logo rentenberatung kleinlein

rentenbescheid stempel 2

 

Kurzfristige Beschäftigung

Die Sommerferien sind neben der Erholung von der Schule auch dazu gut geeignet, in dem sich die Schüler durch sog. Ferienjobs ihre finanzielle Kasse aufbessern wollen.
Es stellt sich dabei die Frage, ob diese Jobs auch der Sozialversicherungspflicht unterliegen und aus dem erzielten Arbeitsentgelt auch Beiträge zu zahlen sind. Grundsätzlich werden die Schüler während der Ausübung dieser Jobs behandelt wie Arbeitnehmer und es sind Beiträge zu zahlen. Wird die Tätigkeit aber nur während der Sommerferien ausgeübt handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, die nicht Sozialversicherungspflichtig ist. Beiträge sind dann nicht zu zahlen.
Die Höhe der Einkünfte spielt dabei keine Rolle.

Zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage

Wird im Laufe eines Jahres eine Beschäftigung nicht länger als 2 Monate oder 50 Kalendertage ausgeübt, liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor. Eine vorherige Vereinbarung über die Dauer der Beschäftigung muss somit mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Wird die Beschäftigung länger ausgeübt oder macht der Schüler eine Nebentätigkeit während der Schulzeit ist diese nur dann versicherungs- und beitragsfrei, wenn der Verdienst 400 € nicht übersteigt. Man spricht dann von einem Minijob. Bei einem Minijob übernimmt der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur Kranken- und Rentenversicherung.

Auskunft, Beratung und Aufklärung

Rentenberater unterstützen Sie in allen Fragen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Diese begleiten und beraten Sie auch im Widerspruchs- und sozialgerichtlichen Klageverfahren.
Die Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirte Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2