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Beitragsschulden

Weniger Zinsen auf Beitragsschulden

Der gesetzlich geregelte Schuldzins auf Beitragsschulden bei den privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen will durch die Bundesregierung gesenkt werden. Ob dies ausreicht um die Ursache der Beitragsrückstände zu beheben wird von Kritikern in Zweifel gezogen. Ein automatischer Notlagentarif soll die Rückstände zukünftig bei der PKV regeln.

Durch den Beschluss eines Entwurfes zum „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ will das Bundeskabinett vor allem den Problemen entgegenwirken, die bei Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht im Jahr 2007 für vorher nicht versicherte Personen in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung auftauchten.

Auswirkung dieser Regelung war, dass bei geschuldeten Beiträgen eine Versicherung von beiden Seiten nicht mehr gekündigt werden konnte und sich die rückständigen Beiträge immer mehr aufsummierten und hierauf durch den Gesetzgeber sogar noch die Erhebung eines Säumniszuschlages von 60 Prozent jährlich vorgeschrieben ist. Dies führte natürlich bei manchen Versicherten zum Teil zu immensen Beitragsrückständen.

Schuldzins nur noch ein Prozent monatlich

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gab im Anschluss an die Kabinettssitzung vom 10.04.2013 in Berlin bekannt, den Säumniszuschlag zu senken. Da der erhöhte Säumniszuschlag in Höhe von 5 Prozent monatlich bisher das Problem bei Beitragsrückständen nur noch vergrößert hat, sieht der beschlossene Gesetzesentwurf zukünftig vor, für freiwillig Versicherte und bisher Nicht-Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung jetzt nur noch einen Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent monatlich zu erheben, wodurch die Versicherten vor weiterer Überlastung bewahrt würden und es leichter falle die bereits bestehenden Beitragsschulden abzubauen.

Grund zur Beanstandung

Aus den Reihen der Verbraucherschützer wurde aber auch bereits Kritik am geplanten Gesetz laut. So würden durch die neuen Regelungen die Probleme nicht beseitigt, die ein durch Selbständige zu bezahlender Mindestbeitrag hervorruft, der deren tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht berücksichtige. Diese Versicherten müssten dann Beiträge aus einem fiktiven Mindesteinkommen bezahlen, welches das häufig tatsächlich wesentlich niedrigere Einkommen der Selbständigen übersteige und somit zu einem Beitrag führe der die Versicherten überfordere.

Weiterhin keine echte Lösung

Der Verband der Ersatzkassen kritisierte in Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf, dass dadurch zwar die hohen Zinsen bei Beitragsschulden reduziert werden sollen aber das Problem der Beitragsrückstände nicht gelöst würde. Hier kritisierte die Vorstandschefin des VdEK, Ulrike Elsner, dass sich unabhängig von der Zinshöhe die Beitragsschulden mehr und mehr erhöhen würden, wodurch auch alle anderen Beitragszahler über Gebühr belastet würden. Elsner führte weiter aus, dass es „deshalb für diese Beitragsausfälle eine Kompensation durch den Staat geben müsse – wie bei den versicherungsfremden Leistungen auch“. Bei der „Versicherungspflicht für alle“ handele es sich um eine gute Maßnahme, die aber auch vom Staat gegenfinanziert werden muss.

Notfalltarif

Nicht nur die Absenkung der Säumniszuschläge soll durch das neue Gesetz geregelt werden sondern auch die Überforderungssituation von privat Krankenversicherten. Hier soll es einen Notlagentarif geben der einen Beitragsschuldner nach Durchführung eines festgelegten Mahnverfahrens sozusagen auffängt und mit einem relativ geringen Beitrag – voraussichtlich ca. 100 Euro monatlich – vor weiterer Überlastung schützen soll, wobei sein bisheriger Versicherungsvertrag einstweilen ruht. Die Versorgung bei akuten Erkrankungen oder Notfällen soll während dieser Maßnahme weiterbestehen und die Versicherten können auch nach Tilgung aller Schulden in ihren alten Tarif zurückversetzt werden.

Umgestaltung bei Wahltarifen

Die Kalkulation von Wahltarifen der gesetzlichen Krankenkassen musste durch die Neuregelungen auch entsprechend angepasst werden, da bisher nicht explizit geregelt war ob hier die Kosten der sogenannten „Halteeffekte“ mit eingerechnet werden konnten. Dies wird nun durch das neue Gesetz vollkommen ausgeschlossen.

Bei Fragen zur gesetzlichen Neuregelung und selbstverständlich auch in allen anderen Fragen zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein und Partner sowie Rentenberatung Helmut Göpfert mit umfassendem und sachspezifischem Fachwissen gerne zur Verfügung. Setzten Sie sich einfach mit uns in Verbindung.

 

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