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Beitragsschulden

Entlastung der Beitragsschuldner

Am 01.August 2013 ist das neue Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung in Kraft getreten. Versicherten der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung sollen durch dieses neue Gesetz ihre Beitragsschulden in bestimmten Fällen erlassen werden. Die neuen Regelungen sehen dabei in der gesetzlichen Krankenversicherung die Reduzierung der Säumniszuschläge von 5 auf 1 Prozent und in der privaten Krankenversicherung die Einführung eines Notlagentarifes für säumige Beitragszahler vor.

Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) erklärte zur Einführung des neuen Gesetzes, dass "jeder in Deutschland einen Krankenversicherungsschutz für die notwendigen Leistungen haben soll, unabhängig von Vorerkrankungen, Alter, Geschlecht und Einkommen. Selbstverständlich müssen dafür auch Beiträge gezahlt werden. Das erwartet die Solidargemeinschaft. Doch leider sind ehemals nicht Versicherte seit Einführung der Versicherungspflicht in einen Strudel aus hohen Säumniszuschlägen und Beitragsschulden geraten. Diesen Menschen wollen wir helfen, die Beitragszahlung aufzunehmen und in einen Versicherungsschutz zurückkehren. Privat Krankenversicherten zeigen wir mit dem Notlagentarif einen Weg auf, wie auch sie einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz haben können. Für die Betroffenen ist diese Regelung eine große Erleichterung."

Neues zur gesetzlichen Krankenversicherung

Durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) wurde am 30.07.2013 erklärt, dass Personen die sich trotz der seit 01.04 2007 bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu spät bzw. noch gar nicht bei einer Krankenkasse gemeldet haben, besonders von dem neuen Gesetz profitieren sollen, wenn sie noch keine Leistungen in Anspruch genommen und durch ihr Versäumnis Beitragsschulden angehäuft haben. Diesen Personen würden, sogar für zurückliegende Zeiträume, die Beitragsschulden und Säumniszuschläge erlassen, wenn sie sich bis spätestens 31.12.2013 bei der Krankenkasse melden und dadurch auch ihrer Versicherungspflicht nachkämen.

Für Personen die keine andere Absicherung im Krankheitsfall haben und vorher schon einmal in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert waren oder der GKV zuzuordnen sind besteht Versicherungspflicht zur GKV, wobei dies als „nachrangige Versicherungspflicht“ bezeichnet wird.

Das BMG erklärte, dass auch nachrangig versicherungspflichtige Mitglieder, die sich bereits bei einer Krankenkasse versichert haben, ihre Beitragsschulden und Säumniszuschläge für die gesamte Zeit zwischen dem Eintritt der Versicherungspflicht (01.04.2007) und ihrer Meldung bei der Krankenkasse, rückwirkend erlassen bekommen.

Diese Regelung resultiert aus der Tatsache, dass betroffene Personen seit der Einführung der gesetzlichen Versicherungspflicht Beiträge zu zahlen hätten, unabhängig davon, ob sie sich bei einer Krankenkasse gemeldet hatten. Hatten sie sich nicht gemeldet, so führte die zwangsläufig zu einer Anhäufung von nachzuzahlenden Beitragsschulden, im Einzelfall sogar für einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren. Diesen Personen soll durch den Erlass der Beitragsschulden die Gelegenheit gegeben werden einen Versicherungsschutz durch die Aufnahme von laufenden Beitragszahlungen zu realisieren.

Reduzierung bei den Säumniszuschlägen

Durch die neu eingeführten Regelungen sind auch die Säumniszuschläge betroffen, die bisher in Höhe von 5 Prozent erhoben wurden. Durch das neue Gesetz werden sowohl rückwirkend die höheren Säumniszuschläge erlassen als auch die Säumniszuschläge in Zukunft nur noch in Höhe von 1 Prozent erhoben, was auch die freiwillig Versicherten betrifft.

Da sich die Regelungen zum Erlass der Schulden und der höheren Säumniszuschläge nur auf einen Zeitraum rückwirkender Versicherungspflicht beziehen, für den in aller Regel auch keine Leistungen gewährt wurden, sieht das BMG das Prinzip der Beitragsgerechtigkeit gegenüber den zahlenden Mitgliedern nicht in Gefahr. Außerdem werde bei den Betroffenen eine eminente finanzielle Erleichterung erreicht, was der Versichertengemeinschaft schließlich auch zu Gute kommt, da wieder laufende Beitragszahlungen getätigt werden können.

Kein Erlass von „regulären“ Beiträgen

Laufende Beitragszahlungen sind hingegen von den neuen Regelungen nicht betroffen. Es ist nicht vorgesehen einen Erlass von regulären Beiträgen, für z.B. freiwillig Versicherte mit Beitragsrückständen, vorzunehmen. Im Gegensatz zu den nicht gemeldeten Mitgliedern kamen diese Personen, trotz ihrer Beitragsrückstände in den Genuss eines vollen Versicherungsschutzes und konnten auch Leistungen in Anspruch nehmen. Außerdem war ihnen die Beitragspflicht auch bewusst.

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