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Arbeitgeber muss Beiträge zahlen

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 29.09.2008, Az. B 12 KR 22/07 R, festgestellt, dass Beiträge zur Sozialversicherung auch dann zu zahlen sind, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber von der Arbeit freigestellt wurde. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind zu zahlen, solange ein faktisches Arbeitsverhältnis besteht.

Zum Fall

Ein Mitarbeiter einer Krankenkasse wurde wegen Differenzen von seinem Arbeitgeber gekündigt. Vor dem Arbeitsgericht einigte man sich dahingehend, dass das Gehalt weitere 10 Monate gezahlt wird, aber der ehem. Mitarbeiter nicht mehr zur Arbeit erscheinen braucht. Somit erfolgte eine bezahlte Freistellung von der Arbeit. Auf Grund dieser Vereinbarung, weigerte sich der Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen.

Arbeitsleistung ist unerheblich

Die Richter stellten in ihrer Urteilsbegründung fest, dass es für die Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung unerheblich ist, ob die persönliche Arbeitsleistung geschuldet werden muss oder der Mitarbeiter unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt wurde.

Beitragspflicht besteht auch dann, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Alterteilzeit noch arbeiten müsste, aber von seinem Arbeitgeber vorzeitig freigestellt wurde. Zu dieser Auffassung kam das Bundessozialgericht in einem anderen Verfahren, Az. B 12 KR 27/07 R.

 

 

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