Studenten
Vor kurzem hat wieder ein neues Semester begonnen. Dies wirft für die neuen Studenten jede Menge Fragen und Problemen auf. Ganz speziell und interessant ist mit Sicherheit die Frage wie man während des Studiums versichert ist.
Für Studierende die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind besteht in Deutschland grundsätzlich Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Versicherungspflicht kommt allerdings bei Gasthörern und Studenten von privaten oder staatlich nicht anerkannten Hochschulen, Akademien und anderen Einrichtungen nicht zum Tragen.
Familienversicherung zum Nulltarif
Für Schüler und Studierende besteht bis zum 25. Geburtstag grundsätzlich eine kostenfreie Mitversicherung bei ihren Eltern. Wenn sich das Studium direkt an das Abitur, einen Wehr-, Jugend- oder Bundesfreiweilligendienst anschließt, so läuft die Familienversicherung sogar über diesen Tag hinaus, für die Zeit eines geleisteten Wehr-, Jugend- oder Bundesfreiwilligendienstes weiter.
Wenn eine Elternteil, dessen Gesamteinkommen normalerweise über der der Jahresarbeitsverdienstgrenze liegt, nicht gesetzlich krankenversichert ist, kann der Studierende nur dann kostenfrei mitversichert werden, wenn der gesetzlich versicherte andere Elternteil ein höheres Einkommen hat. Sind die Eltern allerdings geschieden, oder ist der Höherverdienende kein leiblicher Verwandter, so kommt diese Regelung nicht in Frage.
Ist ein Student bereits verheiratet, so kann er sich unter gewissen Voraussetzungen bei seinem Ehepartner kostenfrei mitversichern. Dies gilt auch wenn beide studieren sowie für Lebenspartnerschaften.
Job und Familienversicherung
Wer neben seinem Studium arbeiten und weiterhin kostenfrei mitversichert sein möchte, kann dies ohne Probleme tun, wenn er sich an folgende Regeln hält:
Der monatliche Verdienst im Monat darf bei einem Minijob nicht höher als 450 Euro sein
Mehr verdienen darf derjenige, der ausschließlich in den Semesterferien und hier nur von vorneherein nicht länger als zwei Monate arbeitet.
Hat jemand ein Einkommen, das nicht aus einer anhängigen Beschäftigung stammt, so darf dieses nicht höher als 385 Euro (zuzüglich der Werbungskosten) pro Monat betragen. Hierunter fallen vor allem Zinseinkünfte oder Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten.
Wichtig ist hier auch, dass Bafög und Unterhaltsleistungen der Eltern nicht zum Einkommen im Sinne der Familienversicherung zählen.
Wenn ein Student eine Beschäftigung ausübt, die nicht die Merkmale eines Minijobs (450-Euro-Job) aufweist, also wenn er z.B. nur bis zu 20 Stunden arbeitet, so kann er auch kostenlos mitversichert sein, wenn sein Einkommen 385 Euro (zzgl. Werbungskosten) nicht überschreitet.
Eine kostenlose Familienversicherung ist nicht mehr möglich, wenn die obengenannten Einkommensgrenzen andauernd überschritten werden. Dann ist unbedingt eine studentische Krankenversicherung (auch rückwirkend) abzuschließen.
Krankenversicherung der Studenten
Eine studentische Krankenversicherung kann bzw. muss abgeschlossen werden wenn die kostenfreie Familienmitversicherung endet, also grundsätzlich mit Vollendung des 25. Lebensjahres oder bei Überschreiten der Einkommensgrenze. Die studentische Krankenversicherung besteht dann für die Dauer des Studiums, grundsätzlich bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens aber bis zum Ende des Semesters in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Bei der Berechnung der Höchstdauer werden Fachsemester aus verschiedenen Studiengängen nicht zusammengezählt und Urlaubssemester nicht angerechnet.
Es gibt aber auch Gründe für die Verlängerung der Höchstdauer:
- Die Geburt eines Kindes einschließlich der folgenden Betreuung
- Der Erwerb von Zugangsvoraussetzungen für ein Hochschulstudium auf dem zweiten Bildungsweg
- Die Ableistung eines Wehr-, Jugend- oder Bundesfreiwilligendienstes
- Ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr
- Eine Behinderung
- Eine längere Erkrankung
- Die Betreuung von behinderten Familienangehörigen
Sofort bei Studienbeginn kann eine studentische Krankenversicherung abgeschlossen werden, wenn eine Familienmitversicherung nicht möglich ist.
Einheitlicher Beitrag
Das Bundesministerium für Gesundheit legt jährlich den Beitrag für die studentische Kranken- und Pflegeversicherung einheitliche für alle Krankenkassen fest.
Der Beitrag beträgt zur Zeit (2013):
Für die Krankenversicherung monatlich 64,77 Euro
Für die Pflegeversicherung monatlich 12,24 Euro bzw.
monatlich 13,73 Euro für Kinderlose Studenten ab 23 Jahren
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Renten und Versorgungsbezüge werden bei der Beitragsberechnung zur studentischen Krankenversicherung ebenso herangezogen, wenn sie den Bafög-Bedarfssatz (z.Zt. 597 Euro monatlich) überschreiten.
Krankenversicherungspflicht—Befreiung ist möglich
Wenn ein Student nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse sondern privat versichert sein möchte, so kann er sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass der Antrag innerhalb der ersten drei Monate nach der Immatrikulation bzw. drei Monate nach dem Ende der Familienversicherung zu stellen ist, nicht widerrufen werden kann und für die gesamte Dauer des Studiums gültig ist.
Freiwillige Krankenversicherung für Studenten
Wenn bei Ablauf des 14.Fachsemesters oder bei Vollendung des 30. Lebensjahres (zum Semesterende) die studentische Krankenversicherung endet und eine Verlängerung nicht möglich ist, können Studenten weiterhin bei ihrer bisherigen Kasse versichert bleiben. Wer weiterhin bei einer Hochschule eingeschrieben ist, hat für das sogenannte Übergangssemester die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung für die Dauer von höchstens 6 Monaten.
Rente und Krankenversicherung
Wenn ein Student eine Rente (z.B. Waisenrente) erhält und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, so ist er deswegen immer versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner. Eine Familienversicherung, eine studentische oder eine freiwilligen Krankenversicherung für Studenten sind dann nicht möglich.
Arbeitslosen- und Rentenversicherung
Wer studiert muss normalerweise keine Arbeitslosen- und Renteversicherungsbeiträge bezahlen. Anders liegt der Fall, wenn währendes Studiums eine Tätigkeit ausgeübt wird, da aus diesem Beschäftigungsverhältnis evtl. Beiträge zu zahlen sind.
Wichtig ist es auch zum Nachweis des Studiums entsprechende Zeugnisse oder Immatrikulationsbescheinigungen aufzubewahren. Dies kann später wichtig werden, da Studienzeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Alle Zeiten der Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr, während des Besuchs einer Schule (z.B. Realschule oder Gymnasium), Fachschule, Fachhochschule oder Universität, sind hier bis zu 8 Jahren anzurechnen (Anrechnungszeiten).
Nach Ablauf des Studiums
Ist der Studierende in der Lage nach Ablauf des Studiums sofort ins Arbeitsleben einzutreten, wird er in aller Regel aufgrund seiner Beschäftigung versicherungspflichtig. Diese Versicherungspflicht als Arbeitnehmer löst dann natürlich die studentische Krankenversicherungspflicht ab, es erfolgt eine Anmeldung durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse. Aber auch ohne Job muss man nicht ohne Krankenversicherung dastehen, es ist in jedem Fall eine freiwillige Krankenversicherung im Anschluss an das Studium möglich.
Haben Sie noch Fragen zur studentischen Krankenversicherung, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Wir freuen uns auf Sie. Ihre Rentenberatung Kleinlein & Partner.