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Abhängige Beschäftigung oder Selbständig

Ob Übungsleiter in einem Sportverein im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung als Selbständig oder abhängig beschäftig anzusehen sind, kann pauschal nicht immer beurteilt werden. Vielmehr ist dies abhängig vom Einzelfall. Viele Vereine gehen irrtümlich davon aus, dass Trainer bei ihrer Tätigkeitsausübung als Selbständige anzusehen sind.

Merkmale einer abhängigen Beschäftigung

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V definiert, dass Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, grundsätzlich der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen. Für die Bereiche der gesetzlichen Pfleg-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen identische Vorschriften (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI,  1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
Beschäftigung ist nach der Definition des § 7 Abs. 1 SGB IV für alle Bereiche der Sozialversicherung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Eine Beschäftigung liegt dann vor, wenn eine Arbeit unselbständig, d. h. mit dem Weisungsrecht eines Arbeitgebers ausgeübt wird. Darüber hinaus bestimmt sie, dass eine Beschäftigung stets dann anzunehmen ist, wenn nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ein Arbeitsverhältnis besteht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist wesentliches Merkmal einer abhängigen Beschäftigung die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber. Die persönliche Abhängigkeit stellt hierbei das wesentliche und charakteristische Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses dar. Dies zeigt sich durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Arbeitsausführung.

Merkmale einer selbständigen Tätigkeit

Selbständig erwerbstätig ist derjenige, bei dem objektive Merkmale fremdbestimmter Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verrichtungen fehlen. Die selbständige Tätigkeit wird vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Tatsächliche Verhältnisse ausschlaggebend

Im Zweifelsfall kommt es bei der Beurteilung ob in diesem Fall ein Übungsleiter abhängig Beschäftigt oder Selbständig ist immer auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Dabei geht es immer um die Frage, welche Merkmale im Einzelnen überwiegen, wobei die vertragliche Ausgestaltung im Vordergrund steht, die allerdings dann zurücktritt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend davon abweichen. Zu dieser Auffassung ist das Bundessozialgericht mit Urteil vom 17.05.2001, Az. B 12 KR 34/00 R gekommen.
Folgende Beispiele sollen die komplizierte Thematik ein wenig verständlich betrachten:

Beispiel 1
Der Trainer einer Fußballmannschaft erhält von seinem Verein ein monatliches Gehalt in Höhe von 1.000 €. Zwischen Trainer und Verein wurde ein entsprechender Vertrag abgeschlossen. Außerdem enthält der Vertrag noch folgende Bestandteile:

  • der Verein legt die Trainingszeiten fest
  • das Training muss auf dem Vereinsgelände durchgeführt werden. Ausnahmen sind mit der Vereinsführung abzustimmen.
  • der Trainer hat monatlich einen Bericht zu erstellen. Dieser ist dem Vorstand regelmäßig vorzutragen.

Ergebnis:
Der Übungsleiter ist versicherungspflichtig in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. Das Weisungsrecht liegt eindeutig beim Verein. Die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen. Der Verein stellt gegenüber dem Trainer eine Arbeitgeberfunktion dar.

Beispiel 2

Ein Leichtathletiktrainer ist für mehrere Vereine gegen Honorar tätig. Seine Trainingseinheiten bestimmt dieser selbst. Auch bei den Trainingszeiten werden ihm von Seiten der Vereine keine Vorgaben gemacht. Über die Einteilung in Leistungsgruppen für die Kinder entscheidet der Übungsleiter selbständig.

Ergebnis:
Der Übungsleiter unterliegt nicht dem Weisungsrecht des Vereins. Er kann selbständig über die Zeit, Ort und Dauer des Trainings entscheiden. Außerdem ist er für mehrere Vereine tätig. Die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit überwiegen. Der Leichtathletiktrainer ist grds. sozialversicherungsfrei.
Allerdings ist im Falle der Rentenversicherungspflicht das aktuelle Urteil des Bayerischen Landessozialgericht  vom 17.03.2010 (Az. L 13 R 550/09) zu beachten. Die Richter haben entschieden, dass selbständige Fitnesstrainer der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Siehe hierzu den Artikel Selbständige Fitnesstrainer sind rentenversicherungspflichtig.

Empfehlung

Damit es nicht zu unangenehmen Beitragsnachforderungen kommt, sollte man sich im Vorfeld darüber informieren, ob Trainer in Sportvereinen versicherungspflichtig sind oder als Selbständige zählen. Zugelassene und registrierte Rentenberater stehen Ihnen hierzu mit ihrem fachlichen Rat zur Verfügung. Sie können gerne die Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirte Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert kontaktieren.

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