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Fehlende Versicherungspflicht

Wird ein zur Versicherungspflicht in der Krankenversicherung führendes Arbeitsverhältnis nur vorgetäuscht, kommt eine Krankenversicherungspflicht nicht zustande. Dies trifft dann zu, wenn eine Person einen Arbeitsvertrag abschließt, obwohl Sie aus gesundheitlichen Gründen, also wegen Vorliegen einer schweren Erkrankung, diese Tätigkeit unter keinen Umständen ausüben kann. Es ist dann von einem Scheinarbeitsverhältnis auszugehen. Zu dieser Auffassung ist das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 29.10.2009, Az. L 10 KR 20/04, gekommen.

Zum Fall

Die Klägerin, die an Krebs erkrankt war, schloss mit ihrem Mann und gleichzeitigen Betriebsinhaber einen Arbeitsvertrag als führende Angestellte. Sie sollte einen Lohn annähernd der Beitragsbemessungsgrenze erhalten. Die zuständige Krankenkasse stellte ohne das Wissen der Erkrankung zunächst Krankenversicherungspflicht fest. Durch den Umstand der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin war diese überhaupt nicht in der Lage gewesen, die Tätigkeit überhaupt aufnehmen zu können. Nach Erhalt dieser Informationen nahm die Krankenkasse ihre zuvor gemachten Feststellungen zurück und hob die Sozialversicherungspflicht wieder auf.

Arglistige Täuschung

Die Richter des Landessozialgerichts gaben der beklagten Krankenkasse Recht. Es lag hier eine arglistige Täuschung vor. Das Beschäftigungsverhältnis wurde unter dem Wissen der schweren Krankheit der Klägerin abgeschlossen. D.h. die Klägerin wäre überhaupt nicht in der Lage gewesen, diese Tätigkeit überhaupt ausüben zu können bzw. auch nach kurzer Zeit wieder aufzugeben. Es konnte daher keine Versicherungspflicht zustande kommen.

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