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Freiwillig Krankenversicherte mit Krankengeld zahlen allgemeinen Beitragssatz

In der Gesetzlichen Krankenversicherung gibt es aktuell zwei verschiedene Beitragssätze. Der allgemeine Beitragssatz beträgt inklusive dem Sonderbeitrag von 0,9 Prozent seit dem 01.07.2009 14,9 Prozent. Dieser Beitragssatz ist beispielsweise von den Rentnern und Arbeitnehmern mit Anspruch auf Krankengeld zu entrichten. Daneben gibt es noch den ermäßigten Beitragssatz, der seit dem 01.07.2009 bei 14,3 Prozent liegt. Dieser Beitragssatz ist für die Versicherten maßgebend, die keinen Anspruch auf Krankengeld realisieren können. Obwohl Rentner keinen Krankengeldanspruch haben, kommt für sie dennoch der allgemeine Beitragssatz zum Tragen.

Für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige ist seit dem 01.08.2009 wieder die Möglichkeit gegeben, das Krankengeld über die Gesetzliche Krankenversicherung abzuschließen. Im Rahmen der letzten Gesundheitsreform wurde für die hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen der Krankengeldanspruch aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen zum 01.01.2009 herausgenommen (s. auch Krankengeld für Selbstständige ab dem 01.08.2009 wieder GKV-Leistung).

Allgemeiner Beitragssatz für alle Einnahmearten maßgebend

Versichert sich ein hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger ohne Anspruch auf Krankengeld, ist der ermäßigte Beitragssatz zur Berechnung der Beiträge heranzuziehen. Wird allerdings ein Krankenversicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld abgeschlossen, erfolgt die Beitragsberechnung aus sämtlichen Einnahmen des Selbstständigen mit dem allgemeinen Beitragssatz.

Die Leistung „Krankengeld“ wird ausschließlich aus dem Arbeitseinkommen berechnet. Daher musste geklärt werden, ob der allgemeine Beitragssatz nicht nur auf das Arbeitseinkommen und der ermäßigte Beitragssatz bei den weiteren Einnahmearten (z. B. Miet- und Pachteinnahmen, …) anzuwenden ist. Dies hat der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung jedoch mit dem Hinweis verneint, dass zwischen Beitrags- und Leistungsrecht keine vollständige Äquivalenz vorliegen muss.

Fazit

Sofern sich ein hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert, ist auf SÄMTLICHE Einnahmen zur Berechnung der Beiträge der allgemeine Beitragssatz anzuwenden. Bei einer Krankengeldzahlung wird die Leistung ausschließlich aus dem Arbeitseinkommen berechnet. Die übrigen Einnahmearten bleiben bei der Krankengeldberechnung außer Acht, auch wenn auf diese Einnahmen der allgemeine Beitragssatz Anwendung findet.

Fragen zum Krankengeld

Bei Fragen zum Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung stehen für den Bereich des SGB V registrierte Rentenberater kompetent zur Verfügung. Kontaktieren Sie daher mit Ihrem Anliegen den Rentenberater Marcus Kleinlein oder den Rentenberater Helmut Göpfert!

Sofern Sie von Ihrer Krankenkasse nach einem längeren Krankengeldbezug einen Bescheid über das Erreichen des Höchstanspruchs erhalten haben, sollten Sie diesen von einem registrierten Rentenberater überprüfen lassen. In diesen Fällen empfiehlt sich schon deshalb ein Beratungsgespräch, da die weitere finanzielle Sicherung in Form einer möglichen Rentenzahlung erörtert werden muss.

Kontakt zum Rentenberater…

Autor:Rentenberater Helmut Göpfert

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