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Jahresmeldung

Stichtag 15.02.2014

Im neuen Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen (BUK-NOG), das am 24.10.2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist, wurde neben anderen Änderungen auch die Frist zur Abgabe von Jahresmeldungen vorverlegt. Bis spätestens 15.Februar des Folgejahres sind zukünftig die Jahresmeldungen durch die Arbeitgeber vorzulegen.

Die Jahresmeldung für das Jahr 2013 muss also spätestens am 15.02.2014 der Kasse vorliegen.

Mit der Jahresmeldung werden unter anderem die bis zum 31.12. des abgelaufenen Jahres erzielten renten- und unfallversicherungspflichtigen Arbeitsentgelte gemeldet. Diese sind wichtig, damit die Rentenversicherungsträger später aus diesen Daten die Renten für Versicherte und Hinterbliebene berechnen können. Zukünftig dienen die gespeicherten Meldedaten aber nicht nur der Rentenberechnung sondern auch zur Feststellung und Umsetzung des Lohnnachweises für die Unfallversicherung.

Für die Unfallversicherungsträger ergeben sich aus der Vorziehung der Abgabefrist wichtige Gesichtspunkte. Zum einen können dadurch die Beitragsbescheide früher und somit rechtzeitig erlassen werden und zum anderen ist der gesonderte Lohnnachweis Mitte Februar des Jahres nicht mehr notwendig.

Märzklausel

Hierunter versteht man einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das in der Zeit von 01. Januar bis 31. März gewährt wird und eindeutig dem Vorjahr zuzuordnen ist. Kann dieses wegen der vorgezogenen Abgabefrist bei der Jahresmeldung nicht mit angegeben werden, so muss eine gesonderte Meldung mit Abgabegrund 54 für diese Einmalzahlung erstellt werden.

Haben Sie Fragen zum vorgezogenen Termin für die Jahresmeldungen oder zu anderen sozialversicherungs- oder melderechtlichen Themen hilft Ihnen die Rentenberatung Kleinlein und Partner mit Fachkompetenz gerne weiter. Kontaktieren Sie uns.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

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