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GKV oder PKV

Für junge Selbständig und Arbeitnehmer mit einem Verdienst über der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist der Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) eine finanziell lohnende Angelegenheit. Günstige Beiträge und ein gutes Leistungsangebot ist oftmals ein Grund der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) den Rücken zu kehren.

Im Alter und bei der Gründung einer Familie möchte dieser Personenkreis wieder gerne in die GKV eintreten. Im Gegensatz zur PKV bietet die GKV eine kostenlose Familienversicherung an. Weitere Leistungen wie z.B. das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes oder eine Mutter Kind Kur sind für einen Wechsel in die GKV verlockend.
Ein wesentlicher Grund für den Wechsel von der PKV zur GKV ist die Tatsache, dass die Beiträge in der PKV mit dem Alter immer mehr ansteigen und für Familienmitglieder ebenfalls Beiträge zu entrichten sind. Die finanzielle Belastbarkeit ist dann oftmals nicht mehr zu bewältigen.

Gesetzesänderung erschwert die Rückkehr in die GKV

Bisher war es finanziell in Not geratenen Menschen möglich, von der PKV in die GKV zu wechseln. Allerdings hat der Gesetzgeber zum 01.01.2009 eine wesentliche Änderung in Kraft treten lassen. Danach ist es auch Beziehern von Arbeitslosengeld II nicht mehr möglich als Privatversicherte in die gesetzliche Krankenversicherung zu kommen. Neben der 55 Jahre Regelung gibt es somit überhaupt keine Regelung mehr für eine Rückkehr in die GKV.

Nicht-Krankenversicherte können ebenfalls nicht zurück

Waren Nicht-Krankenversicherte zuletzt in der PKV versichert, kann auch dieser Personenkreis nicht zurück in die GKV.
Der Grundsatz einmal privat immer privat wird daher zur Gewissheit. Auch können Familienangehörige nicht gesondert in die GKV wechseln. Verliert demnach ein Selbständiger seinen Job und bezieht Hartz IV, so muss er für sich selbst und seinen Familienmitgliedern die Beiträge aufbringen.

55 Jahre Regelung

Wird ein Selbständiger vor dem 55 Lebensjahr wieder versicherungspflichtig (ohne Hartz IV Bezug) oder unterschreitet das Einkommen eines Arbeitnehmers die Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Versicherungspflicht, ist die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung möglich. Tritt Versicherungspflicht ab dem 55. Lebensjahr ein, ist auch in diesen Fällen kein Wechsel von der PKV in die GKV möglich.

Hartz IV Empfänger müssen Beiträge selbst zahlen

Versicherte in der PKV, die Arbeitslosengeld II erhalten, müssen zum Teil für die Beiträge selbst aufkommen. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt nämlich nur einen Beitragsanteil für dieses Jahr in Höhe von 129,54 €. Für Hartz IV Empfänger beträgt der Beitrag in der PKV 284,82 €. Der Restbetrag von 155,28 € muss vom ehemaligen Selbständigen und jetzigen Hartz IV-Empfänger selbst übernommen werden.

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