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Koalitionsvertrag

Koalitionsvertrag regelt Neuerungen in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Nach zähem Ringen und zahllosen Sitzungen haben sich nunmehr die Parteien von CDU, CSU und SPD am heutigen 07.02.2018 auf eine künftige Koalition verständigt. Der damit verbundene Koalitionsvertrag, der mittlerweile als Entwurf zur Verfügung steht, beinhaltet demnach auch wesentliche Änderungen für den Bereich der Sozialversicherung. Rentenberatung Kleinlein gibt ihnen deshalb einen Ausblick mit welchen wesentlichen Änderungen und Anpassungen die Bürgerinnen und Bürger in dieser Legislaturperiode zu rechnen haben:

Krankenversicherung

Ab dem 01.01.2019 wird die paritätische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung wiedereingeführt. D.h. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag in der Krankenversicherung zur Hälfte. Somit entfällt auch die alleinige Finanzierung eines Zusatzbeitrages durch den Versicherten. Es gibt diesbezüglich verschiedene Gestaltungsmodelle. Hierzu gibt es im Koalitionsvertrag keine Aussagen darüber.

Bei kleinen Selbständigen wird der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung reduziert. Die Mindestbemessungsgrundlage von derzeit 2.283,75 € soll auf 1.150,00 € abgesenkt werden. Dadurch tritt eine deutliche Entlastung für die Selbständigen ein. Was aber unter der Begrifflichkeit „kleine Selbständige“ zu verstehen ist, ist noch nicht bekannt.

Es soll eine Reformierung der Honorarabrechnung der Ärzte geben. Vorrangiges Ziel ist dabei die Anpassung der Honorarordnungen zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung. Geplant ist die Schaffung eines einheitlichen Vergütungssystems.

Speziell für den psychischen Bereich und bei Rückenerkrankungen werden neue Versorgungsprogramme (Disease-Management-Programme) zur Verfügung gestellt.

Der Festzuschuss beim Zahnersatz wird von derzeit 50 Prozent auf 60 Prozent erhöht.

Servicestellen der Kassenärztlichen Versorgung haben künftig sicherzustellen, dass es zu einer noch besseren Zugangsmöglichkeit zur ärztlichen Versorgung kommt. Hierfür wird eine bundesweite Rufnummer installiert, die in der Zeit von 8 bis 18 Uhr Termine für Haus- und Kinderärzte vermitteln.

Pflegversicherung

Es wird weiterhin darauf geachtet, dass eine verbesserte Entwicklung in der Pflege eintritt. Dabei geht es um den Ausbau der häuslichen Pflege sowie die Unterstützung pflegender Angehöriger. Auch werden bessere Arbeitsbedingungen für Pflegefachkräfte geschaffen. In einem ersten Schritt werden 8000 neue Arbeitsplätze in Pflegeeinrichtungen geschaffen. Auch soll eine flächendeckende tarifgerechte Bezahlung in der Altenpflege erfolgen. Daneben soll der ländliche Raum in der ambulanten Kranken- und Altenpflege verbessert werden. Diesbezüglich wird an eine bessere Vergütung bei den langen Anfahrtswegen gedacht.

Es soll eine Angebotserweiterung bei der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeit- und Verhinderungspflege zur Entlastung der pflegenden Angehörigen geben. Geplant ist ein jährlich zur Verfügung stehendes Budget, das die Angehörigen bzw. der Pflegebedürftige beanspruchen können.

Pflegende Angehörige sollen künftig auch einen Anspruch auf eine medizinisch notwendige Rehabilitation haben.

Eine finanzielle Beteiligung der Kinder an den Heimkosten soll es nur noch bei einem Einkommen von jährlich 100.000 € geben.

Rentenversicherung

Es ist beabsichtigt, dass das Rentenniveau von heute 48 Prozent bis zum Jahr 2025 abgesichert wird. Hierzu soll noch in 2018 die Rentenformel angepasst werden. Daneben wird eine Rentenkommission eingesetzt, die sich mit der Zukunft der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2025 auseinandersetzen soll. Ebenfalls ist angedacht, dass bis 2025 der Beitragssatz in der Rentenversicherung maximal bis 20 Prozent steigen soll.

Es soll eine Grundrente für die Personen eingeführt werden, die 35 Jahre Beitragszeiten oder Pflege- und Kindererziehungszeiten aufweisen können. Die Grundrente soll 10 Prozent oberhalb des Grundsicherungsbedarfs betragen.

Versicherte, die bereits vorzeitig eine Erwerbsminderungsrente beziehen, werden die Zurechnungszeiten von aktuell 62 Jahren und drei Monaten ohne Zwischenschritte auf gleich 65 Jahre und acht Monate angehoben. Im Anschluss erfolgt die Anhebung der Zurechnungszeit in Monatsschritten auf das 67. Lebensjahr, d.h. auf das Niveau der Regelaltersgrenze. Durch die Zurechnungszeit werden die Erwerbsminderungsrentner so gestellt, als hätten Sie dann bis zum 65. bzw. 67. Lebensjahr gearbeitet. Dadurch wird ein finanzieller Verlust bei einer frühzeitigen Erwerbsminderung ausgeglichen.

Es soll zum sozialen Schutz der Selbständigen eine Pflicht zur Altersvorsorge eingeführt werden, sofern noch keine anderweitige Absicherung besteht. D.h. Selbständige haben künftig die Möglichkeit zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderweitigen Vorsorgeform wählen zu können.

Mütter und Väter, die Kinder vor 1992 erzogen haben, hatten in der Vergangenheit im Rahmen der sog. „Mütterrente“ bereits pauschal zwei Jahre Kindererziehungszeiten anerkannt bekommen. Künftig sollen diese in Angleichung an die aktuelle Regelung auch das dritte Jahr als Erziehungszeit angerechnet bekommen. Allerdings soll das nur für Mütter bzw. Väter gelten, die drei oder mehr Kinder erzogen haben.

Für Zeitungszusteller wird im Rahmen des Minijobs der Rentenversicherungsbeitrag bis zum 31.12.2022 von 15 auf 5 Prozent abgeschmolzen.

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