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selbstständige Tätigkeit

Was passiert bei selbständiger Tätigkeit

Wenn jemand neben seiner Beschäftigung hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist, so ist dieser von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen (§ 5 Abs 5 SGB V). Bisher wurde allgemein zugrunde gelegt, dass Selbständige die mindestens einen mehr als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer hatten, wegen ihrer Arbeitgeberfunktion diesem gegenüber als selbständig erwerbstätig zu betrachten sind. Hier war es unerheblich und auch nicht genauer zu prüfen, in welchem Umfang und welcher wirtschaftlichen Bedeutung die selbständige Tätigkeit ausgeübt wurden. Dieser Ansicht schloss sich allerdings die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht an.

Absicht des Ausschlusses der Versicherungspflicht

Sinn und Zweck dieses Versicherungsausschlusses war es, Selbständige die nicht versicherungspflichtig waren durch die Aufnahme einer niedrig bezahlten versicherungspflichtigen Beschäftigung  nicht in den umfassenden Schutz einer gesetzlichen Krankenversicherung kommen zu lassen. Diesen Personen war hier nach Ansicht der Gesetzgebung keine besonders Schutzbedürftigkeit beigemessen worden. Obwohl durch diesen Versicherungsausschluss auch keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung eintritt, gibt es diese Ausschlussregelung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht. Hier kann es also durchaus zu einer Versicherungspflicht kommen.

Wann ist eine selbständige Tätigkeit als hauptberuflich zu betrachten

Eine selbständige Tätigkeit die neben einer anderen Beschäftigung ausgeübt wird, wird als hauptberuflich betrachtet, wenn sowohl ihr zeitlicher Aufwand als auch ihre wirtschaftliche Bedeutung die übrigen Tätigkeiten deutlich übersteigen. Nur dann wird sie als hauptberuflich betrachtet und führt auch zu einem Versicherungsausschluss.

Eigenschaft der Hauptberuflichkeit

Wie bereits oben ausgeführt, war die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit bisher nicht maßgebend für Beurteilung der Hauptberuflichkeit einer selbständigen Tätigkeit. Entscheidendes Kriterium war hier lediglich die Beschäftigung von Arbeitnehmern. Wer mindestens eine mehr als geringfügig tätige Person beschäftigt hatte, galt unabhängig von seinem persönlichen Arbeitsaufwand und nur aufgrund seiner Arbeitgeberfunktion als hauptberuflich selbständig erwerbstätig. Waren mehrere geringfügig tätige Arbeitnehmer beschäftigt, so wurde ebenfalls eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit angenommen, wenn die Summe deren Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze überschritt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).

BSG-Rechtsprechung

In seinem Urteil vom 29.02.2012 (B12 KR 4/10 R) hat sich das Bundessozialgericht (BSG) dieser Betrachtungsweise nicht angeschlossen. Zu entscheiden war hier der Ausschluss eines selbständig Tätigen von der beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. In seinem Urteil setzte das Gericht über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus eine grundsätzliche Entscheidung. Es komme bei der Beurteilung einer hauptberuflichen Tätigkeit nämlich nicht nur auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern an, es müssen vielmehr alle Umstände der Tätigkeit als Gesamtes betrachtet werden. Diese Beurteilung betrifft nicht nur den hier vorliegenden Fall des Ausschlusses eines selbständig Tätigen von der Familienversicherung, sondern auch den Ausschluss eines Selbständigen mit einer Nebentätigkeit von der Arbeitnehmerpflichtversicherung.

Sollten Sie Fragen zu Ihrer selbständigen Tätigkeit haben wenden Sie sich gerne an uns. Die Rentenberatung Kleinlein & Partner steht Ihnen kompetent und zielgerichtet jederzeit gerne zur Verfügung.

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