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Krankenschwester

Abhängiges Beschäftigungsverhältnis

Wenn eine Krankenschwester in einem Krankenhaus im Rahmen ihrer Tätigkeit an die direkten Anweisungen der jeweiligen Stationsleitung sowie der behandelnden Ärzte gebunden ist, so ist diese Beschäftigung immer als abhängig anzusehen. Gerade auch weil diese Tätigkeit bindend und bestimmt dem normalen Arbeitsablauf der Klinik in geschützten Bedingungen unterliegen muss, was auch dem Schutz von Patienten und Mitarbeitern dient. Selbst wenn bei einem solchen Beschäftigungsverhältnis ein „freier Mitarbeitervertrag“ geschlossen wird, kann dieser keine selbständige Tätigkeit rechtfertigen, die der Regelung des § 7 Abs. 1 SGB IV entgegenläuft. Zu dieser Auffassung ist das Landessozialgericht Sachsen Anhalt in seinem Urteil vom 25.04.2013, Az. L 1 R 132/12, gekommen.

Der Sachverhalt

Zu entscheiden hatte das Gericht über den Fall einer 46-jährgen Krankenschwester, die in der beigeladenen Klinik seit dem 18.08.2008 arbeitete. Zu Beginn ihrer Tätigkeit hatte sie einen Vertrag als „freie Mitarbeiterin“ mit der Klinik unterschrieben und beantragte deshalb am 29.07.2008 bei der Beklagten die Feststellung der Pflichtversicherung nach den gültigen Rechtsvorschriften als Selbständige. Da die Beklagte Zweifel am Bestehen einer selbständigen Tätigkeit hatte, lehnte sie dies ab und stellte ihrerseits eine Anfrage auf Statusfeststellung bei ihrer Clearingstelle. Nachdem auch das entsprechende Widerspruchsverfahren für die Krankenschwester erfolglos verlaufen war, klagte sie am 16.10.2009 vor dem Sozialgericht Halle (SG) um ihre Selbständigkeit ab 29.07.2008 entsprechend feststellen zu lassen.

Am 08.01.2010 wurde dann durch die Beklagte der Bescheid vom 19.03.2009 (Widerspruchsbescheid) dahingehend vervollständigt, dass Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) aufgrund der Beschäftigung in der Klinik gegeben war. Diese Sichtweise teilte das SG in seiner Entscheidung vom 27.01.2012 jedoch nicht und stellte fest, dass bei der Klägerin keinerlei Versicherungspflicht vorliege. Diese Entscheidung akzeptierte die Beklagte jedoch nicht und legte dagegen Berufung ein.

Das Urteil

In seinem Urteil vom 25.04.2012 stellte das LSG Sachsen-Anhalt fest, dass der Bescheid der Beklagten vom 19.03.2009 ergänzt durch den Bescheid vom 08.01.2010 zu Recht ergangen ist und dadurch weder die Klägerin noch die Beklagte in ihren Rechten eingeschränkt oder verletzt wurden. Zur Beurteilung einer abhängigen Beschäftigung ist in jedem Fall der § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV heranzuziehen, wobei Personen die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt in jedem Fall versicherungspflichtig in Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind. In seiner Entscheidungsfindung ging das Gericht davon aus, dass die Klägerin beim Beschäftigungsbeginn in der Klinik genau dieselbe Tätigkeit ausgeübt hat, die normalerweise von Krankenschwestern ausgeübt wird, die in der Klinik fest angestellt sind, wobei diese immer als abhängig beschäftigt zu betrachten sind. Außerdem war davon auszugehen, dass diese Tätigkeit immer nur als abhängige Beschäftigung und nicht als freie Tätigkeit („freier Mitarbeitervertrag) ausgeübt werden konnte, da sie im normalen Arbeitsablauf der Klinik integriert war und an die Anweisungen der jeweiligen Stationsleitung sowie der behandelnden Ärzte gebunden war. Wichtig war dem Gericht auch die Tatsache, dass auch der freie Mitarbeitervertrag vom 26.08.2008 nichts an der Tatsache ändere, dass bereits aus dem Gepräge und der Gestaltung der Tätigkeit einer Klinikkrankenschwester ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis resultiert. Die tatsächlichen Arbeitsumstände und Bedingungen in der Klinik, besonders im Hinblick auf die Weisungsbefugnis und Einbindung, stehen hier eindeutig im Vordergrund, weshalb die Wunschvereinbarung im freien Mitarbeitervertrag nicht zum Tragen kommt. Das LSG Sachsen-Anhalt wies die Klage zurück und sah die Berufung der Beklagten als begründet an, da die rechtlich zulässige und auch praktisch ausgeübte praktische Beziehung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen Klinik ausschlaggebend war.

Die Praxis

Bei der Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt wird eindeutig festgestellt, dass die Tätigkeit einer Krankenschwester in einem Krankenhaus und speziell auf einer onkologischen Station immer als abhängige Beschäftigung anzusehen ist, was auch dem eigenen Schutz und dem der Patienten dient. Hierbei ist nämlich eindeutig sichergestellt, dass Patienten einer onkologischen Station ärztlich behandelt werden und die dort tätigen Krankenschwestern im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung tätig werden. Somit ist auch eindeutig festzustellen, dass die Klägerin in ihrem Beschäftigungsverhältnis unzweifelhaft der direkten Weisungsbefugnis der behandelnden Ärzte und der Stationsleitung unterstellt war. Ihre Beschäftigung unterschied sich also in keiner Weise von der Tätigkeit der festangestellten Kolleginnen, wobei sie auch ständig in den normalen Arbeitsablauf der Klinik bzw. Station integriert war, argumentierte das Gericht. Dass die Klägerin für ihre Tätigkeit lediglich ihre Arbeitskraft und keinerlei Unternehmerrisiko einbringen musste, spricht auch eindeutig für eine abhängige Beschäftigung.

Wer sich also mit dem Gedanken trägt, eine „selbständige“ Tätigkeit in einem Betrieb aufzunehmen sollte sich auf jeden Fall fachlich beraten lassen. Wir unterstützen Sie in jedem Fall sach- und zielgerecht und zeigen Ihre individuellen Möglichkeiten verständlich auf. Ihre Rentenberatung Kleinlein & Partner. Kontaktieren Sie uns.

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