Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.08.2009 (Az. B 3 KR 25/08 R)
Gesetzlich Krankenversicherte haben im Rahmen der häuslichen Krankenpflege auch dann einen Anspruch auf Injizierung eines Medikaments, wenn dieses privat verordnet wurde. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 26.08.2009 unter dem Aktenzeichen B 3 KR 25/08 R und gab damit einer Versicherten Recht.
Ablehnung durch Krankenkasse
Eine Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für eine häusliche Krankenpflege ab, die zuvor der behandelnde Arzt der Klägerin verordnet hatte. Der Arzt verschrieb seiner Patientin Vitaminpräparate auf einem Privatrezept, da die Präparate aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind. Die Vitaminpräparate, die intramuskulär injiziert werden müssen, sollten im Rahmen der häuslichen Krankenpflege verabreicht werden.
Die Krankenkasse rechtfertigte ihre ablehnende Haltung damit, dass das Vitaminpräparat privat finanziert wurde und damit auch dessen Verabreichung/Injizierung nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen kann.
Die Versicherte erklärte sich mit der Entscheidung ihrer Krankenkasse nicht einverstanden und beschritt bereits vor zwei Jahren im Alter von 88 Jahren den Klageweg. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste unterstützte sie in ihrer Klage.
Bundessozialgericht bestätigt Versicherte
Mit dem aktuellen Urteil vom 26.08.2009 bestätigte das Bundessozialgericht (Az. B 3 KR 25/08 R) die Versicherte und verurteilte die Krankenkasse zur Kostenübernahme für die häusliche Krankenpflege.
Die Richter des Bundessozialgerichts merkten an, dass die gesetzlichen Krankenkassen zwar zwischen privat und auf Kassenrezept verordneten Arzneimitteln unterscheiden dürfen, dies allerdings nur bedingt. Eine Unterscheidung darf nicht dann erfolgen, wenn ein Versicherter Anspruch auf Pflege hat. Vom Gesetzgeber wurden zwar einige Arzneimittel aus dem Leistungskatalog herausgenommen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass auch die Pflege mit diesen Arzneimitteln ausgeschlossen wurde. Das BSG merkte in seinem Urteil noch an, dass die Behandlung, auf die gesetzlich Krankenversicherte einen rechtlichen Anspruch haben, medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sein muss. Bei der Klägerin ist das der Fall, weshalb auch eine Kostenübernahme für die häusliche Krankenpflege zu Lasten der Krankenkasse erfolgen muss.
Fazit
Wird zur Verabreichung bzw. Injizierung eines privat verordneten Medikaments eine häusliche Krankenpflege (Behandlungspflege) verordnet, darf eine Krankenkasse die Kosten hierfür nicht ablehnen. Der Ausschluss der Verordnungsfähigkeit von bestimmten Arzneimitteln/Medikamenten führt nicht gleichzeitig auch zum Ausschluss von Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Das bedeutet, dass der (verordnete) ambulante Pflegedienst auch dann von der gesetzlichen Krankenkasse zu zahlen ist, wenn dieser privat verordnete bzw. finanzierte Arzneimittel verabreicht.
Autor: Rentenberater Helmut Göpfert