Änderungen zum 01.01.2012
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 01. Dezember 2009 - Az. B 12 R 4/08 R) galten Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen weder als zur Berufsaubildung Beschäftigte noch als gegen ein Arbeitsentgelt Beschäftigte, weshalb für sie keine Sozialversicherungspflicht bestand. Nach der Verabschiedung des Vierten Gesetzes zur Änderung des SGB IV sowie anderer Gesetze am 22. Dezember 2011 werden die Teilnehmer an solchen dualen Studiengängen mit Wirkung vom 01. Januar 2012 den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt.
Was sind eigentlich die Hauptmerkmale eines dualen Studiums?
Ein duales Studium vereint die betriebliche Weiter- und Ausbildung bzw. eine bisherige berufliche Tätigkeit mit einem theoretischen Studium an einer Berufsakademie, einer Hochschule oder einer Fachhochschule. Diese dualen Studiengänge beinhalten neben den theoretischen Lernphasen einen hohen Anteil an sog. Praxisphasen. Diese Phasen sind inhaltlich und organisatorisch eng miteinander verknüpft. Zwischen dem Kooperationsbetrieb und dem Studenten gibt es in der Regel eine vertragliche Bindung, beispielsweise mittels Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenvertrag. Oftmals zahlt der Kooperationsbetrieb dem Studenten ein Arbeitsentgelt oder über übernimmt dessen Studiengebühren.
Einheitliche Beurteilung und Beitragsberechnung
Seit dem 01. Januar 2012 sind die Teilnehmer an solchen dualen Studiengängen den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Somit sind diese Stunden über die gesamte Dauer ihres Studiums sowohl in den theoretischen Ausbildungsphasen als auch in den Praxisphasen in der Pflege-, Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Der Gesetzgeber hat eine Übergangsregelung nicht vorgesehen. Diese gesetzliche Neuregelung gilt für alle Teilnehmer eines dualen Studiengangs, die zum 01. Januar 2012 diesem Kreis angehören oder nach diesem Stichtag einen dualen Studiengang aufnehmen. Tätigkeiten im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung können als geringfügige Beschäftigung, der sog. Minijob, nicht versicherungsfrei ausgeübt werden.
Die Versicherungsbeiträge werden von dem jeweiligen Arbeitsentgelt berechnet. Als Entgelt gelten alle Vergütungen, die im Rahmen des dualen Studiums an den Studenten ausgekehrt werden. Die Versicherungsbeiträge werden anteilig zu je 50 Prozent vom Studenten und vom Arbeitgeber getragen. Falls das monatlich gezahlte Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze (325,- Euro) nicht übersteigt, sind die Beiträge zu 100 Prozent vom Arbeitgeber zu tragen.
Wenn in einzelnen Abschnitten des Studiums kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, greift eine Besonderheit. In der Arbeitslosen- und in der Rentenversicherung ist der Student versicherungspflichtig. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden aufgrund einer fiktiven Beitragsbemessungsgrundlage berechnet. Diese beträgt einen Prozent der monatlichen Bezugsgröße. Im Jahr 2012 werden die Beiträge in den alten Bundesländern aus der fiktiven Einnahme von 26,25 Euro monatlich (ein Prozent von 2.625,- Euro) und in den neuen Bundesländern aus der fiktiven Einnahme von 22,40 Euro (ein Prozent von 2.240,- Euro) berechnet. Diese Anteile sind allein vom Arbeitgeber zu tragen.
Die Beiträge für die Pflege- und Krankenversicherung für betriebliche Auszubildende werden in der Höhe gezahlt, die auch für versicherungspflichtige Studenten gelten. Sie betragen seit dem Januar 2012 in der Pflegeversicherung 11,64 Euro / Monat und in der Krankenversicherung 64,77 Euro / Monat. Diese Beiträge sind allein von dem Studenten zu tragen.
Die Meldung der Teilnehmer an dualen Studiengängen
Aufgrund der Tatsache, dass die Studenten den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgesetzt sind, müssen die Arbeitgeber Meldungen über das maschinelle Meldeverfahren (DEÜV-Meldeverfahren) abwickeln.
Falls das duale Studium vor dem 01. Januar 2012 aufgenommen wurde, wird der Student durch seinen Arbeitgeber zum 01. Januar 2012 angemeldet. In dieser Anmeldung ist die Personengruppe "102" für Auszubildende oder "121" für Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis zur Geringverdienergrenze sowie der Abgabegrund "10" einzutragen.
Sollte in einzelnen Phasen des dualen Studiums kein Arbeitsentgelt gezahlt werden, sind durch den Arbeitgeber nur die Beiträge zur Arbeitslosen- und zur Rentenversicherung zu tragen. Dann wird in den Meldungen die Beitragsgruppe "0110" angegeben. Wenn sich Phasen mit und ohne Arbeitsentgelt abwechseln, wird der Wechsel der Beitragsgruppen gemeldet. Für Phasen mit Arbeitsentgelt gilt die Beitragsgruppe "1111".
Autor: Norbert Fuchs