Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen
Im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung haben Ehegatten und Kinder des Mitglieds einen Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung, wenn diese nicht selbst z.B. durch den Bezug von eigenem Einkommen, versichert sind.
Im Rahmen des § 10 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Teil V wird der Anspruch auf Familienversicherung für Kinder ausgeschlossen, wenn das monatliche Gesamteinkommen des mit den Kindern verwandten Ehegatten des Mitgliedes, aus dem die Familienversicherung abgeleitet wird, ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2011 = 4125,00 € mtl. bzw. Arbeitnehmer die bereits am 31.12.2002 privat versichert waren = 3712,50 €) übersteigt und das Einkommen regelmäßig noch höher als das des Mitglieds ist.
Der Gesetzgeber wollte damit und zur Stärkung der gesetzlichen Krankenversicherung eine Regelung schaffen, dass nicht Kinder kostenlos familienversichert werden, bei denen sich ein Elternteil auf Grund seines hohen Verdienstes für die Private Krankenversicherung entschieden hatte.
Kinder, die wegen dieser gesetzlichen Vorgabe keinen Anspruch auf eine Familienversicherung haben, müssen sich deshalb bei einer gesetzlichen Krankenkasse unter Zahlung eigener Beiträge freiwillig versichern oder in die private Krankenversicherung wechseln.
Ausgelegt ist diese gesetzliche Regelung auf die mit den Kindern verwandten Ehegatten. D.h. die Eltern müssen miteinander verheiratet sein. Dagegen können sich Kinder unverheirateter Eltern ohne die o.g. Einschränkung Familienversichern, wenn wenigstens ein Elternteil Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Gegen diese durchaus nachvollziehbare Benachteiligung legte eine Bundesbürgerin Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.
Gleichheitsgrundsatz wird nicht verletzt
Mit dem Aktenzeichen 1 BvR 429/11 nahm das Bundesverfassungsgericht am 14.06.2011 die Verfassungsbeschwerde erst gar nicht zur Entscheidung an und wies sie ab. Die höchsten deutschen Richter sahen dabei keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zum im Grundgesetz verankerten Schutz der Ehe und Familie an. Stattdessen bestätigte das Gericht eine frühere Entscheidung zu dieser Problematik aus dem Jahr 2003, Az. 1 BvR 624/01.
Der Ausschluss der Kinder in der Familienversicherung ist daher nicht zu beanstanden.
In der Begründung kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass die selbst zu zahlenden Beiträge von aus der kostenlosen Familienversicherung ausgeschlossenen Kindern steuerlich absetzbar sind und somit ein ausreichender Ausgleich geschaffen wird. In der Beschlussbegründung heißt es weiter, dass bei der Beurteilung der Familienversicherung zwischen verheirateten und unverheirateten Ehepaaren ein sichtbarer Nachteil vorhanden ist, aber in der gesamten Betrachtung keine Schlechterstellung stattfindet. Die Förderung der Familien stellt zwar eine im Grundgesetz verankerte Verpflichtung des Staates dar. Allerdings kann dadurch kein Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung abgeleitet werden.
Außerdem ist der Krankenkasse der Verwaltungsaufwand nicht zuzumuten, regelmäßig zu prüfen, ob bei unverheirateten Paaren die Voraussetzungen einer Lebensgemeinschaft überhaupt noch vorliegen. Dieser Prüfvorgang lässt sich überhaupt nicht realisieren.
Zusammenfassung
Gegen die Verfassung der BRD wird nicht verstoßen, wenn für Kinder kein Anspruch auf eine Familienversicherung besteht, weil der höherverdienende und verheiratete Ehegatte nicht gesetzlich krankenversichert ist. Gegenüber unverheirateten Paaren ist dies nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden.