Rechtmäßige Beitragserhebung
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 27.01.2010, Az. B 12 KR 28/08 R festgestellt, dass ein bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig Versicherter auch Beiträge auf eine private Rentenversicherung entrichten muss. Obwohl die Beiträge bei versicherungspflichtigen Mitgliedern anders berechnet werden, verstößt diese Art der Beitragsanrechnung für freiwillig Versicherte nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach dem Grundgesetz.
Zum Fall
Ein Rentenbezieher war bei seiner Kasse freiwillig in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert gewesen. Anfang der 90 er Jahre hatte er eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Diese wurde 2007 fällig und der Mann ließ sich diese als Einmalzahlung in Höhe von ca. 16.600 € von der privaten Versicherung auszahlen. Die Krankenkasse des Rentners rechnete diese Summe auf die Bemessung ihrer Beiträge gemäß ihrer Satzung und der Vorschrift des § 229 SGB V an. Um einen monatlichen Wert ermitteln zu können, legte die Kasse den Einmalzahlungsbetrag auf 120 Monate = 10 Jahre um und ermittelte aus dem errechneten Betrag den monatlich zu zahlenden Beitrag.
Gegen diese Feststellung legte der Versicherte Widerspruch und letztendlich Klage ein. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei der privaten Rentenversicherung wie um ein privat angelegtes Geld, analog einem Sparbrief bei einer Bank handle. Eine Beitragserhebung auch auf die über die Jahre hinweg gewährten Zinsen könne nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein.
Beiträge dürfen erhoben werden
Die Richter des BSG gaben der Krankenkasse Recht. Es steht der Kasse zu, von der vollständigen Auszahlung der privaten Kapitalzahlung entsprechend Beiträge zu erheben. Allerdings, was auch geschehen ist, erfolgt eine Beitragsanrechnung nur für die Dauer von 10 Jahren. bzw. 120 Monate. Die Berechnung der Beiträge erfolgte korrekt, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.
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