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Freiwilliger Wehrdienst und die Sozialversicherung

Freiwilliger Wehrdienst

Mit der Aussetzung der Wehrpflicht zum 01. Juli 2011 wurde der Bundesfreiwilligendienst eingeführt. Tritt ein Spannungs- oder Verteidigungsfall ein, der im Grundgesetz festgelegt ist, kann zukünftig die Wehrpflicht wieder einsetzen. Ab dem 01. Juli 2011 kann der Wehrdienst jedoch freiwillig absolviert werden. Der Freiwillige Wehrdienst kann von Frauen und Männern abgeleistet werden. Die Anzahl der möglichen Bewerber ist auf 15.000 Frauen und Männer jährlich begrenzt. Die Dauer des Freiwilligen Wehrdienstes liegt zwischen mindestens 12 und höchstens 23 Monaten. Das erste halbe Jahr (Grundwehrdienst) gilt als Probezeit, während der beide Seiten das Dienstverhältnis beenden können. Danach folgt der bis zu weiteren 17 Monaten dauernde zusätzliche Freiwillige Wehrdienst. Nach Beendigung ist eine Übernahme als Zeitsoldat möglich. Es besteht auch die Möglichkeit, zu einer höheren Laufbahn bei der Bundeswehr zugelassen zu werden.
Entscheidet sich ein Arbeitnehmer den Freiwilligen Wehrdienst abzuleisten, sind folgende sozialversicherungsrechtliche Regelungen zu beachten.

Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Während des Freiwilligen Wehrdienstes ist eine kostenlose truppenärztliche Versorgung (freie Heilfürsorge) gewährleistet. Somit ruhen während dieser Zeit die Leistungsansprüche in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Eine Unterbrechung der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse erfolgt nicht, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor Antritt des Freiwilligen Wehrdienstes versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung war. Unmittelbar heißt, dass sich der Freiwillige Wehrdienst ohne Unterbrechung an das Beschäftigungsverhältnis anschließt. Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind unschädlich, für den Arbeitgeber besteht jedoch keine Pflicht, für diese Tage das Entgelt weiterzuzahlen.
Bestand für Familienangehörige des Wehrdienstleistenden Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, bleibt dieser während der Ableistung des Freiwilligen Wehrdienstes bestehen.

Gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung

Während des Freiwilligen Wehrdienstes sind die Wehrdienstleistenden in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung versichert. Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden vom Bund getragen. Somit ist gewährleistet, dass durch den Freiwilligen Wehrdienst keine Lücke im Versicherungsverlauf entsteht.

Gesetzliche Unfallversicherung

Ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht während des Freiwilligen Wehrdienstes nicht.

Sozialversicherungspflicht während einer Wehrübung

Nach Ableisten des Freiwilligen Wehrdienstes besteht die Verpflichtung, an Wehrübungen teilzunehmen. Die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen hierzu haben sich nicht geändert. Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung bleibt während der Wehrübung bestehen, die Pflicht zur Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber entfällt. Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, für diesen Personenkreis besteht ein Anspruch auf eine Weiterzahlung des Entgeltes mit entsprechender Sozialversicherungspflicht.

Meldepflichten des Arbeitgebers

Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung für einen vollen Kalendermonat oder länger unterbrochen, hat der Arbeitgeber die Pflicht, eine Unterbrechungsmeldung zu erstellen.
Der Arbeitgeber hat das bis zum Beginn der Unterbrechung der versicherungspflichtigen Beschäftigung durch den Freiwilligen Wehrdienst erzielte Entgelt mit dem Abgabegrund „53 - Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht“ (Datenerfassungs- und –übermittlungsverordnung (DEÜV)) an die zuständige Einzugsstelle zu melden. Ebenso ist der Arbeitgeber gemäß § 204 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) verpflichtet, den Beginn des Freiwilligen Wehrdienstes sowie das Ende des sogenannten Grundwehrdienstes (in der Regel sechs Monate) an die zuständige Einzugsstelle zu melden.

Beschäftigung und Freiwilliger Wehrdienst

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist nicht sozialversicherungspflichtig. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt gemäß § 8 Absatz 1 Punkt 1 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) vor, wenn „das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt“. Eine Beschäftigung dieser Art vor oder während des Freiwilligen Wehrdienstes löst keine Sozialversicherungspflicht aus.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist ebenfalls nicht sozialversicherungspflichtig. Gemäß § 8 Absatz 1 Punkt 2 SGB IV liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn „die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.“. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung grundsätzlich nicht ausgeübt, wenn sie zwischen einer Ausbildung und dem Beginn des Freiwilligen Wehrdienstes liegt. Die beabsichtigte Aufnahme eines Studiums nach Ende des Freiwilligen Wehrdienstes ist dabei unschädlich.
Eine kurzfristige Beschäftigung, die während des Freiwilligen Wehrdienstes ausgeübt wird, gilt grundsätzlich als nicht berufsmäßig und ist nicht sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Beschäftigung bei dem Arbeitgeber ausgeübt wird, bei dem ein Arbeitnehmer vor Beginn des Freiwilligen Wehrdienstes sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

Service

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