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Familienversicherung

Allgemeines zur Familienversicherung

Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. Diese richten sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder und werden von ihnen sowie den Arbeitgebern aufgebracht. Für versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben. Für den begünstigten Personenkreis begründet sie einen eigenständigen Versicherungsschutz, aus dem heraus Leistungsansprüche unabhängig vom Mitglied geltend gemacht werden können.
Die kostenlose Familienversicherung erstreckt sich auf den Ehegatten, Lebenspartner und den Kindern.

Hohe Abfindung und Anspruch auf Familienversicherung

Eine Voraussetzung für den Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt dann vor, wenn der Ehegatte oder die Kinder über kein Gesamteinkommen verfügen, das regelmäßig im Monat 445,-- € (2019) übersteigt. Wird eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, beträgt die Grenze 450,--€  monatlich.

Allerdings kam das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 09.10.2007, Az. B 5b/8 KN 1/06 KR R, zu dem Ergebnis, dass auch dann ein Anspruch auf eine Familienversicherung besteht, wenn eine einmalige Abfindung gezahlt wird, die den Grenzbetrag von 445,--€ monatlich übersteigt.

Zum Fall

Auf Grund der langjährigen Beschäftigung, gewährte im Dezember 2008 der frühere Arbeitgeber seiner ehemaligen Beschäftigten eine einmalige Abfindung in Höhe von 55.200 € (108.000,-- DM). Nachdem die Frau nur bis November 1998 beschäftigt war, beantragte sie bei der zuständigen Krankenkasse ab 01.12.1998 eine kostenlose Familienversicherung über ihren Ehemann. Die Krankenkasse lehnte jedoch ab. Als Begründung gab die Krankenkasse an, dass die Abfindung gemäß dem zuletzt bezogenen Gehalt auf die Monate aufgeteilt werden muss. Nach Auffassung der Krankenkasse ergab sich erst ein Anspruch auf eine Familienversicherung ab dem 01.05.2000.

Bundessozialgericht gab der Versicherten Recht

Die Richter bestätigten die Auffassung der Versicherten und verurteilten die Krankenkasse, die Familienversicherung bereits ab 01.01.1999 durchzuführen.
Auch wenn es sich um eine sehr hohe Abfindung handelt, steht es der Krankenkasse nicht zu, diese Zahlung in ein fiktiv errechnetes Monatseinkommen umzurechnen. Ausschlaggebend ist, dass die Zahlung einmalig geflossen ist. Es handelt sich dabei um eine sog. Einmalzahlung, bei der die Höhe unschädlich ist.

Für den Dezember 1998 kam allerdings keine Familienversicherung zustande, weil die in diesem Monat gezahlte Abfindung den Grenzbetrag für die kostenlose Familienversicherung überschritten hatte.

Beachte bzw. Änderungen ab dem 01.04.2019

Es ist bei einem Abfindungsanspruch ratsam, sich diese in einer Summe auszahlen zu lassen. Denn bei einer monatlichen Zahlung könnte dies Auswirkungen auf einen möglichen Familienversicherungsanspruch haben. Allerdings wird es diese Möglichkeit nur noch bis zum 31.03.2019 geben. Denn zum 01.04.2019 soll das "Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in Kraft treten. Darin wurde eine gesetzliche Änderung im Hinblick auf einmalige Abfindungsleistungen und dem Bestehen einer Familienversicherung im Wesentlichen verankert. Eine Familienversicherung kann nur dann in Frage kommen, so der Gesetzgeber, wenn die Schutzbedürftigkeit des Familienangehörigen vorliegt. Sofern für den Familienangehörigen dem Grunde nach eine eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorliegt, kommt eine kostenlose Familienversicherung nicht mehr zustande. Dabei spielt es keine Rolle mehr, wenn z.B. Abfindungszahlungen monatlich oder als Einmalzahlung erfolgen.

Folglich wurde durch das TSVG der § 10 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V) entsprechend geändert. D.h. einmalige Zahlungen auf Grund der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses, z.B. Abfindungen, Entschädigungszahlung oder vergleichbare Einmalzahlungen, das zletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für den der Auszahlung folgenden Zeitraum berücksichtigt wird. Somit wird im Verhältnis des zuletzt bezogenen monatlichen Arbeitsentgelts und der einmaligen Abfindungszahlung ein Zeitraum ermittelt, der dann den Anspruch auf eine Familienversicherung ausschließt, sofern die o.g. monatlichen Einkommensgrenzen dann überschritten werden. Der Zeitraum wird so festgestellt, in dem die einmalige Abfindung- bzw. Entschädigungszahlung durch das zuletzt erzielte Arbeitsentgelt geteilt wird. Der Gesetzgeber hat mit dieser Neuregelung eine bisher herrschende Ungleichbehandlung aus dem Weg geräumt, da es bisher zu einer unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung in Bezug auf monatliche oder einmalige Einmalleistungen gekommen ist.

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