ihrer Krankenkasse. Sie müssen von diesem Wahlrecht aktiv Gebrauch machen und ihre gewünschte Krankenkasse dem Jobcenter entsprechend mitteilen und zwar bis spätestens Ende Dezember 2015.
Sollte die Benachrichtigung nicht bis Ende 2015 beim Jobcenter eingehen, wird von dort die Krankenkasse festgelegt bei der der Versicherte vor seinem Leistungsbezug gemeldet war.

Zusatzbeiträge werden von Jobcenter getragen

Für Versicherte hat ein Krankenkassenwechsel beitragsmäßig keine Vorteile, da die Arbeitsverwaltung nicht den kassenindividuellen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zahlt, sondern den durchschnittlichen Zusatzbeitrag, der für das Jahr 2016 bei 1,1 Prozentpunkte liegt.

Abweichende Regelung für privat Versicherte

Anders sieht es bei Leistungsempfängern aus die nicht gesetzlich sondern privat versichert sind. Diese müssen selbst dafür sorgen, dass ein Versicherungsabschluss zustande kommt. Sie müssen die private Versicherung dann aber auch gegenüber dem Jobcenter nachweisen, da ja eine gesetzliche Pflicht zur Versicherung besteht.

Für weitere Informationen zu diesem Thema steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein & Partner selbstverständlich kompetent und sachkundig zur Seite. Rufen Sie einfach an.

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