Beitragszahlung und Abgabetermin für Beitragsnachweise
Bereits seit dem Jahr 2008 sind alle Arbeitgeber verpflichtet ihre Beitragsnachweise über einen maschinellen Datenträgeraustausch an die Krankenkassen zu einem vom Gesetzgeber vorgegebenen Termin abzugeben. Rechtlich geregelt ist dies im § 28 f Abs. 3 Sozialgesetzbuch Teil IV (SGB IV). Spätestens am zweiten Arbeitstag vor Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung muss der Beitragsnachweisdatensatz bei der Krankenkasse als Einzugsstelle eingegangen sein. Die Kasse kann das beitragspflichtige Arbeitsentgelt schätzen, wenn die rechtzeitige Meldung unterbleibt. Erst eine nachgeholte Meldung der tatsächlichen Entgelte ersetzt die im Vorfeld durchgeführte Schätzung.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV werden die Beiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem das Beschäftigungsverhältnis mit dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt ausgeübt wurde.
Können zu diesem Stichtag nur geschätzte bzw. voraussichtliche Beiträge gezahlt werden, ist der noch nachzuzahlende Beitrag spätestens am drittletzten Arbeitstag des Folgemonats fällig.
Abgabe- und Fälligkeitstermine für 2012
Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht der monatlichen Abgabetermine für Beitragsnachweise sowie der der Fälligkeitstermine für die Entrichtung der Beiträge an die Einzugsstelle:
Abgabetermin Beitragsnachweise | Zahlungseingang Beiträge |
25.01.2012 | 27.01.2012 |
23.02.2012 | 27.02.2012 |
26.03.2012 | 28.03.2012 |
24.04.2012 | 26.04.2012 |
24.05.2012 | 29.05.2012 |
25.06.2012 | 27.06.2012 |
25.07.2012 | 27.07.2012 |
27.08.2012 | 29.08.2012 |
24.09.2012 | 26.09.2012 |
24.10.2012 ² | 26.10.2012 ² |
25.10.2012 ³ | 29.10.2012 ³ |
26.11.2012 | 28.11.2012 |
19.12.2012 * | 21.12.2012 |
²= Neue Bundesländer
³= Alte Bundesländer
Ausschlaggebend ist immer der Hauptsitz der Krankenkasse
*Der 24.12. und 31.12. gelten nicht als bankübliche Arbeitstage
Hilfe durch unabhängige Rentenberater
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