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Studenten

Befristung zulässig

Es verstößt nicht gegen das zum Schutz behinderter Menschen gültige Diskriminierungsverbot, wenn die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) in irgendeiner Art befristet wird.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichtes hatte in einem Urteil vom Oktober entschieden, dass die Versicherungspflicht der Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auch dann mit dem 37. Lebensjahr endet, wenn ein nahtloses Vorliegen von Hinderungsgründen, wie eine Erkrankung oder Behinderung etc. gegeben sind.

Das Gericht war in seiner Entscheidung der Auffassung, dass der § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V eindeutig vorschreibt, die Krankenversicherung der Studenten nur dann über das 30. Lebensjahr hinaus zu verlängern, wenn bestimmte Hinderungsgründe als Grund für das Überschreiten der Altersgrenze vorlägen. Der 12. Senat war aber auch der Meinung, dass das Vorliegen von solchen Gründen, selbst wenn sie über das 30. Lebensjahr hinaus dauerhaft fortbestehen, eine Verlängerung der Versicherungspflicht nicht für unbegrenzte Zeit begründen, sondern lediglich für die Dauer von 14 Fachsemestern also sieben Jahren. Diese Regelung orientiere sich dabei am maximalen Zeitraum vor Vollendung des 30 Lebensjahres, den der Gesetzgeber für ein nicht verzögertes Erreichen eines Studienabschlusses anerkennt. Die Versicherungspflicht als Student kann deshalb auch nur längstens bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres andauern.

Behinderte Menschen werden nicht diskriminiert

Zu der Entscheidung des BSG musste es kommen, da die Klage eines Mannes vorlag, der am 30.09.2009 das 37. Lebensjahr überschritten hatte. Dieses Ablaufdatum der Versicherungspflicht war ihm von der Beklagten mit Bescheid mitgeteilt worden.

Die Vorinstanzen hatten im Verfahren der Krankenkasse Recht gegeben und einen äußersten Verlängerungszeitraum von elf bis zwölf Jahren eingeräumt, da dies als allgemein typischer Zeitraum zwischen dem Erwerb der Hochschulreife und der gesetzlichen Altergrenze (30. Lebensjahr) angenommen werden könne.

Das BSG folgte jedoch diesen Entscheidungen nicht, da es Verletzungen des Diskriminierungsverbotes für behinderte Menschen (Artikel 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz) sowie einiger anderer Regelungen höherrangigen Rechts und der UN-Behindertenrechtskonvention als nicht gegeben sah. Es werde somit nicht gegen das Verbot der der Diskriminierung behinderter Menschen verstoßen, wie es der Kläger als Begründung angeführt hatte. Außerdem sah das Gericht es nicht als gegeben an, dass für Behinderte Menschen Ansprüche auf eine bestimmte Art der Durchführung von Gesundheitsversorgung bestünden, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine zeitlich unbegrenzte Verlängerung der kostengünstigen Studentenkrankenversicherung nicht gewährt werden könne.

Bei Fragen zur Krankenversicherung für Studenten steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein mit umfassendem und sachspezifischem Fachwissen gerne zur Verfügung. Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung und helfen Ihnen auch im weiteren Verfahren. Setzten Sie sich einfach mit uns in Verbindung.

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