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Änderungen Krankenversicherung 2018

Wissenswerte Änderungen der GKV für 2018

Wie jedes Jahr, gibt es auch für 2018 wieder einige Neuregelungen und Änderungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung bzw. im Bereich der Gesundheit, die nachfolgend aufgezeigt werden.

Freiwillige Krankenversicherung

Im Bereich der freiwilligen Krankenversicherung ergeben sich ab 01.01.2018 einige Neuregelungen beim Verfahren zur Beitragsbemessung. Durch diese Neuregelungen, die bereits im April 2017 mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) beschlossen wurden, sollen sich die Beiträge der Selbständigen stärker an deren tatsächlich erzielten Einnahmen ausrichten.

Die Neuregelung sieht vor, ab Januar 2018 die Beiträge zunächst aufgrund des zuletzt vorgelegten Einkommensteuerbescheides vorläufig festzusetzen. Die endgültige Beitragsfestsetzung anhand der tatsächlichen Einnahmen erfolgt dann erst, wenn der bindende Einkommensbescheid für das jeweilige Kalenderjahr vorliegt. Bei dieser Vorgehensweise kann es natürlich im Nachhinein zu Erstattungen oder auch Nachberechnungen bei den Beiträgen kommen.

Die vorläufige Festsetzung der weiteren freiwilligen Beiträge erfolgt auch wieder aufgrund des dann vorliegenden neuen Einkommensteuerbescheides. Einzelheiten erfahren Sie im Artikel „Beitragsbemessung Selbständiger in der Krankenversicherung 2018“.

Zusatzbeitrag wird gesenkt

Ab dem 01.01.2018 wird auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag gesenkt und zwar von 1,1 auf 1,0 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird jährlich aufgrund der prognostizierten Einnahmen und Ausgaben durch einen Schätzerkreis berechnet und vom Bundesministerium für Gesundheit festgesetzt.

Die Krankenkassen legen die Höhe ihrer Beiträge, also auch den Zusatzbeitrag selbst fest und zwar in ihren Haushaltsplanungen. Der Zusatzbeitrag wird individuell festgelegt und kann höher oder niedriger als der durchschnittliche Wert sein. Der Zusatzbeitrag muss alleine vom Versicherten und zusätzlich zum allgemeinen Beitrag (z.Zt. 14,6 Prozent) gezahlt werden. Der Arbeitgeber ist hier von der Beitragszahlung ausgenommen. Näheres im Artikel „Durchschnittlicher Krankenkassenzusatzbeitrag 2018“

Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze

Wie jedes Jahr, wird auch dieses Jahr die Beitragsbemessungsgrenze zum Jahreswechsel an die statistische Einkommensentwicklung angepasst und deshalb zum 01.01.2018 entsprechend angehoben. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt als dynamische Einkommensgrenze die maximal zu leistenden Beiträge zur Krankenversicherung, deckelt die Beiträge und ist der Entgeltwert, aus dem höchstens Krankenversicherungsbeiträge zu leisten sind.

Die Beitragsbemessungsgrenze für Kranken- und Pflegeversicherung wird ab 01.01.2018 von bislang monatlich 4.350 Euro auf 4.425 Euro, 53.100 Euro angehoben. Sie ist in allen Bundesländern gleich, einen Unterschied zwischen alten und neuen Bundesländern gibt es nicht.

Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die Jahresarbeitsverdienstgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, wird ab dem 01.01.2018 von 57.600 Euro auf 59.400 Euro jährlich angehoben. Ebenso wird auch die besondere Jahresarbeitsverdienstgrenze angehoben und zwar von 52.000 Euro auf 53.100 Euro.

Die besondere Jahresarbeitsverdienstgrenze findet bei Versicherten Anwendung die am 31.12.2002 wegen der Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren und sich deswegen damals in einer substitutiven Krankenversicherung freiwillig privat abgesichert hatte. Als substitutive Krankenversicherung wird in Deutschland eine Versicherung bezeichnet, die eine gesetzliche Krankenversicherung voll oder teilweise ersetzt.

Früherkennung bei Bauchaorthenaneurysma

Bereits im Oktober 2016 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)  beschlossen, dass gesetzlich krankenversicherte Männer ab 65 Jahren künftig Anspruch auf ein einmal durchgeführtes Ultraschallscreening zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen haben.

Im Laufe des Verfahrens wurde nun vom Bewertungsausschuss eine entsprechende Vergütungsregelung beschlossen, nach der die Abrechnung dieser Ultraschalluntersuchung durch die entsprechend zugelassenen Ärzte ab dem 01.01.2018 abgerechnet werden kann.

Weiterentwicklung der Krankenhausstatistik

Die Krankenhausstatistik wird durch das Statistische Bundesamt erhoben und dient als Basis für grundsätzliche gesundheitspolitische Entscheidungen bzw. dazu, Entscheidungen herbeizuführen, die im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen der Krankenhäuser stehen.

Im Rahmen der Weiterentwicklung der Krankenhausstatistik wird einerseits auf die Erhebung bestimmter Sachverhalte verzichtet, im Gegenzug dazu aber die Erfassung anderer Merkmale verlangt. Ende 2019 sollen dann erste Ergebnisse vorliegen, die aus der weiterentwickelten Krankenhausstatistik hervorgegangen sind.

Saisonarbeit neu geregelt

Bei Versicherungspflichtigen Beschäftigten die im Anschluss an eine Beschäftigung wieder in ihr Heimatland zurückkehren (hauptsächlich Saisonarbeiter) und somit anschließend nicht mehr vom deutschen Sozialrecht berührt werden, soll nicht mehr automatisch eine obligatorische Anschlussversicherung gemäß § 188 Abs. 4 SGB V als versicherungspflichtige Weiterversicherung zustande kommen.

Allerdings können solche Personen, wenn sich ihr Wohnsitz weiterhin innerhalb von Deutschland befindet, erklären, weiterhin in Deutschland versichert bleiben zu wollen. Sie müssen dies innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Ende der Beschäftigung bei ihrer zuständigen Krankenkasse einreichen und dabei auch den Wohnsitz nachweisen.

Um den Krankenkassen die Identifizierung der „Saisonarbeiter“ zu ermöglichen wird hierfür eine spezielle gesonderte Kennzeichnung eingeführt. Die Arbeitgeber müssen dann ihre Beschäftigten mit dieser Kennzeichnung bei der Kasse anmelden.

Mehr zu diesem Thema erfahren Sie durch uns. Ihre Rentenberatung Kleinlein steht Ihnen in allen Rechtsfragen zur Kranken, Renten- und Pflegeversicherung jederzeit gerne zur Verfügung. Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung. Gerne auch telefonisch oder per E-Mail.

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