Bisher galt der allgemeine Beitragssatz
Bis zum 31.12.2008 zahlen die Rentner aus dem allgemeinen Beitragssatz ihrer zuständigen Krankenkasse die Beiträge zur Krankenversicherung. Zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung wurde zum 01.01.2009 der Gesundheitsfonds eingeführt.
Die Besonderheit des Gesundheitsfonds ist, dass dann alle Krankenkassen einen einheitlichen Beitragssatz erheben. Vom Gesetzgeber wurde dieser auf 15,5 % festgesetzt. Darin enthalten ist der Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 %.
Einheitlicher Beitragssatz auch für Rentner ab 01.01.2009
Grundsätzlich müssen die Rentner ab dem 01.01.2009 ihre Beiträge zur Krankenversicherung aus dem „neuen“ allgemeinen Beitragssatz entrichten. Allerdings übernimmt der Rentenversicherungsträger einen Teil des allgemeinen Beitragssatzes. Die Höhe bemisst sich aus der Hälfte des um die 0,9 % (Sonderbeitrag) geminderten Beitragssatzes. Der Anteil bemisst sich daher auf 7,3 % (15,5 % - 0,9 % : 2). Der Anteil des Rentners beträgt dann 8,2 % (7,3 % + 0,9 % Sonderbeitrag).
Beitragssatz wird bereits ab Januar 2009 erhoben
Bisher wurden Änderungen des Beitragssatzes bei Rentnern erst nach drei Monaten der Anpassung berücksichtigt. Ab Januar 2009 werden Beitragssatzänderungen ohne zeitliche Verzögerung umgesetzt. D.h. der einheitliche Beitragssatz von 15,5 % gilt für Rentner auch ab dem 01.01.2009.
Beachte
Die Deutsche Rentenversicherung informiert ihre Rentner nicht gesondert über die Änderung der zu zahlenden Beiträge. Stattdessen werden die Rentner auf dem Kontoauszug (Kontoauszugsverfahren) über die geänderten Krankenversicherungsbeiträge informiert.
Kein Sonderkündigungsrecht
Für viele Rentner bedeutet die Anpassung ab 01.01.2009 eine deutliche Beitragssatzerhöhung. Trotzdem besteht in diesem Fall kein Sonderkündigungsrecht bei ihrer Krankenkasse. Dies ist nur dann der Fall, wenn die jeweilige Kasse neben dem allgemeinen Beitragssatz einen Sonderbeitrag erheben muss, weil die Leistungsausgaben nicht gedeckt werden können.
Es besteht auch in den Fällen ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse Prämien an ihre Versicherten ausschüttet, wenn die für die Kasse bestimmten Gelder aus dem Gesundheitsfonds nicht vollständig abgerufen wurden.