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Beitrittsmöglichkeit zur freiwilligen Mitgliedschaft

Freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse können sich u.a.  Personen versichern, die aus einer versicherungspflichtigen Mitgliedschaft ausgeschieden sind. Als weitere Voraussetzung ist zu beachten, dass die gesetzlich vorgegebene Vorversicherungszeit erfüllt ist.
Als Vorversicherungszeit gibt es folgende zwei Varianten:

1. unmittelbar vor Beginn der freiwilligen Versicherung bestand eine durchgängige Mitgliedschaft von mindestens 1 Jahr oder
2. in den letzten 5 Jahren vor Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft bestanden Mitgliedszeiten von insgesamt mind. 24 Kalendermonaten.

Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

Beitrittsfrist

Der Beitritt für eine freiwillige Versicherung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden der bisherigen Mitgliedschaft schriftlich anzuzeigen. Da es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt, ist bei Fristversäumnis eine freiwillige Versicherung nicht mehr durchzuführen. Allerdings ist die Krankenkasse dem Grunde nach verpflichtet, über die Beitrittsmöglichkeit einer freiwilligen Anschlusskrankenversicherung, insbesondere auf die Erklärungsfrist von 3 Monaten, hinzuweisen bzw. zu beraten. Tut sie das nicht, so wird es der Kasse als rechtswidriges Handeln ausgelegt. Gelingt dadurch der Beitritt erst nach Ablauf der Ausschlussfrist, wird der Versicherte so gestellt, als habe er die Erklärung rechtzeitig gestellt. Zu dieser Auffassung ist das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 03.03.2011, Az. L 5 KR 108/10 gekommen.

Zum Fall

Der Kläger war zuletzt bis zum 03.12.2007 versicherungspflichtig bei der beklagten Krankenkasse versichert gewesen. In einem Schreiben vom 07.12.2007 teilte die Gemeinde des Klägers mit, dass sie Sozialhilfe gewähre und auch dafür die freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 04.12.2007 übernehmen werde. Gleichzeitig bat die Sozialhilfeeinrichtung gegenüber der Krankenkasse um Zusendung einer Bescheinigung darüber, dass eine freiwillige Versicherung zustande kam.
Die Kasse sah sich jedoch nicht in der Pflicht entsprechend tätig zu werden und einen Antrag auf eine freiwillige Weiterversicherung an den Versicherten zu senden. Als Begründung gab die Krankenkasse an, dass zur Fortführung einer freiwilligen Mitgliedschaft es eines schriftlichen Antrags des Versicherten bedarf. Die Erklärung bzw. Mitteilung der Sozialhilfeeinrichtung reicht dafür nicht aus.
Nach langem hin und her beantragte der Kläger selbst am 17.04.2008 die freiwillige Weiterversicherung. Die beklagte Krankenkasse lehnte jetzt die weitere Mitgliedschaft ab 04.12.2007 ab, weil die dreimonatige Ausschlussfrist nicht eingehalten wurde.

Anlass zur Beratung war gegeben

Die Richter des Landessozialgerichts Rheinland Pfalz gaben in der zweiten Instanz dem Kläger Recht. Die Beklagte hatte es unter den oben geschilderten Umständen versäumt, den Kläger über die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung zu beraten. Durch die Vorabinformation der Sozialhilfestelle und der erklärten Bereitschaft zum Abschluss einer freiwilligen Versicherung, war die Krankenkasse über den Sozialhilfebezug ab 04.12.2077 ausreichend informiert worden. Unter diesen Umständen hätte die Kasse einen entsprechenden Beratungsbedarf innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist sehen müssen. Es handelt sich dabei um eine Pflichtverletzung, die sich die Kasse alleine anhaften muss. Der Kläger konnte durch dieses Fehlverhalten nicht rechtzeitig seinen Beitritt erklären.
Somit war der Versicherte so zu stellen, als habe er rechtzeitig und innerhalb der Drei-Monats-Frist seinen Antrag zur freiwilligen Versicherung gestellt.

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