Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung muss bei der Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung mit berücksichtigt werden. Denn auch die Verletztenrente bei freiwilligen Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse stellt eine Einnahme dar, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann, und ist mit dem Zahlbetrag ohne Anrechnung eines Freibetrags beitragspflichtig. Somit ist festzustellen, dass auch die Verletztenrente bei den freiwilligen Mitgliedern deren gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V darstellt.
Zu dieser Auffassung ist das Landessozialgericht Baden Württemberg in einem Beschlussverfahren vom 24.10.2011, Az. L 11 KR 4422/11 ER-B gekommen.
Die Richter stellten unter Berücksichtigung einer früheren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 06.09.2011, Az. B 12 KR 14/00 R fest, dass es auch nicht geboten ist, einen pauschal in Höhe des entsprechenden Grundrentenbetrags verletzungsbedingten Mehrbedarf zu unterstellen und einnahmemindernd zu berücksichtigen. Außerdem hatte am 16.03.2011 das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08) im Zusammenhang mit den Einkommensregelungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II klargestellt, dass die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung einen Ausgleich des Verdienstausfalles darstellt. Aus diesem Grund gehört diese Einnahme berücksichtigt wie ein bezogenes Arbeitsentgelt, das der Sicherung des Lebensunterhalts dient. Von daher ist die Unfallrente als echte Einnahme anzusehen.
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