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Beitragsnachweise

Termine für die Abgabe von Beitragsnachweisen 2013

Arbeitgeber sind seit 2008 verpflichtet, Krankenkassen als zuständige Einzugsstelle die Beitragsnachweisungen per maschinelles Datenübermittlungsverfahren zukommen zu lassen. Gesetzlich ist dies im § 28f Abs. 3 Sozialgesetzbuch Teil IV (SG IV) geregelt.

Demnach muss der Beitragsnachweisdatensatz spätestens zwei Arbeitstage vor der Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge übermittelt werden. Sozialversicherungsbeiträge werden nach dem erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen berechnet und sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats der Beschäftigung fällig (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

Unterbleibt die zeitnahe Meldung oder kann diese nicht rechtzeitig sichergestellt werden, muss die Krankenkasse das der Beitragspflicht unterliegende Arbeitsentgelt schätzen. Wird die Meldung später nachgeholt, wird dadurch die vorher durchgeführte Schätzung verdrängt bzw. ersetzt.
Ergibt sich durch die Feststellung der tatsächlichen Beitragshöhe gegenüber der Schätzung einer Änderung, ist die Differenz spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des darauffolgenden Monats fällig.

Abgabe- und Fälligkeitstermine für das Jahr 2013

Für das Kalenderjahr 2013 gelten folgende Abgabetermine für die Beitragsnachweise und der späteste Zahlungseingang für die Beiträge:

Abgabetermin Beitragsnachweise

 

Zahlungseingang Beiträge

25.01.2013

29.01.2013

22.02.2013

26.02.2013

22.03.2013

26.03.2013

24.04.2013

26.04.2013

24.05.2013

28.05.2013

24.06.2013

26.06.2013

25.07.2013

29.07.2013

26.08.2013

28.08.2013

24.09.2013

26.09.2013

24.10.2013 (Ost)

28.10.2013 (Ost)

25.10.2013 (West)

29.10.2013 (West)

25.11.2013

27.11.2013

19.12.2013 *

23.12.2013 *


*= Der 24.12. und 31.12.2013 gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.

Service

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KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

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