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Sozialgericht hat entschieden

Das Sozialgericht Dortmund hat mit Urteil vom 08.09.2008 Az. S 35 R 129/06 entschieden, dass bei einer im Nachhinein aufgedeckten Schwarzarbeit die nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge auf Basis eines fiktiven Lohnes zu entrichten sind.

Zum Fall

Der Inhaber eines Friseurgeschäftes hatte eine Angestellte zwei Jahre lang beschäftigt und hierfür keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt bzw. diese nicht bei der gesetzlichen Krankenkasse angemeldet. Gleichzeitig bezog die Friseurin auch noch Arbeitslosengeld. Bei einer durchgeführten Betriebsprüfung deckte die Deutsche Rentenversicherung die Schwarzarbeit auf. Vom Arbeitgeber forderte die Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge von mehr als 19.000 €.

Gegen die Höhe der Nachforderung erhob der Arbeitgeber Klage. Als Begründung gab er an, dass mit der fiktiv angesetzten Nettolohnvereinbarung, die Sozialversicherungsträger mehr Beiträge erhalten als in dem Fall, wenn er die Friseurin von vorneherein als Beschäftigte angemeldet hätte.

Fiktive Ansetzung der Beiträge

Die Richter wiesen die Klage ab. Als Begründung gaben sie an, dass die Beiträge auf Basis eines fiktiv festgesetzten Nettolohns zu berechnen sind. Wegen der fehlenden Vorlage der Steuerkarte ist für die Lohnsteuer die Steuerklasse IV anzusetzen.
Bei einer Schwarzarbeit, bei der natürlich keine Steuern und Beiträge gezahlt werden, gilt ein vereinbarter Nettolohn. Für die nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge sind die Einnahmen und die darauf entfallende Steuerr maßgebend.

Service

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