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Pflichtversicherung liegt vor

In § 2 Abs. 2 SGB IV ist geregelt, dass Auszubildende in allen Zweigen der Sozialversicherung unterliegen. Diese Feststellung bestätigte das Bundessozialgericht mit Urteil vom 15.07.2009, Az. B 12 KR 14/08 R. Eine Versicherungspflicht liege auch dann vor, wenn die Ausbildung gegen ein Arbeitsentgelt von weniger als 400 €, also unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze, bezogen wird. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz ist nicht ersichtlich. Wille des Gesetzgebers war es, einem Personenkreis unter den Schutz der Versicherungspflicht zu stellen, bei dem eine wirtschaftliche Abhängigkeit aus der Beschäftigung nachgesagt werden kann.

Zum Fall

Aufgrund einer Ausbildung im Friseurhandwerk für die Zeit von August 2005 bis Juli 2008 wurde die Klägerin von ihrem Arbeitgeber versicherungspflichtig in der gesetzlichen kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bei ihrer zuständigen Krankenkasse angemeldet. Die Ausbildungsvergütung lag im ersten Ausbildungsjahr bei knapp unter 400 € monatlich. Im zweiten Jahr bezog sie ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 € und im Dritten 520 € monatlich. Die Klägerin war allerdings nicht der Auffassung, dass sie zumindest für das 1. Ausbildungsjahr der Sozialversicherungspflicht unterlag. Begründet wurde dies damit, dass sie so zu beurteilen sei, wie eine geringfügig entlohnte Beschäftigte. Danach bestehe nach § 8 Abs. 1 SGB VI keine Versicherungspflicht, wenn das monatliche Einkommen im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Für das zweite und dritte Ausbildungsjahr müssten bei ihr die Besonderheiten der Gleitzonenregelung gelten. Für die Versicherte war nicht erkennbar gewesen, warum sie nur wegen dem Status als Auszubildende anders zu beurteilen ist, wie eine Hausfrau, die einen Nebenjob von nicht mehr als 400 Euro im Monat ausübt. Die in diesem Fall festgestellte Versicherungspflicht verstoße dabei gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
Die Krankenkasse lehnte die Auffassung der späteren Klägerin ab. Versicherungspflichtig sind Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III).Diese Voraussetzungen liegen ganz klar vor, da die Versicherte sich in einem Ausbildungsverhältnis befindet und gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist.
Die besondere und günstigere Berechnung der Beiträge im Rahmen der Gleitzonenregelung gilt für Auszubildende nicht (vgl. § 20 Abs. 2 SGB IV, § 249 Abs. 4 SGB V).

Auszubildende sind schutzwürdig

Das Bundessozialgericht bestätigte die Auffassung der Krankenkasse. Danach unterliegen Auszubildende unabhängig von der Höhe ihres monatlichen Einkommens der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- Renten- und Arbeitslosenversicherung. Schon in § 7 Abs. 2 SGB IV wurde definiert was unter einer Beschäftigung zu verstehen ist. Danach gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Vom Gesetzgeber war es daher gewollt, dass Azubis besonders schutzwürdig sind und daher der Versicherungspflicht unterliegen. Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung liegt der Fokus nicht so sehr in der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Stattdessen werden häufig diese Jobs von Hausfrauen ausgeübt, die dadurch einen Bezug zum Beruf wieder erhalten sollen, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Ein Ausnahmetatbestand für Azubis liegt daher nicht vor. Er ist gesetzlich definiert und verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz. Auch die Gleitzonenregelung findet bei der Klägerin keine Berücksichtigung. Wie bereits ausgeführt, gilt die Gleitzone nicht für Auszubildende.
Die Revision wurde daher zurückgewiesen.

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